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BGH Entscheidung vom 04.10.1961 – 2 StR 372/61

2. Strafsenat

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2 StR_372/61

im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Arbeiter Christoph I EEE zus > bei KB, geboren an. ID EB in ke; Kreis Bw-BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Kraftfahrer Eduard Josef Sch EEE aus KB, dort geboren un. ED EB.

3.) den Kraftfahrer Heinz-Wolfgang Ka EB aus KB, dort geboren an @. eiEumn iD,

wegen Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u» als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lanägerichts in Köln vom 9. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten Sch und Kai freigesprochen worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten IB wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 19. März 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die drei Angeklagten waren in K@®rit einem Lastkraftwagen unterwegs, den der Angeklagte Ka steuerte. Auf Veranlassung des Angeklagten ICE nieit er an; dieser lud die 20jährige Medizinstudentin Renate Kr; die mit ihrem defekten Fahrrad nach LilWkunterwegs war, zur Nitfahrt dorthin ein. Die Studentin nahm das Angebot an, weil sie sonst noch etwa eine Stunde zu gehen gehabt hätte. Das Fahrrad wurde auf die Ladefläche des Lastwagens gelegt.

Zunächst luden jedoch die Angeklagten noch im Lager ihrer Firma a | ab. Dabei kam der Angeklagte Kap auf den Gedanken, das Mädchen irgendwie zum Geschlechtsverkehr zu

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pringen. In diesem Sinne verständigte er den Angeklagten Tg=»- EB: Daraufhin berieten alle drei Angeklagten, wie sie den Geschlechtsverkehr erreichen könnten. Sie kamen überein. an eine einsame Stelle zu fahren und dort alle drei nacheinander nit

dem Mädchen den Beischlaf auszuführen. Sie waren sich klar darüber, notfalls Gewalt anwenden zu müssen, um ihr Ziel zu

erreichen.

Beim Wegfahren überließ der Angeklagte KagB dem Angeklagten SchEB das Steuer. Unterwegs bogen sie in einen Feldweg ein und täuschten sodann einen Motorschaden vor, so daß der Wagen zum Stehen kam. Alle drei machten sich daraufhin an dem Fahrzeug zu schaffen, um den angeblichen Schaden zu ermitteln. Hierbei kamen sie überein, der Angeklagte Lili» solle. es jetzt einmal bei dem Mädchen "versuchen", womit sie die Ausführung des Geschlechtsverkehrs meinten. Sie billigten os, daß IC bei Weigerung des Määchens mit Gewalt vorging. Als der Angeklagte LCD deswegen auf die Bank im Führerhaus des Wagens kam, rückte das Mädchen von ihm ab nach der linken Tür hin. Plötzlich warf sich aber der Angeklagte ICE auf das Mädchen und drückte es auf das Wagenpolster, wobei -er übör%»den Kleidern an die Brust und unter den Rock bis mindestens an die Oberschenkel griff, um zu seinem Ziel zu kommen. Das Mädchen wehrte sich sofort und versuchte, äurch die linke Wagentür zu fliehen. ICE hielt es ‚aber fest. Zugleich schrie das Mädchen so laut es konnte zweimal "Schwein" und "Sau" und rief mehrfach um Hilfe. Es wehrte sich weiter nach Kräften und trampelte mit den Füßen gegen das Bodenblech des Fahrzeugs. Die Angeklagten Kae und Sch nörten durch das geöffnete Wagenfenster die Schreie "Sau!" und "Schwein". Sie kamen jedoch nicht zu Hilfe, hielten vielmehr zunächst an ihrem Plan fest, Erst nach geraumer Zeit gab Xa@B diesen Plan auf, ging zur linken

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Yagentür und Sffnete sie. Zu ICE sagte er, er solle aufhören, es habe keinen Zweck. Dabei gelang es dem Mäd-

chen, durch die linke Tür ins Freie zu flüchten. Die Angeklagten gaben ihm das Fahrrad, worauf es sich, dieses schiebend, entfernte. Der Angeklagte Ka setzte sich ans Steuer

des Wagens und Sch nahm neben ihm Platz. Sie bogen

den nächsten Feldweg nach links ein, um nach Hause zu fahren. Auch Sch@EB hatte den Plan aufgegeben, mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte LEE» dagegen fuhr nur einige Meter auf dem Trittbrett des Wa-

gens mit und ging dann hinter dem weinenden und verstörten kädchen her, um es doch noch geschlechtlich zu gebrauchen, überiiel es dann und würgte es, bis es ihm gelang, bei dem durch seine Gegenwehr erschönften Mädchen seinen Geschlechtsteil

in dessen Scheide einzuführen.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte ILil>- GEEEB wesen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren

verurteilt worden.

Die Angeklagten Schgie und Ka wurden auf Grund des § 46 Nr. 1 StGB freigesprochen.

