Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 15.06.1961 – 1 StR 179/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Vorgänge in der Hauptverhandlung, auf die sich die Überzeugungsbildung des Gerichts stützen kann, dürfen nicht durch Fernsehen übertragen werden. Duldet das Gericht (oder der Vorsitzende) solche Aufnahmen, verletzt es die Fflicht zur Erforschung der Wahrheit und beschränkt in unzulässiger Weise die Verteidigung des Angeklagten.
Nachschlagewerk: ja 21 69 072 Amtliche Sammlung: ja u
GVG § 169; StPO § 244 Abs. 2
Vorgänge in der Hauptverhandlung, auf die sich
die Überzeugungsbildung des Gerichts stützen kann, dürfen nicht durch Fernsehen übertragen werden. Duldet das Gericht (oder der Vorsitzende) solche Aufnahmen, verletzt es die Fflicht zur Erforschung der Wahrheit und beschränkt in unzulässiger Weise die Verteidigung des Angeklagten.
BGH, Urt. v. 15. Juni 1961 - 1 StR 179/61 - SchwG Bamberg
1_StR_179/81
— _
Im Namen des Volkes
In der Stra’sache
gegen
den Postfacharbeiter Georg S aus DB: geboren am 1914 in BB; zur Zeit im Landgerichtsgefängnis Bamberg in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanni:
Auf die Revisionen der Staatsanwalischaft und des Angeklagien wird das Urtgil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bamberg vom 24. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die weiiergehende Revision der Staatsanwäaltschaft wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
G_z_ü_n_d_e
fe»
Der Angeklagte gehörte von 1940 bis 1944 als Wachtmeister zum deutschen Schutzpolizeikommando in Tschenstochau. Ihm lag zur Last, daß er in dieser Zeit acht jüdische Landeseinwohner erschossen und die Tötung eines weiteren versucht habe. Anklage und Eröffnungsbeschluß warfen ihm deshalb Mord in acht Fällen und versuchten Mord in einem Falle vor. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags in einem Falle, und zwar wegen Tötung eines 13jährigen Jungen anläßlich einer sogenannten Selektion, zu zohn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn im übrigen mangels Beweises freigesprochen. Gegen das Urteil haben die Staetsanwaltschaft unä der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten zielt auf seine Freisprechung in vollem Umfange ab. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche in ärei Fällen (D II, 1 und 2 und D III der Urteilsgründe) sowie dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.
TI. Zur Revision des Angeklagten
1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts ließ die Aufnahme der Urteilsverkündung durch den Fernsehfunk zu. Dementsprechend waren zu der vorgesehenen Terminsstunde Vorkehrungen geirof?en und mit der Aufnahmetätigkeit wurde bereits begonnen, ehe das Gericht den Sitzungssaal betrat. Dabei war die Fernsehkamera auch auf den Angeklagven gerichtet. Wider Erwarten trat dann das Gericht nochmals in die Verhanälung ein, um auf eine mögliche Veränderung
des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen. Während dieses Verhandlungsabschnitts, in dem die gestellten Anträge wiederholt wurden und der Angeklagte noch einmal: das letzte Wort erhieli, dauerte die Aufnahmetätigkeii an. Der Verteidiger und der Angeklagte widersprachen
in diesem Zusammenhange nicht ausdrücklich der Zulassung des Fernsehens, Indessen hatte der Verteidiger bereits vorher den Fernsehaufnahmen widersprochen und für den Fall, daß sie für die Urteilsverkündung zugelassen werden sollten, die Zusicherung erhalten, daß er für seine Person kein Objekt einer Aufnahme sein Werde.
