Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 16.06.1961 – 5 StR 183/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Ri

5 StR 185/61 2 ImNamen des Volkes 176 974

In der Strafsache gegen

den früheren Rechtsanwalt und Notar Arno S REED

aus DEE geboren an EM 1921 in mp

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1961, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Reeht erkanntsı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom

20.Dezember 1960

l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer Unzucht zwischen Männern nach 9 175a Nr.3 StGB in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr.1 StGB und in weiteren zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt worden

ist; - 2 -

-2-

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründesz

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.

l. Die Einzelangriffe beider Revisionsbegründungen bedürfen keiner näheren Behandlung. Sie sind - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet.

2. Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen, daß die Strafkammer den Begriff der gleichartigen Tat- ‚einheit bei der rechtlichen Beurteilung des Geschehens verkannt hat. Zur Frage des Tatverhältnisses führt das angefochtene Urteil u.a. folgendes ausı

"Alle 28 Fälle stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB, da es sich

um 28 verschiedene Jungen handelt und jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter auf diese Weise verletzt worden sind. Soweit die einzelnen Jungen mehrfach vom Angeklagten unzüchtig berührt worden sind, handelt es sich jeweils - um eine fortgesetzte Handlung, da der Angeklagte von vornherein darauf ausgegangen ist, den betroffenen einzelnen Jungen für seine unsittlichen Zwecke zu mißbrauchen. " (UA S.22)

Die Entscheidung der Frage, ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch davon abhängen, "ob im natürlichen Sinne e i n e Handlung, nämlich eine Willensbetätigung vorliegt oder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben und rechtlich zu beurteilen sind. Die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes kann zwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, sie kann aber entgegen der natürlichen Betrachtung nicht eine Willenserklärung rechtlich in mehrere selbständige straf-

-A-

-4-

bare Handlungen zerlegen" (BGHSt 1,20,21/22). Deshalb hat auch hier der Gedanke, daß es sich jeweils um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, insoweit zurückzutreten, als die Urteilsfeststellungen eine Willensbetätigung und damit auch im Rechtssinne nur eine. Handlung ergeben. Schon unter diesem Gesichtspunkt waren mehrere .der 283 - vom Landgericht nach § 74 StGB beurteilten -— Verstöße als e i ne Handlung anzusehen. Hierzu kam folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung der oberen Gerichte genügt im allgemeinen, daß mehrere fortgesetzte Handlungen in einem Einzelakt zusammentreffen, der auf einer Willensbetätigung beruht, um das gesamte Tun zu einer Handlung zu verbinden (BGHSt 6,81).

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt sich das Verhalten des Beschwerdeführers wie folgts

a) Den Verletzten Hm una ci (Fälle 1 und 2) "bot der Angeklagte an einigen Abenden Alkohol in Form von Wein oder Bier an, zeigte dann Freikörperkulturhefte mit nackten Frauen und erzählte derbe Witze, um die dungen aufzureizen", Der Beschwerdeführer griff dann HERE in Gegenwart des Gb an äen erregten Geschlechtsteil und rieb daran bis zum Samenerguß.

Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten - hier und in den nachstehend erörterten Fällen -— darauf an, 'alle anwesenden Jungen geschlechtlich zu erregen und unzüchtjigen körperlichen Berührungen geneigt zu machen, . auch wenn die Berührungen selbst erst später und in Ab- ‚wesenheit des zuerst unmittelbar beteiligten Jungen stattfanden; alle Anwesenden sollten auch bereits den jeweiligen Unzuchtshandlungen in geschlechtlicher Erregung beiwohnen.

Die (in sich fortgesetzten) Verstöße gegen beide Jungen stellen sich daher als eine Verletzung des § 175a Nr.3 StGB dar.

si

- 5.

b) Entsprechendes gilt für das Verhalten des Angeklagten gegenüber Eee, ICNEEm, VER, Ingo Me SCHE, Szgip; Keinhoıc Pa,

Schn, Ve und Hei (Fälle 5-7, 10-16). Die Verführung des IC czeschah im Jahre 1956 "im Beisein

von BB. "Später hat der Angeklagte auch einmal gleichzeitig bei ICE und EB onaniert" (UA S.10). Voigt wurde in Gegenwart von Bew in Jahre 1957 verführt. Bei Nggp onanierte der Angeklagte im Beisein von Beil unäd Petersen, die dem "Mg zurieten, sich dies gefallen" zu lassen (UA S.13/14). Bei der Verführung von Ingo Mo waren Sep Va und SCHERE anwesend und sahen zu (UA S.11). Sze@ und Reinhold Tms waren auch bei der Unzuchtshandlung gegenüber Schlieker beteiligt. Reinhold Ti konnte nur mit Hilfe von Szgp und Sc> verführt werden, die auf Veranlassung des Angeklagten dem sich wehrenden Pe die Hose herunterzogen (UA S.12). He der bei der ersten versuchten Verführung von Mg und Schgw (zusammen mit Szage, SCHE una Reinhold TEE) zugegen gewesen war, hatte sich "anfänglich" gegen eine körperliche Berührung durch den Angeklagten gesträubt; ihm hielten einige der genannten Jungen "auf Geheiß des Angeklagten" die Hände fest (UA S.14).

