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BGH Entscheidung vom 17.09.1958 – 4 StR 244/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_ StB, 244/58 2256 045

Im Namen des Volkes

In der Straisache gegen

den Vertreter Alois W o EEE zu: En M: geboren an @. UEENEEn ED in va,

wegen versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Drs Hengsberger

als beisitzende Richter, landgerichtsrat Dr. u»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkannts j

Auf die Revision der Staatsamwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Februar 1958 nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte unterhielt im Jahre 1956 Liedesbeziehungen zu der damals noch unverheirateten Marliese KW. Er galt als ihr Verlobter. Sie verkehrten auch geschlechtlich miteinander. Das Verhältnis wurde nach kurzer Zeit gelöst. Im Oktober 1956 verlobte sich Marliene mit dem Bundesbahnkoch Sg, den sie im Mai 1957 heiratete. Ende Juli 1957 besuchte sie der Angeklagte nach einer äurchwachten Nacht morgens um 8 Uhr in ihrer Wohnung in "CB, =1s ihr Mann abwesend war.. Er drang in die unverschlossene Wohnung ein und traf Frau SB; die im siebefiten Monat schwanger war, schlafend im Bett liegend an. Als sie kurz darauf erwathte, forderte sie ihn auf wegzugehen. Er antwortete, sie solle sich nicht so anstellen, und setzte sich auf ihr Bett. Um ihn abzulenken, bat sie. ihn, ihr einen auf dem Frisiertisch liegenden Pfirsich zu bringen. Er kenrte mit der Frucht zurück und setzte sich wieder auf ihr Bett, bevor sie Zeit gefunden hatte, aufzustehen. Darauf fragte er sie, öb sie krank gewanen sei, und erfuhr von ihr, daß sie ein Kind erwarte. Nun versuchte er, sie zu küssen, wobei sie ihm ausuich, und gab- ihr zu verstehen, daß er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle. Dabei ergriff er ihre linke Brust über ihrem Nachthemd und beugte sich so über sie, daß er mit seinem Oberkörper auf ihr lag. Frau Sp wehrte sich, sie versuchte, inn wit den Händen wegzudrängen, und bet ihn, ins kohnz immer zu gehen. Er ließ aber nicht von ihr ab, sondern drehte sie ‚auf die Seite, :so daß sie .auf ihrem Leib und ihren davorgehaltenen. Händen lag. Dann versuchte er, sein erregtes Glied von hinten zwischen ihren geschlossenen Überschenkeln einzuführen, - und machte beischlafähnliche

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Bewegungen. Ihre mehrmaliger Aufforderungen, das zu unterlassen, befolgte er nicht und sayte nochmals, sie solle sich nicht so anstellen. Als er versuchte, ihren Geschlechts_ teil nit den Händen zu berühren, gelang ss ihr, Über das andere Ehebett zu entkommen. ürregt nannte sie ihn einen "Schuft", echlug ihm "nöglicherweise" ine Gesicht und

sagte, sie körnte ihn umbringen, wenn sie cin Messer hätte. äls sie dsbei auf das Fußende des Bettes zuging, wo sich

der Angeklagte auf einen Stuhl gesetzt hatte, zog er.sie

auf seinen Schoß und streifte dabei ihr Nachihemd hoch.

Er ließ aber von ihr ab, weil sie sich wehrte und ihn sn

den Haaren zög. Darauf ging Frau Sp auf den Hausflur

und sagte zu der Nachbarin, Frau WED, Alcis sei bei ihr, sie werde ihn nicht los. Das Angebot von Frau WB, zu

ihr in die Küche zu kommen, lehnte sie jedoch mit der Begründung ab, sie könne den Mann nicht allein in ihrer Wohnung lassen. Dann ging sie dorthin zurück und kleidete sich an, während der Angeklagte im Wohnzimmer saß und schlief. Auf ihre Aufforderung fortzugeben, enifernte er sich.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "tätlicher Beleidigung" zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Eine versuchte Notzucht hat sie nicht für erwiesen erachtet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Wichtanwendung des § 177 StGB rügt, muß Erfolg haben. a

Das Landgericht sieht den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht für erfüllt an, und zwar sowohl in dem Zeitpunkt, ala der Angeklagte sich auf dem Bett bemühte, sein Glied zwischen den Oberschenkeln der Frau Sg von hinien einzuführen, als auch später, als er sie mit eirem

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raschen Griff auf seinen Schoß zog, un so mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Ss hat auch festgestellt, daß der Angeklagte hierbei wußte, Frau Sg wolle sich weder auf einen Geschlechtsverkehr noch auf sonstige geschlechtliche Veriraulichkeiten nit ihm einlassen

(UA 6, 7). Die Strafkammer hält es indes "nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklägte einen Einsatz von Gewalt zur Brechung des Widerstandes der Frau nicht gewollt und in seiner Bedeutung nicht erkannt" habe. Dazu führt das Urteil aus: =

Bei seinem ersten Vorgehen auf dem Dett mag der Angsklagte von der Erwariung ausgegangen sein, daß Frau Sn seinem Verlangen jedenfalls nicht endgültig abgeneigt sei. Trotz ihrer Aufforderungen, zu gehen und im Wohnzimmer zu warten, mag er, da sie ihn nicht eindeutig und schroif hinauswies, eingedenk seiner früheren vertraulichen Beziehungen in ihrem Verkalten keine eindeutige Ablehnung

erblickt haben.

