Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 03.11.1961 – 4 StR 400/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a SER 00/0 9175 068
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Strecker Dieter M iii zus Schale, geboren am &. ED MB in Schi,
wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ® ‘des Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1961 3m Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
. Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte sich von dem in dieser Sache rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten Mitangeklagten VB 5 Du, die Hälfte der Diebesbeute, abgeben lassen, die VD in seinen Beisein einem gemeinsamen Zechgenossen durch einen überraschenden Griff weggenonmen hatte.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann nur zum Teil Erfolg haben.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der Strafausspruch begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte, der als Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht bestraft worden ist, infolge der vor der Tat genossenen erheblichen Alkoholmenge bei Verübung der Straftat - ebenso wie der Haupttäter - nur vermindert zurechnungsfähig war. "Das konnte",
‘ wie das Landgericht in den einleitenden Worten der Strafzumessungsgründe allgemein erwähnt, "bei der ‚Strafzumessung zugunsten beider Angeklagten berücksichtigt werden." Bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten hat die Strafkammer jedoch nur zu seinen Ungunsten sprechende Umstände hervorgehoben, ohne erkennen zu lassen, ob sie trotz des hier als besonders verwerflich gekennzeichneten gesamten Verhaltens des Angeklagten wegen seiner verminderten
Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 StGB tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Das stellt einen sachlichrechtlichen Mangel
des Urteils dar; denn dieses muß zweifelfrei ergeben, ob der Tatrichter die Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemäß § 44 Abs. 1 StGB erwogen hat (BGH IM Nr. 1 zu § 44 StGB = Nr. 4 zu § 267 Abs. 3 StPO). |
‚ Das Landgericht bewertet zudem straferschwerend, daß der Angeklagte bei der Polizei irgendeine Tatbeteiligung geleugnet und den Sachverhalt so dargestellt habe, als stünde er zu dem Vorfall in keiner Beziehung. Darin erblickt es eine grobe Unkamerad- "'schaftlichkeit gegenüber dem Haupttäter WW, die erkennen lasse, daß der Angeklagte ein Mann ohne Skrupel sei. Die Strafkammer läßt hierbei außer acht, daß dem Beschwerdeführer keine Beteiligung an dem strafbaren Verhalten. seines Begleiters VP, gegen den der schwere Vorwurf des Straßenraubes erhoben war, nachgewiesen worden ist. Fest steht nur, daß er in der Nähe war, als WB dem Zechgenossen die Geldbörse wegnahm. Wenn er "jede Beziehung" zu diesem Vorfall abgeleugnet haben sollte, weil er - was naheliegt - nicht in den Verdacht des gemeinschaftlichen Raubes geraten wollte, könnte daraus nicht auf einen schweren charakterlichen Mangel geschlossen werden. Der Vorwurf "grober Unkameradschaftlichkeit" und der "Skrupellosigkeit" trifft hier auch deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer seinen Kameraden durch das Bekenntnis, "dabei gewesen zu sein", nicht hätte entlasten können. Abgesehen davon ist ein Täter nicht verpflichtet, bei seiner Vernehmung Angaben über seine Beteiligung an der
Straftat zu machen (§ 336 Abs. 1 Satz .2 StPO). Sein Leugnen ist daher kein Strafschärfungsgrund, sofern nicht die Annahme gerechtfertigt ist, daß es ihm an Unrechtseinsicht mangele und deshalb eine härtere Strafe zur Erreichung des Abschreckungszwecks notwendig sei (BGHSt 1, 105; LM Nr. 1 zu
§ 251 StPO). Das hat die Strafkammer bisher nicht dargelegt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auf Grund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erneut zu prüfen, ob das Vorliegen der. Voraussetzungen des § 105 JGG zur Tatzeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BGHSt 12, 116). Die bloße Wiederholung der Gesetzesworte in den Urteilsgründen genügt nicht (BGH IM Nr. 5 zu § 105 JGG). Auch wird es noch feststellen müssen, ob die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Führerschein tatsächlich vor Begehung der jetzt abgeurteilten Verfehlungen liegt.
Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Börtzler