Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 16.01.1962 – 5 StR 587/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 587/61 2167 005
(alt; 5 StR 201/61)
ImNamen cddes Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Joachin 5 ummEEEEEEED aus IB, | geboren an EEE 1926 in SEE (Thüringen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Januar 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter ‚Ir.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten zegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 26. September 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 26.September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
.Gründes3z
Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilungen wegen fahrlässigen Falscheides und wegen Rückfallbetruges in den Fällen 1 bis 8. Das Rechtsmittel greift nicht durch.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht oränungsgemäß erhoben, weil der Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift zu erkennen gibt, daß er die Verantwortung für den Verfahrensangriff nicht übernehmen will (RGSt 73,23).
Übrigens sind die tatsächlichen Angaben des Angeklagten durch die dienstlichen Erklärungen der beteiligten Berufsrichter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Saalwachtmeisters (auf den sich der Angeklagte ausdrücklich berufen hatte) nicht bestätigt worden.
II.
Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen Erfolg.
l. Unzulässig ist das Revisionsvorbringen, soweit es die Beweiswürdigung als solche bekämpft. Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, daß auch die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszuge unangreifbar sind. Im Falle 4 hat das Landgericht in der Weggabe der Musiktruhe mit Recht eine im Sinne des § 265 StGB erhebliche Vermögensgefähräung erblickt. |
2. Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei ist die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es auf die Frage, ob der Gläubiger durch unvollständige und damit unrichtige Angaben im beschworenen Vermögensverzeichnis geschädigt werden kann, nicht entscheidend an,
Die Revision übersieht auch, daß 3% 807 Abs.2 ZPO durch das- Gesetz vom 20.August 1953 (BGBl I 952) geändert worden
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ist. Der Neufassung dieser Vorschrift hat sich die Rechtsprechung angepaßt (BGHSt 7,375 ff). Der Eid des § 807 Abs. ZPO bezieht sich jetzt auf sämtliche Angaben, zu denen der Schuldner nach Abs.1 verpflichtet ist, also auf das Vermöger verzeichnis in allen seinen Beständteilen. Er umfaßt ausdrücklich nicht nur die Vollständiskeit, sondern auch die Richtigkeit dieser Angaben. Ein Schuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis wahrheitswidrig Vermögensstücke als sein unbeschränktes Eigentum bezeichnet, macht unrichtige Angaben zu den Punkten, auf die sich seine Offenbarungspflicht bezieht. Er leistet also, im Gegensatz zum früheren Rechtszustand, einen falschen Eid, wenn er die Richtigkeit dieser unrichtigen Angaben beschwört (BGH aa0).
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die aevision daher in vollem Umfange zu verwerfen,
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Mayr