Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 04.08.1961 – 4 StR 201/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl-Heinz Ob aus CD-HEINE ‚cboren am . in Bad O 0 zur Zeit 5 neshalt, EEE

in Untersuchu wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter. Börtzler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Ob gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Januar 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache seit dem 13. Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte Ob ist unter Freisprechung in übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen erschwerten Kinderraubs in Tateinheit mit Entführung einer Hinderjährigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines mädizinischen (psychiatrisch-psychologischen) Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der am 9. EEE 1943 seborenen Zeugin Ines JB; an welcher die strafbaren Handlungen begangen worden sind, abgelehnt.

Zur Begründung seines Antrags hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Zeugin habe sich in wesentlichen Punkten ihrer Aussage zu ihren Bekundungen vor der Polizei in Widerspruch gesetzt. Sie habe außerdem zu der Frage, ob ihr Vater geschlechtliche Beziehungen zu ihr gehabt habe, zunächst verharmlosende Äußerungen gemacht. Dann habe sie schließlich auf wiederholte eindringliche Vorhaltungen die Aussage hierzu verweigert. Ferner habe das Mädchen auf die Belehrung wegen seines Aussageverweigerungsrechts (gemeint ist ersißhtlich das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO) im Hinblick auf eine mögliche Bestrafung aus § 172 StGB erklärt, sie wolle nicht aussagen. Dann sei ihr Gelegenheit gegeben worden, diese Frage mit ihren Eltern zu erörtern. Unter

deren Einfluß habe sie schließlich erklärt, sie wolle aussagen. Es liege der Verdacht nahe, daß die Zeugin nicht nur hier, sondern auch sonst ‘gegen den Angeklagten beeinflußt worden sei.

Das Landgericht hat den’Antreg abgelehnt, da nach der erneuten Vernehmung nur hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte das Mädchen verführt habe, ein Widerspruch bestehe (in diesem Punkt ist die Strafkammer den Bekundungen der Zeugin nicht gefolgt), im übrigen die Kammer als Jugendschutzkammer ausreichende Erfahrungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit selbst besitze, zumal die Richtigkeit der Aussage weitgehend auf rund der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen ihrer Eltern und Schwester überprüft werden könne.

Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt im wesentlichen zugegeben, insbesondere auch, daß er mit Ines JB wiederholt Geschlechtsverkehr gehabt habe. Soweit es sich um die Frage handelt, ob das Mädchen dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut worden ist, beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der Eheleute SCHE. Die Verurteilung wegen erschwerten Kinderraubs und Entführung gründet sich hinsichtlich des äußeren Sachverhalts auf die vom Angeklagten selbst zugegebenen Tatsachen. Den inneren Tatbestand dieser Strafbaren Handlung hat das Landgericht nicht aus der Aussage des Mädchens gefolgert.

Im übrigen betreffen die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in welchen unter bestimmten Voraussetzungen die Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Kindes oder Jugendlichen für erforderlich erklärt worden

ist (z.B. BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52, 55; 7, 82), Fälle, in welchen die Feststellung der unzüchtigen Handlungen selbst allein auf den Bekundungen der jugendlichen Zeugen beruhten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Zuziehung eines Sachverständigen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

2, Die Revision ist der Auffassung, daß, nachdem Ines "ihre Aussage verweigert" gehabt habe, ihre vorausgegangene Aussage nicht habe verwertet werden dürfen.

Aus den Sitzungsniederschriiten vom 9. und 11. Januar 1961 ergibt sich, daß die Zeugin viermal auf ihr Recht hingewiesen worden ist, gemäß § 55 StPO die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern und daß sie daraufhin

zweimal die Auskunft verweigert hat. Die Auskunftsverweigerung

bezog sich auf die Frage, ob ihr Vater an ihr unzüchtigei Handlungen vorgenommen habe. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht die vor der Aussageverweigerung gemachten Bekunäungen des Mädchens hierzu verwertet hat. Abgesehen hiervon beruht das Urteil auf diesen Bekundungen nicht. Das Landgericht hat die Frage, ob der Vater sich an dem Mädchen vergangen hat, offengelassen. Für die Verurteilung des Angeklagten war dies ohne rechtliche Bedeutung.

