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BGH Entscheidung vom 27.10.1961 – 4 StR 368/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2175 073

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Heinrich K EB zus Le, geboren am @: ED EB in cr, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u. 2&.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg. als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

| Die Revision des Ang&k lagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 12. April 1961 "wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Sn

Ihm wird die seit dem 13. April 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefhrlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht in Bteinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Rückfalldiebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

I. Verurteilung wegen Betruges

1. Im Mai 1960 näherte sich der seit dem Jahre 1952 verheiratete Angeklagte, nachden er wenige Monate vorher eine vierjährige Zuchthausstrafe wegen zweier Notzuchtverbrechen verbüßt hatte, der sieben Jahre älteren Hilfsarbeiterin Margret Ne, die er vor seiner letzten Bestrafung im Jahre 1956 auf einem Schützenfest ihres Heimatorts kennen gelernt hatte. Er bat sie um ein Wiedersehen und unterschrieb mit dem Namen "Willi Ca. Sie kannte seinen richtigen Namen nicht, weil er sich ihr im Jahre 1956 nur mit. dem Vornamen "Willi" vorgestellt hatte. Gleich bei dem ersten Spaziergang fragte er sie, ob sie ihn heiraten wolle. Er erzählte ihr, er sei ledig und stamme von einem Bauernhof;seine Eltern hätten gerade gebaut. Margret Ne war zu einer Heirat bereit, weil sie ein uneheliches Kind von einem anderen Manne hatte und froh war, daß der Angeklagte hieran nicht Anstoß nahm. In Wirklichkeit hatte

dieser nicht die Absicht, sie zu heiraten. Er wollte sie nur zum Geschlechtsverkehr und zur Hergabe von Geld geneigt machen. Beides erreichte er auch bei

ihr. Er lieh sich zurst 50 DM zur Bezahlung einer gemeinsamen Zeche und ließ sich alsbald höhere Beträge, insgesamt 550 DM, unter wahrheitswidrigen Angaben über den Verwendungszweck des Geldes von ihr geben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Erklärungen über die Gründe seines Geldbedarfs und auf die Ehrlichkeit sei-. ner Heiratsabsicht händigte Margret ihm das Geld aus, Das hätte sie nicht getan, wenn sie gewußt hätte, daß er verheiratet war. Der Angeklagte erkannte das und

; wußte auch, daß er nicht in der Lage war, das Geld in : den versprochenen Raten zurückzuzahlen. Das tat er auch nicht, sondern gab ihr nur ein einziges Mal auf

© ihr Drängen 20 DM zurück. Seine weiteren Ansinnen, ihm = 50 DM zum Kauf von Verlobungsringen zu geben, einen ihr

i gehörigen Bauplatz zu verkaufen und sich von dem Vater " ihres Kindes eine Abfindungssumme für den Unterhalt des Kindes zahlen zu lassen, lehnte sie ab. Nach einiger Zeit löste sie das Verhältnis, weil sie die Überzeugung gewonnen hatte, daß der Angeklagte es doch nicht ehrlich meine.

2. Die Revisionsangriffe gehen fehl.

Entgegen der Auffassung der Revision hat es das Landgericht für widerlegt angesehen, daß der Angeklagte die Absicht hatte, sich scheiden zu lassen und Margret Ne zu heiraten, weil nach den Bekundungen der Ehefrau und der Mutter des Angeklagten zur Zeit seiner Bekanntschaft mit Margret kein Zerwürfnis zwischen den Eheleuten bestanden und er auch nie Scheidungsabsich-

ten geäußert habe (UA. 18). Seine Ehefrau hat ihm nach den Urteilsfeststellungen, auf welche die Revision verweist (UA 17), vielmehr erst am 16. Juli 1960 mit Scheidung gedroht, weil er an diesem Tage -— nach dem Motzuchtversuch an Margrit PB - erst morgens nach 4 Uhr nach Hause gekommen war, während er den letzten Geldbetrag (350 DM) von Margret NED schon am Tage vor Pfingsten, dem 4. Juni 1960, erhalten hatte (UA 7).

Die Strafkamer hat ferner festgestellt, bei Kenntnis der Tatsache, daß der Angeklagte verheiratet war und Kinder hatte, hätte sie ihm kein Geld gegeben. Für die Hingabe der beiden höheren Beträge von 250 IM und 350 DM war außerdem die Täuschung über die Gründe seines Geläbedarfs (Abwendung einer Freiheitsstrafe und Bezahlung eines Anzugs) nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters mitursächlich (UA 7). Nach der Überzeugung der Strafkanmer war der Ang&klagte selbst nicht der Meinung, daß Margret ihm das Geld .auch bei Kenntnis der wahren Sachlage gegeben hätte (UVA 7,18).