Der Angeklagte ICE hat Revision eingelegt und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Hinsichtlich der Angeklagten Sch und Ka hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie sieht eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts darin, da3 diese beiden Angeklagten nicht aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden sind, da der Rücktritt vom nichtbeenüeten Notzuchtsversuch dis vollendete Straftat, deren sich der Ange-

klagte ICE im vereinten Zusammenwirken in dem Füh-

rerhaus dem Mädchen gegenüber schuldig gemacht habe, unberührt lasse. Darüber hinaus rügt die Staatsanwaltschaft die Nicht-

anwendung des § 236 StGB als fehlerhaft, weil der zur Straf- f verfolgung nach dieser Vorschrift erforderliche Strafantrag in | der Strafanzeige der Verletzten vom 24. Juni 1960 (Bl. 2 ff d.a.A.)

zu erblicken sei. I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

a) Ein Mittäter kann sich Straffreiheit nach § 46 St63 3 nur dadurch verdienen, daß er entweder die ursächliche Wirkung seines Tatbeitrages für die Ausführung der Tat beseitigt oder die Tat überhaupt verhindert. Beides haben die Angeklagten Ko und Sch nicht getan. Deshalb war zu erörtern, ob sienicht trotz ihres"Rücktritts" der Teilnahme an der Notzucht des ICE schuldig sind. Eine solche Beurteilung mußte allenfalls dann ausscheiden, wenn dieser aufgrund eines neuen Vorsatzes tätig geworden wäre (vgl. RGSt 55, 105; BGH NJW 1956 S. 30, 31). Dies trifft aber nach den bisherigen Feststellungen nicht zu; denn das angefochtene Urteil sagt ausdrücklich, daß sich das strafbare Verhalten des Angeklagten IC nach natürlicher Auffassung als eine einheitliche Handlung darstelle, da er seinen von vornherein gefaßten Vorsatz» die Renate Knie notfalls mit Gewalt geschlechtlich zu gebrauchen, bereits im Fahrzeug ins Werk gesetzt, diesen Vorsatz auch danach nicht aufgegeben, sondern ihn weiter verfolgt und betätigt habe. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer den YMitangeklagten Sch und Kalb zu Unrecht Straffreiheit % nach § 46 StGB zugebiliigt (vgl. auch BGH NJW 1951, 410).

b! Selbst wenn aber ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 StGB in Betracht käme, weil der Angeklagte Lin>-

GEB; was nach dem Sachverhalt allerdings unwahr-

scheinlich ist, die Notzucht aufgrund eines neuen Entschlusses ausgeführt hat, müßte die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angexlagten unter dem Gesichtspunkt des Unterlassungsdelikts geprüft werden, weil sie durch ihr vorausgegangenes gemeinsames Handeln das Mädchen wehrlos in die Gewalt

des Anreklagten ICE gebracht haben. Das hat eine Garantenstellung der Angeklagten begründet. Sie haben gleichwohl Renate Knie wehrlos inder Gewalt des Angeklagten IC zurückgelassen und sind, ohne

sich um ihr weiteres Schicksal zu kümmern, weggefahren, obwohl sie damit rechnen mußten und offenbar auch damit gerechnet haben, daß ICEEEB nochmals den gewalt-

samen Geschlechtsverkehr versuchen werde. Dafür, daß sie durch pflichtgemäßes Handeln das Verbrechen nicht hätten abwenden können, fehlt es an jedem Anhalt (vgl. auch BGH

NJW 1953, 1838).

c) Ferner ist anerkannt, daß die Straflosigkeit eines Versuchs wegen freiwilligen Rücktritts (§ 46 StGB) die Bestrafung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hindert, wenn diese andere Straftat durch die Versuchshandlungen bereits verwirklicht ist, mag sie auch in Gesetzeseinheit zu dem versuchten und durch freiwilligen Rücktritt straflos gewordenen Verbrechen stehen (vgl. RGSt 68, 204, 207; BGHSt 7, 296, 300). Hier waren die Angeklagten übereingekommen, daß der Angeklagte ICHS es jetzt einmal bei dem Mädchen "versuchen" solle, das im Führerhaus des tagens sitzen geblieben war, wobei sie es billigten, daß TC nit Gewalt vorging, wenn das Mädchen den Geschlechtsverkehr verweigerte. Hinsichtlich der unzüchtigen Handlung, die IC =a!siann gewaltsam in dem Führerhaus an dem Mädchen vornahm, waren danach alle Ange-

klagten als Mittäter nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verantwortlich. Die Angeklagten Ka und Sch blieben dies trotz eines etwaigen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Notzucht.

ä) Renate Knie wurde von den Angeklagten gegen ihren Willen durch List entführt (vgl. BGHSt 1, 199, 201). Das Verbrechen nach § 236 StGB war im Zeitpunkt des Rücktritts der Angeklagten Kap und SchlB von der versuchten Notzucht bereits vollendet. Für die Entführung ken daher ein Rücktritt nicht mehr in Frage. Die von Renate KB erstattete Strafanzeige, in der sie auch ihre Verbringung an den Tatort geschildert hat, ergibt ihren Willen, daß die drei von ihr als Täter beschriebenen Per-

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sonen wegen der geschilderten Tat unter allen tatsächlichen

und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden möchten (vgl. BGH NJW 1951, 368). Die Hauptverhandlung war daher auf diesen Teil der Tat im Sinne des § 264 StGB gegen die Angeklagten zu erstrecken (vgl. BGH MDR 1957, 396; BGHSt 12, 28).

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

II. Die Revision des Angeklagten ICE ist offensichtlich unbegründet. Es liegt nur ein Rechtsfehler zu seinen Gunsten vor, indem nicht geprüft worden ist, ob er sich des Verbrechens der Entführung schuldig gemacht hat. Indessen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert; die Höhe der gegen ihn erkannten Strafe könnte

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überdies im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO keine Änderung erfahren, da die Staatsanwaitschaft insoweit keine Re-

vision eingelegt hat.

Baldus Dotterweich Menges

Kirchhof Meyer