3. Der Angeklagte rügt ferner die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer die Rechtsanwältin HB nicht vernommen habe. Diese sei vom Angeklagten . beauftragt worden, Vermittlungsversuche bei Ines vorzunehmen, insbesondere sie zu bewegen, im elterlichen Haus zu verbleiben. Diese Vermittlungsversuche seien vergeblich gewesen. Wie das Urteil ergibt, ist das Landgericht von diesen Tatsachen auf Grund der Angaben des Angeklagten - ersichtlich zu seinen Gunsten -— ausgegangen. Es ist nicht

erkennbar, inwiefern sich noch die Vernehmung der Rechtsanwältin der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, insbesondere was sie an Einzelheiten Erhebliches für die Beurteilung des Sachverhalts hätte bekunden sollen. Auch der Beschwerdeführer bringt hierzu Näheres nicht vor.

4. Weiterhin macht der Revisionsführer geltend, daß die Vorschrift des § 267 StPO verletzt sei. Hierbei handelt es sich jedoch um eine sachlichrechtliche Rüge, auf die

noch eingegangen werden wird.

II. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften. \ 1. Die Revision macht geltend, Ines sei dem Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen. Im Urteil ist zu dieser Frage folgendes festgestellt: Der Angeklagte, der mit den Eltern des Mädchens freunäschaftliche Beziehungen unterhielt, trat an diese mit der Bitte heran, der Tochter Ines zu gestatten, ihn auf kürzeren Geschäftsfahrten im Wagen zu begleiten. Die Eltern kamen diesem Wunsch nach. Sie ließen sich jeweils über die Dauer der Fahrt vorher unterrichten. Ihnen war allerdings angesichts der verhältnismäßig wertvollen und auch nicht andeutungslosen (rote Rosen) Geschenke für Ines und der Bekundung eines besonderen Interesser., für sie, wie es in Gesprächen hervortrat, eine gewisse Be- be vorzugung dieser Tochter nicht verborgen geblieben. Deshalb nahm der Zeuge JB diese ihm verdäöhtig erscheinenden Anzeichen zum Anlaß, den Angeklagten mehrfach, besonders anläßlich der im Frühjahr 1959 in verstärktem Maße wiedereinsetzenden Geschäftsfahrten mit Ines darauf hinzuweisen, daß er diesem seine erst 15 Jahre alte Tochter als Ehrenmann anvertraue und darauf rechne, daß sich der Angeklagte dem Mädchen gegenüber entsprechend verhalte. Der Angeklagte

versprach, Ines nicht anzurühren und wies darauf hin, er nehme das Mädchen nur mit, um auf den Fahrten nicht so allein zu sein. Die Eltern gestatteten daraufhin, daß

Ines auch in der Folgezeit Geschäftsfahrten allein mit dem Angeklagten unternahm, die sich auf größere Entfernungen, 2.B. in den Raum Bielefeld hinein, erstreckten und bis

zum Sommer 1959 andauerten. Sie legten aber weiterhin

Wert darauf, daß sie über die Dauer der Fahrten unterrichtet würden und die Rückkehr bei ausgedehnteren Fahrten in den frühen Abendstunden erfolge.

In mindestens fünf Fällen kam es zwischen dem Angeklagten und Ines auf diesen Fahrten im Jahre 1959 zum Geschlechtsverkehr. Er nahm ferner Ines im Juni 1959 mit Erlaubnis:der Eheleute IB auf eine Fahrt nach Norderney mit, die zunächst auf 1 1/2 Tage geplant war, sich dann aber auf 3 Tage ausdehnte. Dabei kam es ebenfalls

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zum Geschlechtsverkehr.