Das Vorbringen der Revision, nicht der Irrtum über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, sondern das Bestreben, ihn für eine Heirat zu gewinnen, sei für die Hingabe des Geldes bestimmend gewesen, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt, nach dem, der Angeklagte gleich beim ersten Wiedersehen nach jahrelanger Trennung, infolge der Strafverbüßung, der Mareret NW die Heirat angeboten hat und bemüht war, sie ihr durch seine unwahre Schilderung seiner angeblich günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse schmackhaft zu machen. Abgesehen davon wäre für ein solches Be-

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streben des Mädchens wiederum mindestens die Täuschung über’ seinen Familienstand ursächlich, mit der es der Angeklagte nach der rechtlich unangreifbaren Annahne des Tatrichters von vornherein nicht bloß auf den Geschlechtsverkehr, sondern vor allem auf ihr Geld abgesehen hatte.

Die Verurteilung wegen Betruges läßt nach alledem keinen Rechtsirrtum erkennen.

II. Verurteilung wegen Notzucht an Maria Vu

1. Am Sonntag, den 10. Juli 1960 verließ der Angeklagte gegen 18,45 Uhr seine Familie unter dem Vorwand, er solle an der Baustelle seiner Arbeitgeberin, Firma EB, in I — | Lampen aufhängen. In Yirklichkeit hatte er vor, ein Mädchen ausfindig zu machen, um ermit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Gegen 21 ‚>O,überholte er auf einem einsamen Waldweg zwischen Gr@D und Leg die 16 Jahre alte Maria Vi. die äuf ihrem Fahrrad nach Hause fuhr. Er stellte sein Hoped an einem Baum ab und trat von vorn auf das Mädchen zu. Maria erschrak so heftig, daß sie den Lenker des Rades losließ und laut um Hilfe schreiend in den Graben fiel. Ihre Schreie blieben auf dem menschenleeren Weg ungehört. Der Angeklagte stürzte nun auf sie zu und schlug ihr mit der Hand einige Male ins Gesicht, so daß ihre Lippen aufgeschlagen wurden, Dann hielt er sie mit einer Hand fest und verschloß ihr mit der anderen den Mund, um sie am Schreien zu hindern. Durch wiederholtes Schlagen und Würgen schüchterte er sie so ein, daß sie schließlich keinen Widerstand mehr wagte. Alle weiteren Versuche zu schreien vereitelte er dadurch,

daß er ihr die Kehle zudrückte. Auf sein Verlangen schob sie sein Moped und ihr Fahrrad tiefer in den Wald hinein. Als sie seiner Aufforderung, ihren Schlüpfer auszuziehen, nicht nachkam, legte er sie gewaltsam auf den Waldboden und zog ihr den Schlüpfer aus, wogegen sie sich aus Furcht nicht wehrte. Durch sein Verhalten war das Mädchen so verängstigt, daß es ohne Aufforderung seine Beine spreizte, als er seinen Hosenschlitz öffnete, und den Geschlechtsverkehr über sich — ergehen ließ. Zum Schluß mußte Maria dem Angeklagten versprechen, niemand etwas von dem Vorfall zu erzählen. Er befahl ihr dann, mit der Heimfahrt solange zu warten, bis er weggefahren sei, und fuhr mit dem Moped als erster davon.

Zwischen 22,30 Uhr und 23 Uhr kam der Angeklagte wieder zu Hause an. Da seiner Frau auffiel, daß seine Stiefelhose erheblich verschmutzt war, erklärte er, unterwegs gestürzt zu sein. Sie schöpfte aber dennoch Verdacht und erkundigte sich bei dem Vorgesetzten ihres Mannes, dem Schachtmeister Weg, ob ihr Mann am Sonntagabend in OH habe arbeiten müssen. Sie erfuhr, daß er sie belogen hatte. Bei dieser Gelegenheit äußerte sie, ihr Mann sei erst gegen 23 Uhr nach Hause gekommen, sie habe den Eindruck gehabt, daß er mit einem Mädchen im Graben gelegen habe, weil seine Hose so verschmutzt gewesen sei. Da der Angeklagte von dem Schachtmeister vor den Arbeitern der Baustelle wegen seiner Lügen zur Rede gestellt wurde, legte er am 14. Juli 1960 die Arbeit nieder.

