Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 18.10.1961 – 2 StR 428/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Arbeiter Peter 1. EEE» geboren nun: DB EB;
2.) die Hausfrau Liselotte Dora Maria 5 uuuiiiiiknmen . gesch. H@ aus Si; geboren an GB: NEED iD
in KB,
aus Si; dort
wegen Meineids
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung Bundesanwalt Dr. > ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
2.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. März 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten IB wegen Meineids in zwei Fällen nach §§ 154, 157 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie die Angeklagte SCEEEED wegen uneidlicher Falschaussage nach 8§ 153, 157 StGB zu einer Strafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-
währung ausgesetzt worden ist.
Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Damit haben sie teilweise Erfolg.
I. Die Beschwerdeführer meinen, die Zeugen Eheleute Xn@B
hätten auf ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft gemäß
§ 55 Abs. 2 StPO hingewiesen werden müssen, weil ihre Angaben
sie der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Kuppelei ausgesetzt hätten; die Belehrung sei jedoch fehlerhaft unterblieben
und die Zeugen seien vereidigt worden. Dieser Einwand dringt
nicht durch. Denn ein Angeklagter kann seine Revision nicht
darauf stützen, daß der Vorsitzende entgegen der Vorschrift
des § 55 Abs. 2 StPO einen Zeugen nicht über sein Auskunftz., verweigerungsrecht belehrt hat- (BGHSt 11, 213).
Zu Unrecht wird Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo behauptet, denn die Strafkammer war von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. Die Verteidigung kann die Beweiswürdigung des Urteils nicht durch ihre eigene
ersetzen.
II. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gegenüber beiden Angeklagten enthält keinen Rechtsfehler.
Gewisse Bedenken bestehen indessen gegen den Strafausspruch.
Neben dem Eidesnotstand nach § 157 StGB, den das Landgericht beiden Angeklagten zugebilligt hat, ist ein weiterer Strafmilderungsgrunä dann gegeben, wenn ein Zeuge in Unkenntnis seines Auskunftsverweigerungsrechts aussagst und gegebenenfalls schwört, Dies gilt auch dann, wenn dem vernehmenden Richter eine Belehrungspflicht nicht erkennbar geworden ist (vgl. BGHSt 8, 186, 190, 191; BGH NJW 1958, 1832). Für den Angeklagten IB kanen Auskunftsverweigerungsrechte nach § 334 Nr. 2 ZPO und nach § 55 Abs. 1 StPO in Betracht. Daß er sich dieser Rechte bei seinen Aus- | sagen bewußt gewesen sei, ist nicht festgestellt. Auch ist aus dem angefochtenen Urteil nicht erkennbar, daß der Angeklagte damals vom Schöffengericht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist oder sein Auskunftsverweigerungsrecht ohnehin gekannt hat.
Für die Aussage der Angeklagten SB von 24. September 1959 gilt entsprechendes im Hinblick auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPJ.
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Wenn es nach dem festgesteliten Sachverhalt auch sehr unwahrscheinlich ist, daß die Angeklagten, falls sie ihr Auskunftsverweigerungsrecht nicht gekannt haben, nach ausdrücklicher Belehrung von diesem Recht Gebrauch gemacht hätten und somit die falschen Aussagen unterblieben wären, so hätte es hierzu doch ausdrücklicher Feststellungen: bedurft. Da die Frage im Urteil der Strafkammer nicht erörtert ist, muß der Strafausspruch gegen beide Angeklagten aufgehoben werden.
Ihre weitergehenden Revisionen sind zu verwerfen.
Baldus Scharpenseel Menges Kirchhof Meyer