In der Zulassung des Fernsehens während eines Abschnitts der Verhandlung, in dem der Angeklagte, sein Verteidiger unä der Staatsanwalt die Möglichkeit hatten, Erklärungen zur Sache abzugeben, sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensverstioß, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem den Angeklagten beschwerenden Teil zur Folge haben muß.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 10, 202 dargelegt hat, 1äßt sich aus dem in § 169 GVG niedergelegten Grundsatz der Öffentlichkeit nicht die Folge ableiten, daß Rundfunk- und Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal grundsätzlich erlaubt und, sofern sie nicht den äußeren Ablauf der Verhandlung empfindlich stören, vom Vorsitzenden zu gestatten seien, weil es sich insoweit nur darum handele, die vom Gesetz gewollte Öffentlichkeit der Verhandlung zu wahren. Der Senat hält viel- ; mehr in Übereinstimmung mit der auch in der Rechtslehre überwiegend vertretenen Auffassung daran fest, daß § 169 GVG nur die sogenannte unmittelbare Öffentlichkeit meint,
die sich darin erschöpft, daß interessierten Personen nach Maßgabe des vorhandenen und hierfür vorgesehenen Raumes die Anwesenheit im Gerichtssaal unä die Aufnahme des dort vor sich gehenden Geschehens mit ihren natürlichen Sinnesorganen freisteht. Nur von diesem Maß der Teilnahme des Publikums mit der sich daraus ergebenden Wirkung im Sinne einer mittelbaren Öffentlichkeit der Verhandlung duıch Fresseberichte und dergl. ließ sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 169 GVG leiten. Er siimmte äie Bedürfnisse, die Tür die Teilnahme der Öffentlichkeit am gerichtlichen Verfahren vor allem im Interesse des allgemeinen Vertrauens zur Rechtspflege sprechen (RGSt 70, 109), mit den Bedenken ab, die sich daraus ergeben, daß die Aussagetüchtigkeit und Aussagebereitschaft der Fersonen, auf die das Gericht bei der Feststellung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehens angewiesen ist, nachteilig beeinfilußt werden kann, wenn am Verfahren Unbeteiligte in der Hauptverhandlung zuhören. Wie ernst der Gesetzgeber diese störenden Einflüsse nimmt, ergibt sich u.2. aus dem von Giesen Erwägungen mitbestimmien grundsätzlichen Ausschluß der Öffentlichkeit in Jugendsachen (§ 48 JGG) und der Möglichkeit ihres Ausschlusses wegen Gefährdung der öffentlichen Oränung (§ 172 GVG), die auch dann Platz greift, wenn einer Beweisperson bei washrheitsgemäßiger Aussage in Öffentlicher Verhandlung von anderen Gefahr für Leib und Leven droht (BGHSt 3, 344). Angesichits dieser Entscheidung des Gesetzgebers muß eine Tatsachenverhanälung als fehlerhaft angesehen werden, in Ger die Personen, die - sei es als Zeugen, sei es als Angeklagte - durch ihre tatsächlichen Bekundungen zur Wahrheitsfindung des Gerichts beitragen sollen, über
on
\n l
das gekennzeichnete, mit der Öffentlichkeit der Verhandlung notwendig verbundene Maß hinaus vom Gericht Einflüssen ausgesetzt werden, die geeignet sind, den Beweiswert ihrer Aussagen zu beeinträchtigen. Zwar übersteigt es die Wirkungsmöglichkeiten eines Gerichts,
wenn man von ihm verlangen wollte, es müsse von den Auskunftspersonen jeden störenden Einfluß fernhalten.