2. Auch in diesem Fall können die Revisionsrügen nicht durchäringen.

a) Feststellungen darüber, "warum der Angeklagte beim Verlassen seiner Wohnung die Absicht gehabt hätte, ein Mädchen ausfindig zu machen, un es gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu bringen", brauchte die Strafkamnmer entgegen der Meinung der Revision nicht zu treffen. Daß er zu außerehelichem Geschlechtsverkehr neigt, zeigen seine Beziehungen zu Margret Ne, die um diese Zeit mindestens schon getrübt waren. Seine früheren

Nötzuchtsverbrechen beweisen auch, daß er vor Gewaltanwendung gegenüber Frauen nicht zurückschreckt.

b) Die von der Revision gegen die Urteilsfeststellungen erhobenen "Bedenken" stellen lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweisvürdigung dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es unbeachtlich, ob der von der Strafkamer festgestellte Sachverhalt den Schluß "zuläßt", daß sich das Mädchen dem Angeklagten freiwillig hingegeben hat; denn die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt vielmehr, daß sie denkgesetzlich möglich und nicht erfahrungswidrig sind, was hier zutrifft.

c) Zur Verwirklichung des Notzuchtstatbestandes ist es nicht erforderlich, daß der Täter den Beischlaf. unmittelbar durch körperliche Gewalt erzwingt. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung, wenn er mit der von ihm angewandten Gewalt nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschiluß zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (RG 1935, 2734 Nr. 16; 1938, 789 Nr. 3; BGH in NIW 1953, 1070 Nr. 16; 4 StR 244/58 wom 17. September 1958 u.a.). Das aber hat der Tatrichter rechtsbedenken-

frei festgestellt. Der Angeklagte hat das noch sehr junge, geschlechtlich unerfahrene Mädchen durch Schlagen und Würgen so eingeschüchtert, daß es seinen Widerstand aus Furcht vor weiteren schweren Mißhandlungen? aufgab und sich seinem Willen unterwarf. Mochte sie auch, worauf die Revision hinweist, Gelegenheit haben, die Flucht zu ergreifen, als sie auf Geheiß des Ange-

“ klagten sein Moped und ihr Fahrrad tiefer in den Wald schob, so floh sie doch offensichtlich gerade deshalb nicht, weil sie infolge seiner Gewalttätigkeiten völlig verängstigt war und fürchtete, sich durch den Versuch zu fliehen weiteren Mißhandlungen auszusetzen.

d) Auch die Angriffe gegen die Verwertung der Zeugenaussage der Verletzten sind unbegründet.Daß die Zeugin wegen ihrer Jugend nach § 61 Nr. 1 StPO nicht vereidigt wurde, hinderte den Tatrichter nicht, ihr Glauben zu schenken. Er war auch nicht genötigt, ihren Angaben deshalb zu mißtrauen, weil sie nach der Tat zunächst einen anderen Mann als möglichen Täter bezeichnete. Bei einer Gegenüberstellung vor der Polizei hat sie den Angeklagten sofort ohne vorherigen Hinweis aus einer. Gruppe von acht etwa gleichaltrigen und unauffällig gekleideten Männern als Täter herausgefunden und -18t auch in der Hauptverhandlung dabei verblieben, daß sie ihn mit Gewißheit als den Täter wieder erkenne. Gleichwohl hat das Landgericht dieses Beweisergebnis zur’ Überführung des Angeklagten nicht genügen lassen, sondern noch weitere Beweistatsachen unterstützend herangezogen, vor allem die Beschreibung des auffällig gefärbten Hopeds des Täters durch das Opfer, die auf das Fahrzeug des Angeklagten völlig zutrifft, und den

Umstand, daß auch die Angaben der Zeugin über die Klei-

NET TENTER

dung des Täters den vom Angeklagten an diesem Tage getragenen Kleidungsstücken im wesentlichen entsprach. Diese auffallenden Übereinstimmungen konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß bei der Beweiswürdigung,

wie geschehen, mitverwerten. Es hat nicht übersehen, daß die Schilderung des serienmäßig hergestellten Mopeds zur Überführung allein nicht ausgereicht hätte und die Angabe der Verletzten über die Farbe der dunklen Baskenmütze des Täters nicht genau auf die Kopfbedeckung des Angeklagten zutrifft, weil sie in Wirklichkeit nicht braun, sondern- schwarz oder dunkelblau war. Das erklärt die Strafkammer einleuchtend damit, daß das Mädchen in der zwielichtigen Beleuchtung gegen 22 Uhr leicht eine dunkelblaue oder schwarze Baskenmütze mit einer braunen verwechselt haben kann. Selbst der Nachbar SED des Angeklagten, der die Baskenmütze noch im Juli 1960 häufiger beim Angeklagten gesehen hat, hat die Farbe der Mütze, wie sich aus den Ürteilsfeststellungen ergibt, nicht eindeutig, sondern nur als dunkel- "blau oder schwarz bezeichnet.