Zur rechtlichen Würdigung führt die Streikammer aus, die elterliche Einwilligung in die Fahrten des Mädchens mit dem Angeklagten sei wegen des zwischen ihm und den Eheleuten bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses, erteilt worden; «däsYcino“.Vertrauensgrundlage geschaffen habe. Den Eheleuten JM und dem Angeklagten sei klar gewesen, daß ein junges Mädchen wie Ines auf solchen Fahrten nicht

sich selbst überlassen bleiben könne, sondern einer gewissen Aufsicht und Betreuung durch eine erfahrene erwachsene Person bedürfe. Dies habe in besonderem Maße für die mehrtägige Fahrt nach Norderney gegolten. Das Mädchen sei bei den Fahrten von dem Angeklagten abhängig gewesen. Er habe sich auch für sie verantwortlich gefühlt. Das Fahrziel

und den Fahrtweg habe er bestimmt und unterwegs für das leibliche Wohlbefinden des Mädchens gesorgt. Die Eltern

hätten dem Angeklagten erhebliches Vertrauen entgegengebracht, da ihre Tochter in den Gefahren des täglichen Lebens noch unerfahren gewesen sei. Für den Angeklagten habe sich dies schon daraus ergeben, daß er vor den einzelnen Fahrten die elterliche Zustimmung habe erbitten müssen und die Eheleute IB jeweils nach der voraussichtlichen Rückkehrzeit gefragt hätten. Die Zustimmung habe - für

den Angeklagten erkennbar - auf der Tatsache beruht, daß er von‘ ‚ihnen : als. der. im Verhältnia zu ihrer Tochter wesentlich Ältere als vertrauenswürdig angeschen worden sei und sie zu der Überzeugung gebracht hätte, daß er sich auf den Fahrten in jeder Hinsicht um das Mädchen kümmern, es insbesondere vor Gefahren und unüberlegten Handlungen bewahren werde,

Die Annahme des Landgerichts, Ines sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut worden, 1&ßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Revision vertritt die Ansicht, es käme nach der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 55, 58) nicht auf den Entstehungsgrund der Beziehungen zwischen dem Jugendlichen und der übergeoräneten Person an, sondern auf deren inneres Wesen. Diesen Grundsätzen habe die Strafkammer keine Beachtung geschenkt. Sie habe es darauf abgestellt, daß zwischen den Eltern des Mädchens und dem Angeklagten ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe, auf Grund dessen sie ihm ihre Tochter anvertraut hätten. Dies sei jedoch nicht maßgebend. Wesentlich ‘sei allein die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer den Standpunkt der Rechtsprechung mißverstanden. Sie hat mit den von ihr entwickelten Grundsätzen vor allem zum Ausdruck bringen wollen, daß

ein Anvertrautsein nicht nur durch Gesetz, vertragliche Vereinbarung usw. begründet werden könne, sondern daß auch ohne diese Voraussetzungen auf Grund der Sachlage von selbst ein Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entstehen könne, demzufolge die:eine Person nach natürlicher Lebensauffassung als verantwortlich für die andere zu erachten ist und sich als verantwortlich fühlen muß (BGHSt 1, 55). Damit wird also nicht ausgeschlossen, daß ein solches Verhältnis auch durch ein Anvertrauen des Minderjährigen seitens der Erziehungsberechtigten zustande kommen kann. Der Bundesgerichtshof hat

es in mehreren Entscheidungen ausdrücklich auf das Anvertrauen von seiten der Eltern abgestellt. So heißt es 2.B. in BGH NJW 1955 S. 1945 Nr. 23, daß durch die Worte der Eltern, denen der Angeklagte mangels Widerspruchs, vor allem aber durch schlüssiges Handeln, Zustimmte,

also durch eine Vereinbarung der Beteiligten ein Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Art zustande &ekommen ist. Allerdings kommt es darauf an, wie sich

die Verhältnisse in der Folge tatsächlich gestalten.

Auch unter diesem Gesichtspunkt ergeben die tatsächlichen Feststellungen die Merkmale eines Aufsichts- und Betreuungsverhältnisses.