Entsprechend den wiedergegebenen Grundsätzen werden also die Fälle 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16, die jeweils in Einzelakten zusammentreffen, die auf einer Willensbetätigung beruhen, zu einem Verstoß gegen § 175a Nr.3 StGB miteinander verbunden.

c) Hans-Jürgen WA Voliwaise und Mündel des Angeklagten) war mit Hans-Christian Mo» "eng befreundet". Beiden zeigte der Angeklagte Freikörperkultur-Hefte und bot "unter aufgeilenden Redensarten" Alkohol an. 5o gelang ihm die Verführung des Hans-Christian

Mei. Nicis Peter Pe war zugegen, als der Beschwerdeführer die Jungen Hans-Christian No iiiie>

-6-

-6-

und We "unsittlich.berührte" (VA 8.15).

Die Fälle 3, 4 und 17 stellen sich daher als ein Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB’in Tateinheit mit einen Verbrechen nach § 174 Nr.1 StGB dar.

d) Jan-Uwe Pe ist das erste Mal in Gegenwart von Uwe AB unzüchtig berührt worden. Jan-Uwe Pe war anwesend, als der Angeklagte bei Uwe Adams und Heiner HagBonanierte (UA S.15,18). Bei den Geschwistern Peter und Helmut PO t=2t er dies wiederholt im Beisein von Uwe Asmussen und Jan-Uwe Pe»

(UA 8.16). Jan-Uwe Po uns Une A mußten auf Weisung des Angeklagten den 13jährigen Richard Joe, der seine Hose nicht ausziehen wollte, festhalten; dann zog der Beschwerdeführer dem Kind "die Hose gewaltsam

bis zu den Knien herunter und rieb an dem Geschlechtsteil des Jungen". "Anschließend onanierte der Angeklagte bei dem Schüler Uwe Aw; der sich von allein die

Hose auszog" (UA S.17). In Gegenwart von Richard Joe kam es später zur Verführung seines "damals erst lljährigen und geschlechtlich noch völlig unerfahrenen" Bruders Peter Jo (UA S.ı8, vgl. auch UA S.17 unten).

In den Fällen 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 liegt demnach ein Verstoß gegen §§ 175a Nr.3, 176 Nr.3 StGB vor.

e) Bei den Jugendlichen Je un: Nügp (Fälle 27 und 28) handelt es sich ebenfalls nur um ein Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB. Hierzu ergibt das Urteil: "An beiden Abenden verleitete der Angeklagte Jg und Müg, nachdem er die zwei Jungen bewußt und zielstrebig mit zwei. Flaschen Weißwein bewirtet hatte, zu unzüchtigen Handlungen. ... Um den geschlechtlichen Reiz und Samen- ‚abgang zu fördern, schlug er die Jungen mit einem kleinen Rethstock mehrfach während des Reibens am Glied auf das entblößte Gesäß. Am nächsten Tage veranlaßte er den JB: mit diesem Rethstock seinen Kameraden Mi zu schlagen, während der Angeklagte bei Müggp onanierte" (UA S.19/20).

- 17 -

Be

- 1 -

f) Die Fälle 8 (Horst Hage), 9 (Her, 19 (Bra) und 26 (Gap) sind - wie die Feststellungen deutlich ergeben -— zu Recht als selbständige Verstöße gegen § 175a Nr.3 StGB (im letzten Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Nr.3 StGB) beurteilt worden.

3. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge sonst keine rechtlichen Bedenken ergeben hat und weil die Feststellungen des Urteils erschöpfend sind, konnte der Senat von sich aus den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO ändern.

Das Landgericht muß lediglich neue Feststellungen für den Strafausspruch treffen und neue Strafen verhängen. Der Tatrichter ist durch § 358 Abs.2 Satz 1 StPO nicht gehindert, dieselbe Gesamtstrafe sowie Einzelstrafen festzusetzen, die in jedem jetzt zusammengefaßten Fall die Summe der mehreren, früher verhängten Einzelstrafen erreichen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Mayr