Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 20.06.1961 – 5 StR 184/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Ein Spieler, der in einem Wettbüro eine Wette über ein auswärtiges Rennen eingeht, das schon begonnen hat ("Spätwette"), erklärt damit allein nicht, das Ergebnis dieses Rennens noch nicht zu kennen (entgegen RGSt 62,.415). Wenn er es kennt, hat er auch keine Offenbarungspflicht,

Nachschlagewerk: ja . f Amtliche Sammlung: ja 2177 0 18

StGB § 263; BGB § 763

Ein Spieler, der in einem Wettbüro eine Wette über

ein auswärtiges Rennen eingeht, das schon begonnen

hat ("Spätwette"), erklärt damit allein nicht, das Ergebnis dieses Rennens noch nicht zu kennen (entgegen RGSt 62,.415). Wenn er es kennt, hat er auch keine Offenbarungspflicht,

BGH, Urt. v. 20. Juni 1961 - 5 StR 184/61. | LG Berlin

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Lothar K EEE aus Heim, geboren am ED 1905 in ze, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den berufslosen Ortwin G aus a erof geboren ar EEE 1 939 in (Ostpreußen),

wegen gemeinschaftlichen Betruges i.R. u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten KB und CHEM wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Dezember 1960 aufgehoben.

Beide Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last,

- Von Rechts wegen -

->2.

Gründe§

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließen sich die’ beiden Angeklagten von französischen Rennplätzen aus die Ergebnisse bestimmter einzelner Pferderennen sogleich nach deren Ende durch ihren Partner Josef Mg fernmündlich mitteilen. Sie setzten dann sofort in Berliner Wettbüros, denen zwar der Beginn dieses Rennens schon bekannt war, das amtliche Ergebnis aber erst wenige Minuten später zuging, auf die erfolgreichen Pferde und gewannen dadurch Geld,

Die Strafkammer hat sie wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt.

Die Sachrügen beider Revisionen sind begründet,

Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten, indem sie ihre Wetten wie alle ehrlichen Kunden anbrachten, den Buchmachern vorgetäuscht, "echte Wetter" zu sein, denen das Ergebnis des Rennens noch nicht bekannt sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.

Das Reichsgericht hat allerdings in einem ähnlichen Falle die Verurteilung wegen Betruges mit folgender Begründung gebilligt (RGCSt 62,415). Rennwetten seien Spielverträge, bei denen der Gewinnfall von einem noch ungewissen Ereignis, nämlich von dem Ausgange des Rennens, für die Spieler also von einem Zufall.abhänge. Die noch mögliche Spekulation auf den Zufall sei Beweggrund und Inhalt der Rennwette. Daß der Gewinnfall noch ungewiß sei, gehöre daher zum beiderseits stillschweigend anerkannten Vertragsinhalt j ed e r Rennwette. Daraus folge, "daß beide Teile sich stillschweigend ein entsprechendes Wissen bezüglich jener Ungewißheit zusichern",

Diese Folgerung trifft nicht zu, wie die Revision des Angeklagten CB mit Recht ausführt. Denn wenn die Rennwette, wie es die Regel ist, vor dem Beginn des Rennens geschlossen wird, können beide Parteien seinen künftigen Ausgang

- 3.

- 3.

nicht kennen, Sie haben keinen Anlaß, sich diese selbstverständliche Unkenntnis gegenseitig zuzusichern, Für die Annahme einer solchen stillschweigenden Erklärung ist, wenn das Rennen noch bevorsteht, kein Raum, Der Satz, sie sei Inhalt j ed e r Rennwette, stimmt also nicht, Darum trifft auch der Schluß nicht zu, den das Reichsgericht aus dieser unrichtigen Voraussetzung für eine bestimmte Art von Rennwetten zieht: wer eine Wette über ein soeben durchgeführtes Rennen (Spätwette) eingehe, erkläre damit dem anderen Teile stillschweigend, das Ergebnis noch nicht zu kennen,

Die Annahme einer solchen stillschweigenden Erklärung läßt sich auch nicht auf andere Weise rechtfertigen, Sie ist vielmehr eine willkürliche Konstruktion. In Wahrheit erklärt der Spieler dem Buchmacher nichts Falsches über seine Kenntnis, sondern verschweigt sie ihm nur. Eine Rechtspflicht zur Offenbarung mag im umgekehrten Falle der Buchmacher deshalb haben, weil er vom amtlichen Ergebnis des Rennens benachrichtigt wird, weil der Kunde dies weiß und sich auf die Mitteilung des Buchmachers verläßt, Diese Frage hat der Senat indessen nicht zu entscheiden, Bei dem Kunden -fehlt es jedenfalls an solchen Umständen, die eine Offenbarungspflicht begründen könnten, Der Spielvertrag allein erzeugt sie nicht.

Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen, spricht der Senat die Angeklagten frei (§ 354 Abs.1 StPO). Er hält es jedoch nicht für angemessen, ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen; denn ihre Tat enthielt eine grobe Unredlichkeit (§ 467 Abs.2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Diese liegt darin, daß sie ihre Kenntnis vom Ausgang der Rennen den

TITELN .. ” Tr

Buchmachern verschwiegen,

Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revisionen zu verwerfen,.

Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Mayr