e) Richtig ist zwar, was die Revision rügt, daß der Strafkammer insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als sie bei der Würdigung des von der Ehefrau des Angektagten mit der Haushälterin des Schachtmeisters vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens geführten Gesprächs über die späte Heimkunft und die verschmutzte Kleidung ihres Mannes am Tattage erwähnt: "Das haben die Zeuginnen Erna KW und Sogip glaubhaft unter Eid bekundet" (UA 21), obwohl die Ehefrau Erna KB nicht vereidigt worden ist. Der Tatrichter war sich aber der Nichtvereidigung der Ehefrau des Angeklagen bewußt; denn er'hat ihre Aussage kurz vorher im Zusammenhang mit der Feststellung des beim Verlassen der Wohnung vom

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Angeklagten benutzten Vorwands und seiner späten Heimkunft an diesem Tage an anderer Stelle des Urteils

(UA 19) ausdrücklich als uneidliche gewürdigt und als glaubhaft bezeichnet. Offensichtlich handelt es

sich bei der von der Revision beanstandeten Urteilsstelle um einen bei der schriftlichen Abfassurg der Gründe unterlaufenen, auf die Zusammenfassung der beiden Aussagen, der uneidlichen der Ehefrau und der eidlichen der Zeugin Se, zurückzuführenden Fehler im Ausdruck. Übrigens würde auf einem solchen Irrtum bei der würdigung der Aussage in diesem Punkte, läge er wirklich vor, das Urteil auch keinesfalls beruhen, weil der Tatrichter seine Überzeugung noch auf weitere "gewichtige" Beweisanzeichen stützt, vor allem die mißlungenen Versuche des Angeklagten, sich für den Abend des 10. Juli 1960 ein Alibi zu verschaffen. In diesem Sinne wertet das Lanägericht die erstmalig in der Hauptverhandlung vorgetragene Behauptung des Angeklagten, er habe sich mit seiner Frau an diesen Tage voä 22 Uhr bis Mitternacht bei der Familie IB in

der Nachbarschaft aufgehalten, dort Bier getrunken und . getanzt, was die Zeugen I@B indes nicht bestätigen konnten (UA 18, 19), sowie die ebenfalls zuverlässig erwiesene Tatsache, daß der Angeklagte am Nachmittag “ des 10. Juli wahrheitswidrig behauptet hatte, er müsse sch auf der Baustelle in OD Lampen aufhängen, und daß er auch später folgerichtig bei dieser Darstellung verblieben ist, was schließlich den Grund für

die Lösung des Arbeitsverhältnisses bildete (UA 19, 21). Schließlich hat die Strafkammer auch ohne Rechtsver- - stoß den Umstand mitberücksichtigt, daß der Angeklagte schon wegen zweier Notzuchtsverbrechen bestraft worden ist, deren Ausführungsart erhebliche Ähnlichkeit mit der an Maria VB begangenen Tat aufweist (UA 21, 22).

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IIl. Verurteilung wegen versuchter Notzucht an Margrit PB und Diebstahl eines Mopeds

1. Am 15. Juli 1960 holte der Angeklagte seine Restlöhnung von der Baustelle der Firma Tg in OGEEEEEEED 20. Anschließend feierte er mit seinem Arbeitskollegen HD seinen Namenstag. Er suchte mit ihm, auf seinem Moped fahrend, mehrere Gaststätten in OH auf, zuletzt den Kroiiip, vo sie Cocktails und Sekt in Piccoloflaschen tranken. Gegen 24 Uhr verließen sie die Bar. Der Angeklagte ließ sich von HE ien Weg zur IWiBkirche zeigen, weil er von dort aus die Straße nach Lei kannte. Gegen 0,30 Uhr verabschiedete er sich an der JCBik:irche von HE. Er ließ sein Moped in OEEE zurück und entwendete ein dem Maurer Ke@® gehörendes Moped, das dieser unter dem Balkon seiner Wohnung in der MB- straße, einer Ausfallstraße von OB in Richtung Le, abgestellt hatte. Sodann fuhr der Angeklagte mi diesem Fahrzeug nachlLelB weiter, wobei er nach seinen Angaben zweimal stürzte und das Moped leicht beschädigt wurde. Infolgedessen fiel die Beleuchtungsan- - lage aus. .