Wenn es dazu auch, so wünschenswert es auch wäre, nicht imstande ist, so darf es doch umgekehrt solche Einflüsse nicht dulden oder gar fördern, wenn es nicht gegen die Fflicht zur Aufklärung der Wahrheit verstoßen und dadurch die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränken will. Wird das Fernsehen in der Hauptverhandlung zugelassen, senen sich Zeugen oder Angeklagte einer technischen Apparatur gegenüber, die ihre Worte in Ausdruck und Tonfall und am Ende zusätzlich noch ihr Gesicht, die sich in ihm ausdrückenden Spannungen und Gefühlsbewegungen festhält, Sie haben damit zu rechnen, daß eine solche Veranstaltung einer nach iremdem Gutdünken zurechtgeschnittenen Schau dient, welche ihr Auftreten im Gerichtssaal einem anonymen Publikum von vielen Tausenden von Menschen darbietei. Sie werden unter diesen Umständen in aller Regel in eine Bewußtseinslage geraten, die auf ihr Verhalten wirken muß und sie je nachdem in ihren Äußerungen hemmen oder sie zu Äußerungen bestimmen kann, die der theatralischen Situation angepaßt sind und die sie so
ohne eine solche Beeinflussung nicht abgegeben hätten:
Die Realität des Gerichtssaals wird von Eindrücken überschwemmt und möglicherweise ausgelüöscht, die onne jede Beziehung zu der gerichtlichen Verhandlung und ihren Aufgaben sind, damit aber den Zwecken dieser Verhandlung,
die Wahrheit zu finden und auf dieser Grundlage zu einem serechien Urteil zu gelangen, widerstreiten, Zwar wurde
im gegebenen Falle durch das Fernsehen nur ein verhältnismäßig schmaler Ausschnitt der Verhandlung erfaßt, Es handelte sich dabei jedoch um einen bedeutsamen Teil, nämlich um das letzte Wort des Angeklagten, bei dem unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechilich geschützien rechtlichen Gehörs besonderer Anlaß besteht, es vor jeder Beeinträchtigung oder Verkümmerung zu bewahren. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß der Angeklagte ohne die vom Gericht geduldeien verfahrenswidrigen Einflüsse noch Angaben gemacht hätie, die das Urteil sachlich zu seinen Gunsten beeinflussen konnten. Daß er der Fernsehaufnahme nicht ausdrücklich “äderspiach, begründet keinen Unterschied. Es könnie nur für die in diesem Zusammenhang: nicht zu entscheidende Frage der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtis be-Gdeuisam sein. Nicht einmal seine vorherige ausdrückliche Zustimmung könnte den Verfahrensmangel ausräumen, weil es sich bei der Wahrheitsermitilungspflicht des Gerichts im Strafverfahren um einen Grundsatz handelt, der, wie sich u.a. aus § 244 Abs. 2 StPO ergibt, unabhängig von einem etwa vorhandenen Verzichtswillen des Angeklagten von Amis wegen zu beachten ist.
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden; sie sind im wesentlichen unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ob die Aufklärungsrüge hätte äurchgreifen können, die die Nichtvernehmung des Kriminalbeamien beanstandet, welcher den Zeugen To im Ermitilungsverfahren hörte, kann Gahinstehen. Der Verteidiger wird in der neuen Verhändlung Gelegenheit zu einem entsprechenden Beweisamtrag haben.
53. Dagegen hätte auch die Sachrüge zur Aufhebung des verurteilenden Erkenninisses Tühren müssen.
Das Schwurgericht 1äßt es offen, ob der Angeklagte den Jungen auf einen ausdrücklichen Befehl seines Dienstvorgesetzten oder aus eigenem Antrieb tötete. Es hätte unter diesen Umständen nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem für diesen günstigeren Sachverhalt ausgehen müssen. Dies erforderte dann nicht nur die vom Schwurgericht vorsorglich getroffene Feststellung, daß der Angeklagte auf jeden Fall das Verbrecherische eines solchen Befehls erkannte, sondern hätte das Schwurgericht auch zur Prüfung der Frage voranlassen müssen, ob der Angeklagte nicht möglicherweise nur den Vorsatz eines Gehilfen (§ 49 StGB) hatte. Da die Tai nach der Darstellung, die das Schwurgericht von Charakter und Wesensart des Angeklagten gibt, für ihn persönlichkeitsfremd war, besiand dazu besonderer Anlaß.
Auch die Beweiswürdigung des Schwurgerichts:iunterliegt rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat eine Reihe von tatsächlichen Gesichtspunkien, die möglicherweise gegen eine Begehung der Tat durch den Angeklagten sprechen konnten, in einem besonderen Abschnitt (B II der Urteilsgründe) abgehandelt und ausgeschieden. Es ist bei diesen Ausführungen, wie sich aus verschiedenen dori gebrauchten Wendungen ergibt, von mehreren Tötungshandlungen Ges Angeklagten ausgegangen, obwohl es ihn hernach nur in einem Falle als überführt ansah. Diese Art der Beweisführung 138t es als möglich erscheinen, daß der - in den vom Freispruch erfaßten Fällen zurückgebliebdene Taiverdacht die Feststellungen in dem zur Verurteilung führenden Falle in unzulässiger Weise mitbeeinflußti hat. Das Schwurgericht hätte die im Abschnitt B II der Urteils-
gründe behandelien Umstände nur im Zusammenhang mit der einen von ihm als erwiesen angesehenen Tat würdigen
dürfen.