Ebenso lasse sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte auch, nachdem sich Frau SB freigemacht, das Bett verlassen und ihn als "Schuft" bezeichnet hatte, zunächst noch ohne das Bewußtsein, ‚Gewalt zur Brechung ihres Widerstandes anzuwenden, wit seiner tstürmischen Werbung" Lortgefahren wer, Inden er sie auf den Schoß zog, und erst im Augenblick der Erkenntnis ihrer endgültigen Ablehnung, als sie ihn an den Haaren 208, vom weiteren Werben abgelassen habe. Als Anzeichen für diese Möglichkeit sieht der Tatrichter en, daß der Angeklagte von seinem Opfer abließ, obvohl Frau SED ihn "lediglich an den Haaren zog", daß er damn nicht mehr versucht, hat, sich gegenüber der zarten, ihn körperlich

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völlig unterlegenen Frau doch noch durchzusetzen, und anschließend sogar im Wohnzimmer auf einen Sessei einge-

‚schlafen ist, als sie in Nachthemd auf den Hausflur ge-

laufen war. Eine solche Geldssenheit, neint die Strafkemmer, würde er sich nicht bewahrt haben, wenn er das Bewußtsein gehabt hätte, daß er soeben einen Notzuchtsversuch begangen habe und das Opfer deshalb hilfesuchend hinausgelaufen sei. Unterstützend weist das Urteil noch darauf hin, daß Frau Sp während der ganzen Zeit nicht um Hilfe gerufen hat, obwohl sie wußte, die Snsleute vn weilten im selben Stockwerk, und daß sie auf dem Flur zur Nachbarin nur gesagt hat, sie werde Alois nicht los.

Diese Erwägungen zur inneren Tatseite widersprechen der einleitenden bestimmten Feststellung, daß es dem Angeklagten bekannt war, daß Frau SP sich nicht auf einen Geschlechtsvarkehr oder auch nur auf sonstige Vertraulichkeiten einlassen wollte, noch bevor er auf dem Bett sein Glied bei ihr "einzudrängen" suchte (UA S. 6, 7). Kit ihr 15ßt sich weder die vom Landgericht angenommene öglichkeit vereinbaren, der Angeklagte könne in der wiederholten Aufforderung der Frau Ss: zu gehen und im Wohnzimmer zu warten, keine eindeutige Ablehnung erblickt haben (UA S. 7 Mitie), noch die Annahme, ihm sei die Ernstlich-

keit ihrer Weigerung erst deutlich geworden, als Frau Sp

sich nach seinem "massiven Annäherungsversuch" freimachte, das Bett verließ und ihn als .Schuft bezeichnete (UA Ss. 7 letzter Absatz). oo

War den Angeklagten nach jener Pestetelluig die ablchnende Haltung seines Opfers bekannt, so entbehrt auch die Meinung äes Landgerichts einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, er könne seine Handlungen, die im Urteil

- 6 .-. als objektiv gegeu den Tiderstand der Frau eingesetzter körperlicher Kraftaufwand bezeichnet werden (UA 3. 6 unten), nicht als Gewaltanwendung zur Brechung ihres Widerstandes gewollt und in ihrer Bedeutung nicht erkannt haben (VA S. 7 oben und unten).

: Da das Urteil zur näheren Begründung seiner Auslegung hervorhebt, der Angeklagte möge erwartet haben, Frau Sg werde seinem Verlangen jedenfalls nicht endgüliig abgeneigt sein (UA S. 7), liegt die Vermutung nahe, das Lenägericht habe nicht bedacht, daß es zur Erfüllung des Notzuchttatbestandes schon genügt, wenn der Täter mit der von ihm angewandten Gewalt nur darauf ebzielt, das Opfer zu dem äntschluß zu bewegen, seinen Widerstend aufzugeben (RGSt 64, 113; IW 1935, 2734 Nr. 165 1938, 789 Nr. 35 BGH NIW 1953, 1070 Nr. 16). \

Den Urteilsgründen kann auch ni.chi eindeutig entnommen werden, ob das Landgericht die Möglichkeit eines bedingten Vorsatzes erwogen heat. Der Tatrichter hebt rur Lervor, es bestehe der Verdacht, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, den Widerstand der Frau Sp zu brechen. Für die Begehung eines Notzuchiverbrechens genügt schon bedingter. Vorsatz. Br liegt vor, wenn der Täter damit rechnet, der Widerstand ' 'aei vielleicht ernsilich, das Opfer werde den Geschlechisverkehr‘ vielleicht nur infolge der angewandten Gewalt äulden, und wenn "er auf diese Gefahr hin handelt. kenn die äußeren Kerknale der Noizucht oder versuchten Notzucht gegeben sind, muß nach allgemein anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung sorgfältig geprüft werden, ob der Angeklagie. wenigstens mit der Möglichkeit. eines ernsien Widerstandes seines Opfers gerechnet hat.. Diese Voraussetzung wird in

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Jer Rerel nur danı fehlen, wenn sich der Täter vorher GewißR. heit über das Einverstöndsris der Angegriffenen verschafft hat (RG JW 1935, 2734 Nr. 16; 1938, 789 Kr. 3; BGE CA 1956, 316). Die Kundgabe eines solchen Einverstänänisses kann

dem hier festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden,

Die Entfaltung eines körperlichen Widerstandes durch das Oufer setzt die Verwirklichung des Notzuchitatbestandes übrigens nicht voraus. Es ist daher auch unwesentlich, dsß Frau Ss» sich nach dem zweiten Annäherungsverauch des Angeklagten nur durch Ziehen an den Haaren wehrte, ganz abgesehen davon, daß sie im Urteil als recht zart und dem Angsklagten körperlich völlig unterlegene Frau geschildert wird

und daß sie möglicherweise sich nicht auf andere Weise durch-

setzen konnte.

Nach alledem muß das angafochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung unter den oben erörterten rechtlichen Gesichtspunkten an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalis.

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