Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 07.08.1964 – 4 StR 258/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2173 055
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Verkäufer Manfred VW iD zu: :o:
geboren am ED 1939 in zn
wegen Zuhälterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 7. August 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsamalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: Der Angeklagte ist wegen kupplerischer und ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a StGB) verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
1. Dio nur die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhältercoi betreffende Aufklärungsrüge ist unzulässig. Der Boschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht dio erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen - sollen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO), In der Hauptverhandlung hat er insoweit auch keinen Beweisamtrag gestellt, wie : die Sitzungsniederschrift ausweist.
Im übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil deutlich hervor, daß Narie-Iuise Jg "die Miete und den Lebensunterhalt" für den Angeklagten allein bezahlt hat, solange . beido zusammen bei der Dirne NW und im Autohof wohnten. Vienn es in der rechtlichen Beurteilung heißt, der Angeklagte habe seinen Lebensunterhalt teilweise von Marie-Luise Jin bezogen, so kann das nach dem Urteilszusammenhang nur dahin verstanden werden, daß er, wie er sich auch eingelassen hat, von Marie-Iuiseo IB kein aus deren Unzuchtsgewerbe stammendes Geld für seino übrigen persönlichen Bedürfnisse angenommen, sondern daß er diese Bedürfnisso aus eigenen Mitteln gedeckt hat.
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2. Die Sachrüge ist begründet. Die ausbeuterische Zuhälterci sieht das Landgericht darin, daß Marie-Iuise Te "dio Miete und den Lebensunterhalt" für den Angeklagten "mitbezahlte",
Die bisherigen Feststellungen reichen zur Verurteilung insoweit nicht aus, \
Ob ausheuterische Zuhälterei vorliegt, muß das Gesamtbild der Beziehungen des Mannes zur Dirne ergeben. Die Straf- “ kammer hat sich nicht damit befaßt, welchen Einfluß die persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu Marie-Iuise Je im Hinblick auf die Vorteile hatten, die der Angeklagte aus ihren Unzuchtsgewerbe zog. Es kann sich den Urteilsfaeststollungen zufolge um Liebesbeziehungen gehandelt haben. Bald nachdem der Angeklagte Marie-Iuise IWW kennengelernt hatte, hat er sie dem Sachverhalt zufolge überredet, "mit ihm zu gehen". Damit sollte anscheinend zum Ausdruck gebracht wer- ‘den, sie möge ihre Eltern verlassen und mit dem Angeklagten zusammenziehen. Nach der Geburt ihrer Zwillinge gab sie den Angeklagten als deren Vater an. Später haben beide geheiratet. Untor diesen Umständen hätte es näherer Prüfung bedurft, welche Bedeutung der Vorteilserlangung im Vergleich zu den persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu der Dirne zukam. Ausbeuterische Zuhälterei kann bei Annahme erheblicher Vorteile aus dem Unzuchtsgewerbe zwar auch dann vorliegen, wenn den Beziehungen des Mannes zur Dirne neben dem eigensüchtigen Interesse an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen ein im wesentlichen gleich starkes, von Zuneigung zu ihr getragenes Interesse zu Grunde liegt (BGHSt 15, 37). Jedoch ist in Fällen dieser Art abzuwägen, ob die persönlichen Beziehungen zu der Dirne überwogen. Das Landgericht hat aber allein aus der Vorteilserlangung den Schluß auf die Erfüllung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei gezogen. Das ist unzutreffend (BGH NJW 1954, 1294 Nr. 19 = IM § 181 a St6B Nr. 5).
3. Auch die kupplerische Zuhälterei setzt ein auf gewissc Dauer berechnetes, für das Wesen der Zuhälterei charakteristisches persönliches Verhältnis zur Dirne voraus (BGH MDR 1955, 307 Nr. 314). Ein auf längere Dauer gemeintes Verhältnis hat angesichts der inneren Haltung des Angeklagten gegenüber seiner späteren Ehefrau und aufgrund der festgestellten äußeren Gestaltung ihrer Gesamtkeziehungen zweifelsfrei bestanden. Da er seiner späteren Ehefrau bei ihrem unzüchtigen Gewerbe auch Schutz, ebenfalls gegenüber der Polizei, gewährt und damit eine der Erscheinungsformen der zuhälterischen Kuppelei erfüllt hat, bestehen gegen seine Verurteilung insoweit keine rechtlichen Bedenken.
4. Gelangt das Landgericht zur Verurteilung auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei, so wird es zu beachten haben, daß die in § 181 a StGB insgesamt geregelte Zuhälterei keinen einheitlichen Lebensvorgang erfaßt, sondern daß in § 181 a StGB zwei getrennte, verschieden gestaltete Tatbestände geregelt sind (§ 181 a Abs. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2), gegen dio in Tateinheit verstoßen werden kann (BGH 1 StR 561/61° von 13. Februar 1962).
Jagusch Krumme Flitner
Börtzler Spiegel