II. Zur Revision der Stastsanwaltschaft
1. Soweit die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschait hinsichtlich des Freispruchs in drei Fällen. eine Verletzung des Verfahrensrechts, nämlich einen Verstoß gegen § 261 StPO behauptet, enthält sie kein Vorbringen, das eine solche Verfahrensbeschwerde stützen könnte, Auch unter dem Gesichtspunkt des sachlichen Rechts lassen weder ihre ausdrücklichen Darlegungen noch die von Amts wegen auf ihre allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils einen Recnismangel erkennen.
Das Revisionsgericht kann Gie tatrichterliche Beweiswürdigung nur darauf prüfen, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln omöhält oder wichtige tatsächliche Anhaltspunkte unbeachtet 1äßt. Solche Fehler bei der den Freisprüchen zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht feststellen können.
2. Dagegen muß die Sachrüge der Staatsanwaltschaft durchgreifen, soweit sie beanstandet, daß das Schwurgericht den Angeklagten im Falle C I auf der Grundlage seiner Feststellungen nicht wegen Mordes verurteilt hat.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen von niedrigen Beweggründen verneint, gehen an der Tatsache vorbei, daß sich die Tötungshandlung im Zuge aer nawionalsozialistischen Ausrottungsmaßnahmen
gegen die Juden vollzog. Diese Ausrottungsaktion war
im ganzen von dem niedrigen Beweggrund bestimmt, daß jeder Jude um seiner Rasse willen ein "Untermensch" sci, dem überhaupt jede Existenzberechtigung fehle. Die menschenverachtende Motivierung prägte sich in der Art und Weise, in der sich das Vorgehen gegen die Juden: vollzog, so deutlich aus, daß es als nahezu ausgeschlossen anzusehen ist, daß ein Mensch mit einigermaßen gesunden Sinnen, der die nationslsozialistische Judenhetzo und die sich steigernden Unterdrückungsmaßnahmen auch nur oberflächlich kannte, dies nicht begriffen hätte. Wer mit diesem Wissen selbst an Vernichtungsaktionen gegen die Juden teilnahm, machte sich als Täter in der Regel diese niedrigen Beweggründe zu eigen oder förderte als Gehilfe eine Tat, die er als aus niedrigen Beveggründen begangene Tötung erkannte.
Im gegebenen Falle kommt noch hinzu, daß die besonderen Umstände, unter denen die Tötung nach den Feststellungen stattfand, die Tat auch unabhängig von der natiionalsozialistischen Diskriminierung des Judentumns als aus niedrigen Beweggründen begangen kennzeichnen. Der 13jährige Junge wurde bei der "Selektion" zu der Gruppe verwiesen, die in ein Vernichiungslager abtransportieilt werden sollte, nachdem man seinen Vater einer anderen Gruppe von Arbeitsfähigen zugeteilt hatte, die vorerst der Vernichtung entging. Das Kind wollte sich nicht von seinem Vater trennen lassen und lief auf ihn zu»
Auch auf ein erneutes Zeichen, zu der angewiesenen Gruppe zu gehen, blieb es dabei und rief: "Papa, ich will mit Dir", Für diesen Ungehorsam wurde es getötet. Wer eine natürliche Äußerung der Kindesliebe mit dem Tode "bestraft",
weil er in ihr nicht mehr die achtunggebietende selbstverständliche Regung eines kindlichen Herzens, sondern nur den Ungehorssm gegenüber einer unrechtimäßigen und grausamen Gewaltimaßnahme sieht, handelt demit allein schon aus einem Beweggrund, der nach allgemeiner sitilicher Wertung auf tiefster Stufe steht.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Fischer