Gegen 2 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem unbe-. j leuchteten Moped die stark abfallende Osgiis Straße nach Leg: Dort fiel das Fahrzeug dem Schlosser‘ Kö auf, der zu Fuß zu seiner in dieser Straße gelegenen Wohnung ging. Er sah das Fahrzeug zweimal wenden und zuletzt in Richtung Stadtmitte fahren. Dadurch fühlte er. sich veranlaßt, von dem Fenster seiner Wohnung aus die Straße zu beobachten. Bald sah er das unbeleuchtete Moped wieder die Straße heraufkommen und kurz darauf

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auch ein Fahrrad. Das war die 20 Jahre alte Arbeiterin Margrit Pi, die von Le kommend nach Hause in Richtung Go fuhr, nämlich dorthin, wo die Os Straße die höchste Stelle des Ti - waldes erreicht. Auch ihr war das unbeleuchtete Moped aufgefallen, das sie in einer Kurve überholt hatte. Der Angeklagte hatte nämlich wiederum gewendet und var in Richtung OB zurückgefahren. Er fuhr nun ein Stück weiter den Berg hinauf und stellte das Moped in Höhe eines Buchenwäldchens ab, Dann ging er der Margrit PB entgegen, die ihr Rad den Berg hinan schob, und redete sie an. Er forderte einen

Kuß von ihr und stieß, als sie sich weigerte, ihr

Rad seitwärts die Böschung hinunter. Auch Margrit selbst versetzte er einen Stoß, so daß sie auf die

Straße fiel. Er setzte sich sogleich auf sie und schlug

ihr ins Gesicht. Da sie auf seine Zumutung, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, weiter um Hilfe schrie, stieß er sie ebenfalls die Böschung hinab. Dann sprang er ihr nach und setzte sich rittlings auf sie. Er schlug ihr wiederum ins Gesicht und würgte sie. Auch stopfte er ihr sein Taschentuch in den Mund, um sie

am Schreien zu hindern. Danach faßte er sie, während er sie mit einer Hand festhielt und gegen den Boden preßte, an ihren Geschlechtsteil und drang mit seinem Finger in diesen ein. Inzwischen hatte Köggp von seinem Hause aus die Hilferufe des Mädchens gehört und eilte der Stelle zu, woher die Rufe gekommen waren.

Da es Margrit PB gelang, das Taschentuch aus ihrem Hund zu entfernen und nochmals laut um Hilfe zu rufen, konnte Kögp ihr mit dem Ruf: "Halt! Stehenbleiben!" zu Hilfe eilen. Der Angeklagte ließ daraufhin von seinem Opfer ab und floh in den Wald. Das Moped ließ er am Tatort zurück, wo es von Kö gefunden wurde.Mit

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dem Taschentuch des Täters wischte sich Margrit das aus der Nase rinnende Blut ab und übergab das Tuch der Polizei, die sie noch in derselben Nacht verstän-

digte.

Der Angeklagte kam erst gegen 4,30 Uhr wieder an seiner Wohnung an. Seine Frau wollte ihm nicht öffnen, worauf es zu einer von den Nachbarn SB mitangehörten Auseinandersetzung kam. Als sie ihm schließlich die Tür aufmachte und sah, daß er sein Moped nicht bei sich habe, antwortete er auf ihre Frage, daß er gestürzt sei und einen anderen angefahren habe, Am Nachmittag darauf holte der Angeklagte sein Moped aus OB zurück. Das erzählte er selbst am gleichen Abend, noch seinem Kameraden H@B, der ihn besuchte, während die Ehefrau des Angeklagten sich bei HB darübe: beklagte, daß ihr Mann erst nach 4 Uhr heimgekommen sei, und mit Scheidung drohte, wenn das nochmals vorkomne. Am nächsten Tage besuchte der Angeklagte nit HB zusammen seine in Gr wohnenden Eltern und erzählte, daß er am Freitag zusammen mit Hp in OiREHED zefeiert habe und erst um 3 Uhr morgens heimgekommen sei. Auf dem Heimweg zeigte er HER. das am Bahnhof in Legp-EB abgestellte Fahrrad seiner Frau, mit dem er zum Bahnhof gefahren war, um mit dem Zug nach OD u fahren und sein Moped abzuholen.

2. Die Revision rügt, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht festgestellt habe, welche Gastwirtschaften der Angeklagte im ein-

zelnen mit H@EB zusammen besucht habe, obwohl der Verteidiger schon im Schriftsatz vom 29. November 1960

einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt habe. Dieser Antrag ging dahin, den Angeklagten in ein Kraftfahrzeug zu Setzen und ihn den Weg beschreiben zu lassen, den er

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mit H@MB zurückgelegt hatte, weil er die Wirtschaften nicht alle namhaft machen könne. Dann würde sich herausstellen, daß er nicht zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könne.