Nun meint jedoch der Beschwerdeführer, eine solche Beziehung könne hier deshalb nicht vorgelegen haben, weil sie ein Unterordnungsverhältnis voraussetze. Hier habe es sich aber um ein Liebesverhältnis gehandelt, das wesensmäßig auf Gleichordnung beruhe. Der Bundesgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, daß ein Betreuungsverhältnis diesen Charakter verlieren kann, wenn zwischen den Beteiligten ein echtes Liebesverhältnis entstanden ist. Dies setzt jedoch u.a. voraus, daß die ernstliche Absicht späterer ehelicher Bindung vorhanden ist, also ein Beweggrund,

der vor der Rechtsordnung. bestehen kann (BGH NJW 1951, 726 Nr. 25, BGHSt 6, 46 ff; BGHSt 8, 278, 282). So lag jedoch hier der Tall nicht. Ines mag zwar im weiteren Verlauf der Beziehungen die ernstliche Absicht ehelicher Verbindung gcehabt haben, wie die Feststellungen des Urteils ergeben. Dies war aber bei den Fahrten, bei denen sie in den Geschlechtsverkehr einwilligte, noch nicht der Fall. Denn sie wußte, daß der Angeklagte verheiratet war. Erst ab Juli 1959 hatte der Angeklagte behauptet, er sei geschieden. Bei den folgenden "Fällen des Geschlechtsverkehrs lag jedoch. ein Betreuungsverhältnis nicht mehr vor. Sie sind ihm daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Last gelegt worden. Die Grundsätze der Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer im Auge hat, finden daher hier allein schon aus dem erwähnten Grunde keine Anwendung.

Daß es nicht erheblich ist, für welche Zeitdauer der Hinderjährige zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, hat bereits das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt (BGH NJIW 1955, 1934 Nr. 23).

Darauf, ob das Abhängigkeitsverhältnis einen Einfluß auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen gehabt hat, kommt es nach dem Gesetz ebenfalls nicht an. Nimmt der Täter entgegen seiner Betreuungspflicht mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich schon: allein dadurch, daß die Beteiligten in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art zueinander stehen, als Mißbrauch (BGHSt 4, 299; 8, 278, 281; 13, 352).

Auch die Tatsache, daß bereits vor der Besründung des vom Landgericht angenommenen Betreuungsverhältnisses einmal ein Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und

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Ines in dessen Büro stattgefunden hat, steht, wie auch das Landgericht zutreffend ausführt, der Erfüllung des Tatbe-

standes des § 174 Nr. 1 StGB nach Begründung des Betreuungs-

verhältnisses nicht entgegen (BGHSt 4, 297).

Der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist von Landgericht ausreichend festgestellt worden.

2. Auf Grund der Sachrüge hatte der Senat zu prüfen, ob das Urteil im übrigen zum Nachteil des Angeklagten von

Rechtsirrtum beeinflußt ist.

Anlaß zur Erörterung kann nur die Frage bieten, ob

Ines ihren Eltern durch List entzogen worden ist (§ 235 SiGB).

Eine Täuschung der Eltern hatte zwar nicht stattgefunden,

auch hat der Angeklagte einen bestehenden Irrtum nicht aus-

genutzt. Wie jedoch bereits das Reichsgericht ausgeführt hat, kann "List" nicht nur durch Einwirkung auf das Vorstellungs- oder Denkvermögen einer anderen Person mittels Erregung irriger Vorstellungen oder durch Benutzung eines schon vorhandenen Irrtums, sondern auch durch Verdeckung dcs wirklichen Sachverhalts ohne täuschendes Verhalten geübt werden (RGSt Bd. 17, S. .90:ff,.dem sich BGHSt 1, 199, 201 angeschlossen hat). Es genügt neben der Anwendung "eines gewissen Grades von Klugheit, Schlauheit, Fertigkeit" ein geflissentliches Verbergen der Absicht des Kinderraubes oder der zur Erreichung dieser Absicht gebrauchten Mittel. Daher ist als List auch das Verstecken, das Verbringen des Minderjährigen an einen "verschlagen gewählten Ort", welchen die Eltern nicht kennen, und vo sie ihn nicht suchen können, anzusehen (R6St 17, 90, 94). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In heimlicher Weise hat der Angeklagte auf Grund einer Verabredung mit dem Mädchen die Flucht bis ins einzelne vorbereitet und

es an einen von ihm vorher ausgewählten Ort in Holland

verbracht.

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Da es sich beim Muntbruch des § 235 StGB um ein Dauerdelikt handelt, das bis zur Aufdeckung der Entziehung fortbesteht (RG DR 1942, 438), kann .däs Nerkmal der List auch noch dann erfüllt werden, wenn der Vorgang des Entziehens bereits vollendet ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Mädchen Briefe an die Eltern zur Abschrift und Unterzeichnung übergeben, und diese in Deutschland aufgeben lassen, um die Eltern über den wahren Aufenthaltsort ihrer Tochter zu täuschen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Merkmal der List erfüllt.

