Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 04.07.1961 – 5 StR 254/61

5. Strafsenat

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2179 025

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hermann CHEEEEEED =.: geboren am EEE 1920 ir DEE Krei:

wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14.Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

- Von Rechts wegen -

m

Gründe§

Das Landgericht kat den Angexlagten wegen Erregens eines öffentlichen Ärgernisses nach § 1§ 3 StGB verurteilt.

Was die Revision dagegen im einzelnen ausführt, richtet sich zum größten Teil unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Annahme des Lardgerichts, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch den Einfluß des Alkohols nicht ausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Prüfung verwendet die Strafkamner allerdings zweimal den Begriff der "sinnlosen" Trunkenheit, der in § 51 StGB nicht vorkommt und die Voraussetzurgen dieser Bestimmung nicht erschöpft (RGSt 64,349,353-355; BGHSt 1,384,325). Stärker als die Einsichtsfähiskeit wird vom Alkohol regelmäßig das Hemmungsvermögen beeinflußt. Darum ist es neben der Einsichtsfähigkeit im allgemeinen besonders zu prüfen (RGSt 67, 149; BGHSt 1,364,385). Das tut das Urteil zwar nicht ausdrücklich. Von der Selbstbeherrschung Betrunkener muß jedoch grundsätzlich viel verlangt werden, weil im Rausch "vielfach gerade persönlichkeitseisene, im Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuß nur geförderte Regungen wirksam werden (RGSt 67,149,150 am Fnde). So war es, wie das Urteil erkennen läßt, auch bei dem schon zweimal einschlägig bestraften Angeklagten, Die Tat ist ihm, wie das Landgericht sagt, nicht wesensfremd (TA S.6). Die Anforderungen, die an die Selbstzucht eines solchen Menschen im Namen der Rechtsordnung zu stellen sind, wenn er unter Alkcholeinfluß ist, müssen bei der FPrüfuns seiner Zurechnungsfähirkeit mitberücksichtigt werden. Für die Frage, ob sein Hemmungsvermögen bei einer bestimmten Tat durch Trunkenheit ausgeschlossen

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oder nur erheblich vermindert war, ist es daher von wesentlicher Bedeutun?, ob es gerecht ist, ihm dis Tat so zuzurechnen, daß er ihretwegen und nicht nur nach § 330a StGB bestraftwird. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als richtig.

Trotzdem hält das Urteil der Sachbeschwerde nicht stand. Denn es stellt nicht fest, ob der Angeklagte bei seinem unzüchtigen Tun vor Yeide TB erkannte, daß jederzeit noch irgendwelche anderen Personen in die Nähe kommen und sein Verhalten wahrnehmen konnten. Ein solches Bewußtsein des Angeklagten läßt sich hier wegen der Besonderheiten der Zeit und des Ortes auch nicht dem Urteilszusammenhange entnehmen, zumal der Angeklagte unter Alkoholeinfluß stand.

Die Zuständigkeit der Strafkammer ist bisher nur deshalb angenommen worden, weil das Hauptverfahren gegen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheltsverbrecher (§ 20a StGB) eröffnet worden war, also eine Strafe von mehr als zwei Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung in Betracht kamen, Beides ist mit Rücksicht auf § 358 Abs.2 StPO nicht mehr möglich. Der Senat verweist die Sache daher gemäß § 354 Abs,3 StPO an das Schöffengericht zurück.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-

anwaltschaft, Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker _ Mayr