Diese Rüge geht fehl.:

Die Beweisaufnahme erübrigte sich, weil das Landgericht auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten (UA 22) davon überzeugt ist, daß er sich gegen 0,30 Uhr an der IllBkirche in Oi von Hein verabschiedet hat (vgl. UA 12), während er die von dort etwa 18 km entfernte Stadt Teggn gegen 2 Uhr erreichte. Überdies handeltees sich nur um einen Beweisermittlungsamtrag, der grundsätzlich unbeachtlich

ist.

3. Die übrigen Revisionsangriffe richten sich, überwiegend gegen die Beweiswürdigung, die sie indes zu Unrecht als denkfehlerhaft und erfahrungswidrig beanstandet, und ferner unzulässigerweise gegen die Richtigkeit der auf Grund der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Landgerichts. |

k a) Tie schon erwähnt, ist im Urteil festgestellt, daß der Angeklagte sich gegen 0,30 Uhr an der TiiD- kirche in OCEEEEED von HB verabschiedet hat, während er gegen 2 Uhr auf der Ociimip: Stvaße in Ten in Richtung Stadtmitte fuhr, bevor er dort mehrmals wendete (UA 13). Die von ihm zurückgelegte Strecke von OENB vi: Le Hetrug etwa 18 km (UA 32). Nicht gegen die Lebenserfahrung verstößt die Annahme der Strafkammer, der Angelagte habe in 1 1/2 Stunden sein eigenes Moped abstellen, ein anderes in unmittel-

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barer Nähe der Ausfallstraße nach LeB abzestelltes Moped wegnehmen und mit diesem den Weg bis zum Stadtrand von Lei zurücklegen können, auch wenn er infolge Alkoholgenusses nicht mehr ganz fahrsicher gevresen und auf dem Wege, wie er behauptet, zweimal hingefallen sein sollte, wobei er sich aber nicht verletzte. Hierzu bedurfte es nicht der Feststellung, wieweit die Wohnung des Eigentümers des Mopeds von

der ICBkirche entfernt war; denn sowohl die Kirche als auch die Wohnung Kempers lagen jedenfalls in Richtung Lei, wohin sich der Angeklagte begeben wollte.

Ebenso kommt es nicht entscheidend darauf an, wo und aus welchem Grunde der Angeklagte sein Fahrzeug in - OD zurückiieß. Daß er es irgendwo dort abstellte, hät die Beweisaufnahme ausweislich der Urteilsgründe eindeutig ergeben. Ebenso hat die Strafkammer dargelegt, daß der Angklagte einen ausreichenden Grund zu dieser Maßnahme haben konnte.

b) Ohne Rechtsverstoß konnte die Kammer die Aussage der verletzten Margrit PeEB verwerten, daß sie den Angeklagten mit Sicherheit als den Täter wiedererkannt habe. Zwar hat die Zeugin im Vorverfahren, wie im Urteil eingehend erörtert wird, zunächst noch Zweifel gehabt und, obwohl sie den Angeklagten vor seiner Verhaftung einmal’ auf der Straße in Lei und einmal auf einem ihr von der Zeugin NEWB gezeigten Lichtbild gesehen hatte, davon abgesehen, ihn sogleich bei der Polizei als Täter zu benennen. Der Tatrichter erklärte das aber einleuchtend mit der Wesensart der Zeugin, die still und zurückhaltend sei und, weil sie noch nicht die erforderliche Sicherheit hatte, niemand zu Unrecht bezichtigen mochte, während sie nach den

ME EUELEEE — Yayaa

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.Gegenüberstellungen im Ermittlungsverfahren und

in der Hauptverhandlung ihrer Sache ganz sicher war, wie sie glaubhaft dargelegt habe (UA 26). Überdies hat die Strafkammer "weitere schwerwiegende" Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten gefunden, wie sie nachdrücklich hervorhebt (UA 26) und unten zu III 3 c bis f erörtert werden wird.