Die Strafkammer hat es offengelassen, ob eine List ferner darin liegt, daß der Angeklagte Ines unter der Vortäuschung, er sei geschieden, und mit dem Versprechen, sic nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu heiraten, zum Verlassen des Elternhauses bewogen habe. Tatsächlich ist jedoch das Merkmal der List auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Die List kann auch gegenüber dem Minderjährigen ansewandt werden. Wie das Urteil ergibt, war bei Ines für die Zustimmung zu dem Entführungsplan jene Täuschung entscheidend (UA S. 14). Tatsächlich war die Scheidung des Angeklagten noch nicht erfolgt. Er konnte auch keineswegs damit rechnen,

von seiner Frau geschieden zu werden, da diese sich weigerte, sich von ihm scheiden zu lassen (UA S. 13).

3. Der von der Revision behauptete Widerspruch (Revisionsschrift Seite 7) liegt nicht vor. Auf UA S. 29 führt das Landgericht aus, daß das dem Angeklagten ergebene Mädchen sich vernünftigem Zureden von seiner Seite, im Elternhaus zu verbleiben, mit Sicherheit nicht abgeneigt gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer meint, dies stünde im Widerspruch damit, daß die vom Angeklagten mit Vermittlungsversuchen beauftragte Rechtsanwältin HP es nicht erreicht habe, Ines zu bewegen, es bei den Eltern auszuhalten. Dies

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ist unzutreffend. Es ist ein Unterschied, oB eine mit ihr durch persönliche Beziehungen nicht verbundene Person, die auf Grund ihres Berufes tätig wurde, auf sie einwirkte oder derüängeklagte, der ihr menschlich nahe stand und dem das Mädchen ergeben war, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt.

4. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, daß der bei Ines durch das Verhalten des Angeklagten angerichtete Schaden groß und noch nicht übersehbar sei. Er habe das noch junge Mädchen in erhebliche Konflikte gebracht, die einer längeren Ausheilungszeit bedürften. Die

. normale Jugendentwicklung des Kindes sei von ihm in einer

Weise gestärt worden, die auf das spätere Leben des Mädchens nicht ohne Einfluß bleibe. Allerdings müsse betont werden, daß "der" — gemeint ist ersichtlich "ein" - Schaden auch durch den Geschlechtsverkehr bei den Bürobesuchen entstanden sein könne, für die ein Anvertrautsein nicht nachgewiesen werden könnte. Das Landgericht hat jedoch dem Angeklagten nur den Schaden zur Last gelegt, der auf den als strafbar festgestellten Unzuchtshandlungen beruht.

Die Revision ist der Meinung, daß eine solche Aufteilung der Schadensverantwortung nicht vorgenommen werden könne. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Er-

sichtlich ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der gechsmalige Geschlechtsverkehr, der im Rahmen des Be-

treuungsverhältnisses stattfand, den durch den sonstigen Geschlechtsverkehr eingetretenen Schaden wesentlich vertieft hat. Hierfür spricht vor allem, daß Ines dem Angeklagten auf Grund des "längeren intimen Verhältnisses verfallen war" (UA S. 10). Hierdurch wird klargestellt, daß nach der Ansicht der Strafkammer gerade die längere Dauer der Beziehungen von besonderem Einfluß auf Ines war, die schließlich dazu führten, daß das Mädchen in Verzweiflung

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geriet und einen Selbstmordversuch unternahm (UA S. 12). Damit bringt die Strafkammer zum. Ausdruck, daß nicht nur die Fälle des Geschlechtsverkehrs im Büro, sondern auch diejenigen, die sich im Rahmen des Betreuungsverhältnisses ereigneten, den seelischen Schaden herbeigeführt haben.

Da das Urteil auch im übrigen einen Nachteil zu Lasten des Angeklagten nicht aufweist, war die Revision zu verwerfen.

Rotberg Bundesrichter Martin Lang-Hinrichse ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg

Flitner Börtzler