Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 763 Lotterie- und Ausspielvertrag

Stand: 15.08.2024

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Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

§ 762 § 764