c) Das Urteil enthält keinen unlösbaren Widerspruch, soweit es die Feststellung der Kleidung des Angeklagten zur Tatzeit betrifft. Insoweit ist der Strafkammer offensichtlich nur eine mißverständliche Ausdrucksweise bei der Zusammenfassung von Zeugenaussagen unterlaufen, wenn sie feststellt, durch die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten und des Zeugen HB sei erwiesen, daß der Angeklagte am Tatabend ein helles Sportjackett und eine dunkelbraune Hose mit Nadelstreifen angehabt habe, anschließend aber gleich richtigstellt, daß HB sich in der Schilderung der Hose, die er als dunkle Stiefelhose bezeichnet hat, geirrt habe, wie sich aus der Bekundung der Ehefrau und der eigenen Darstellung des Angeklagten ergebe (UA 26). Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht daher festgestellt, daß die Beschreibung der Kleidung des Täters durch die Verletzte -— helle Jacke und dunkle, lange

Hose -— mit der vom Angeklagten am Tatabend getragenen Kleidung übereinstimme. Daß die Aussage der Ehefrau an dieser Stelle etwa rechtsirrtümlich als eidliche gewürdigt worden sei, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Überdies stimmt ihre Bekundung insoweit auch mit den eigenen Angaben des Angeklagten überein.

d) Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner darauf, daß das Eigentum des Angeklagten an dem vom Täter am Tat-

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ort zurückgelassenen braunweißen Taschentuch nicht

. erwiesen worden sei, weil es sich um ein Taschentuch

handle, wie es zu Hunderten hergestellt: werde und

bei der werktätigen Bevölkerung im Gebrauch sei. Das Landgericht hat sich durch Augenscheinseinnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß dieses Tuch nach Stoff, Größe und Muster mit zwei von der Ehefrau des Angeklagten überreichten blauweißen und grünweißen Taschentüchern genau übereinstimme. Diesen Umstand konnte die Strafkammer zusammen mit der Tatsache, daß das dazugehörende dritte braunweiß gemusterte Taschentuch, das der Angeklagte einige Zeit vor der Tat zusanmmen mit den beiden anderen gekauft hatte, seit der Tat nicht mehr in seinem oder seiner Ehefrau Besitz sei, zur Führung des Schuldbeweises mitverwerten.

e) Unbegründet ist der weitere Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe das Vorhandensein des entwendeten Mopeds am Tatort unzulässig erweise als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten benutzt, indem sie ihn denkfehlerhaft der versuchten Notzucht mit dem Hinweis auf die Entwendung des Mopeds überführen und ihm umgekehrt die Entwendung des Mopeds mit der Begründung vorwerfen wolle, er habe dieses bei der Begehung der versuchten Notzucht | benutzt. Die Strafkammer hat sich zuerst auf Grund anderer Beweismittel - ohne Verwertung des am Tatort ge-

_ fundenen Mopeds - die feste Überzeugung gebildet, daß

der Angeklagte der Täter des versuchten Notzuchtsverbrechens sei, und etst hieraus auch auf die Entwendung des Mopeds durch den Angeklagten geschlossen. Der behauptete Trugschluß ist dem Tatrichter also nicht unterlaufen. Seine Beweisführung ist denkgesetzlich nicht

zu beanstanden.

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f) Überdies hat das Landgerichtinech weitere starke Belastungstatsachen, welche die Revision nicht erwähnt, zum Schuldbeweis herangezogen. Das ist vor allem der Umstand, daß der Angeklagte in seinen Angaben über den Verlauf des Freitagabend, an dem er zunächst überhaupt zu Hause geblieben sein wollte, gewechselt hat, und auch seine letzte nach Gegenüberstellung mit HD gegebene Einlassung über die Zeit seiner Heimkunft und den Verbleib seines angeblich auf der Heimfahrt benutzten, unterwegs beschädigten eigenen Mopeds (UA 22) eindeutig widerlegt worden ist. Entgegen seinen Angaben ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht schon um 1 Uhr zu Hause eingetroffen, sondern erst nach 4 Uhr, wie nicht nur seine Ehefrau, sondern auch die Nachbarn Se» bekundet haben, die den Wortwechsel zwischen den Eheleuten aus diesem Anlaß mit angehört haben, während er selbst seinen Eltern im Beisein HB erzählte, er sei erst um 3 Uhr heimgekommen (UA 17, 24). Der Angeklagte hat ‘das Moped auch nicht, wie er behauptet hat, gleich am nächsten Tage in LeilB zur Reparatur gegeben, sondern es erst am nächsten Nachmittag unbeschädigt aus Og-GEB zurückgeholt (UA 25). Eine Reparatur an diesem Fahrzeug hat er erst am 6. August 1960 vornehmen lassen (UA 24).

g) Daß der Angeklagte schon wegen zwei Notzuchtsverbrechen vorbestraft ist, die nach Art und Ausführung den ihm jetzt zur Last gelegten Taten sehr ähneln, konnte die Strafkammer - wie schon unter II2re erwähnt - rechtsbedenkenfrei bei der Urteils findung berücksichtigen.

4. Die Verurteilung wegen Diebstahls des Mopeds des }laurers Kegg ist gleichfalls rechtlich nicht zu

beanstanden. Insbesondere kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß das Landgericht angesichts des

für erwiesen erachteten übrigen Sachverhalts und der festgestellten Täterpersönlichkeit die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte das Moped von vornherein nicht wieder an seinen Standort oder in die Nähe der Wohnung Keep zurückbringen, sondern es nach seiner Heimkehr nach Le irgenäwo stehen lassen wollte, weil er sich sonst der Gefahr der Aufdeckung der Wesnahme ausgesetzt hätte (UA 27, 28, 30).

5. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, und ? StGB hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des neurologischen und psychiatrischen Sachverständigen rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbe-

gründet.

Die Aufklärungsrüge (vgl. oben III 2) geht hier ebenfalls fehl, da es nicht darauf ankommt, welche Gästwirtschafien im einzelnender Angeklagte und Hg ab 16 Uhr im Laufe des Abends besucht haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten ohnehin geglaubt, daß er nach Erhalt. seines Lohnes von 16 Uhr ab in verschiedenen, zum größten Teil von ihm sogar namhaft gemachten, Gastwirtschaften eingekehrt sei und dort auch alkoholische Getränke zu sich genommen habe (UA 12).

Auch eine Verletzung des § 245 StPO kommt nicht ‚in Betracht, weil es sich hier nur um einen Beweisermittlungsamtrag handelt.

Die Revision greift die Urteilsfeststellungen ferner in unzulässiger Weise an, indem sie geltend

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macht, die Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß in der Hauptverhandlung seien nicht wechselnä und ungenau und auch nicht übertrieben gewesen (UA 31). Es trifft nach den Urteilsgründen nicht zu, daß Holle sich "an nichts" mehr erinnern konnte. Das Landgericht nat auf Grund der noch vorhandenen, wenn auch lückenhaften Erinnerungen HB vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte erheblich weniger getrunken hat als H@B, weil er mit dem Moped unterwegs war, daß

er zwischendurch anstatt Alkohol immer wieder Coca Cola getrunken hat und beide im Kr die bestellte Flasche Wein nur angetrunken haben, weil

der 'Tein zu sauer war. Daß der Angeklagte zum Schluß noch erheblich kritikfähiger war als HE, zeigt übrigens die Tatsache, daß er HB auf dem Weg zur ICEBkirche ermahnte, nicht laut zu singen, weil sonst die Polizei auf sie aufmerksam würde.

„.Im übrigen hat das Landgericht in Übereinstimmung nit dem Sachverständigen rechtlich unangreifbar ausgeschlossen, daß die Einsichtsfähigkeit oder das. Hemmungsvermögen des ‚Angeklagten. erheblich vermindert gewesen sei. Das folgert es aus der vom Angeklagten zu so später Stunde noch bewiesenen körperlichen Leistungsfähigkeit, die ihn befähigte, immerhin noch 18 km bis nach Lengerich zurückzufahren, und seiner uneingeschränkten Erinnerungsfähigkeit, die ihn instand setzte, im Gegensatz zu HWEB ins einzelne gehende Angaben über den Verlauf des Abends vor der Tat und über die besuchten Gastwirtschaften zu machen. Ferner stützt es sich auf .den persönlichen Eindruck der Margrit Pe, zu der der Angeklagte gesagt hatte, er habe "einige getrunken", die aber keine Alkoholeinwirkung bei ihn festgestellt hat, und auf die überlegte und zielbewußte Tatausführung sowie die blitzschnelle Reaktion

kr

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des Angeklagten auf die Anrufe des dem Mädchen zu Hilfe eilenden Zeugen Kö und seine gewandte Flucht in die für ihn günstige Richtung. Die Revision versucht demgegenüber in unzulässiger Weise, die eigene Auslegung

an die Stelle der tatrichterlichen Überzeugung zu setzen.

6. Die Urteilsausführungen zur Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer war nicht gehindert, die bei den früheren Straftaten hervorgetretene rücksichtslose, ichbezogene und gewalttätige Wesensart des Angeklagten sowohl bei der Würdigung des Schuldbeweises im gegenwärtigen Verfahren als auch bei der Gesamtwürdigung der vom Angeklagten begangenen Taten im Rahmen des § 20 a StGB zu verwerten.

Da die Strafbemessung auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß das Rechtsmittel verworfen werden.

Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner