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BGH Entscheidung vom 02.06.1961 – 4 StR 144/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_144/61 154 663

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Kurt FEB „aus A; geboren an @. EEEED ED :i: - um ı GER,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

"hat der 4. $trafsenat des Bundesgerichtshofs inrder Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 16. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten -— unter Freisprechung im übrigen -— wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Io

Wie das Landgericht festgestellt hat, schlief die 1956 10 Jahre alte Stieftochter Jutta des Angeklagten mit diesem und seiner Ehefrau in den Ehebetten. Dabei kam es öfter zu Balgereien unä "Kalbereien" zwischen ihnen, wobei der Angeklagte auch mehrfach teils die bedeckte, teils die unbedeckte Brust des Kindes berührte, Das liegt dem Angeklagten nicht zur Last.

Am Morgen des 23. Juli 1960 lag der Angeklagte, da seine Ehefrau frühzeitig aus dem Haus gegangen war, allein mit Jutta zu Bett. Er stand kurz auf, um sich aus der Küche etwas zum Trinken zu holen. Als er in das Schlafzimmer zurückkehrte, sah er, daß Jutta die Bettdecke zurückgeworfen und ihr Nachthemd hochgezogen hatte, so daß sie nackt dalag. Das Mädchen forderte ihn miv den Worten: "Komm, Paps, faß mir doch mal an die Titten!" auf, zu ihr ins Bett zu kommen. Der Angeklagte ging darauf nicht ein, sondern antwortete der Stieftochter, während er sich wieder niederlegte, sie solle sich doch überlegen, was sie tue, und die Familie nicht unglücklich machen (nach der Feststellung des Lanädgerichts führt der Angeklagte eine gute Ehe); "es" - gemeint war die von dem Mädchen gewünschte geschlechtliche Annäherung - sei doch zu gefährlich. Während dieser Vorhalte nahm der Angeklagte die Bettidecke und deckte die Stieftochter wieder zu. Hierbei ließ er etwa 1 bis 2

Minuten lang seine Hand auf der unbekleideten Brust des Mädchens ruhen. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust handelte.

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hat die Strefkanmer auf Grund von Angaben getroffen, die der Angeklagte bei den : polizeilichen Vernehmung gemacht und die der Vernenmungsbeamte in der Hauptverhandlung als Zeuge bekundet hat,

II:

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt der Beschveerdeführer, daß die Stieftochter vor ihrer durch

einen Beweisamtrag der Verteidigung veranlaßten erneuten Vernehmung nur über, ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach

§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nicht auch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Nr. 1 StPO belehrt worden sei. Dadurch sei die Stieftochter dem Irrtum verfallen, daß sie entweder nur die Aussage schlechthin verweigern könne oder aber, wenn sie zu einer Aussage bereit sei, alle an sie gerichteten Fragen beantworten müsse, auch soweit sie nach § 55 Abs, 1 StPO zu deren Nichtbeantwortung befugt. gewesen wäre. Die Revision meint, daß die Zeugin, wäre sie richtig belehrt worden, ausgesagt haben würde, und daß das Urteil dann anders ausgefallen wäre,

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Die Rüge ist unbegründet. Sie könnte dem Rechtsmittel selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die Stieftochter überhaupt nicht nach § 55 Abs. 2 StPO be-

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lehrt worden wäre (BGHSt 11, 213). Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde sie aber — ebenso wie ihre gleichfalls als Zeugin erschienene Mutter - zu Beginn

der Hauptverhandlung gemäß §§ 52 Abs. 2, 55 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen, daß sie das Zeugnis verweigern.könne, "wenn sie zu den im § 52 Abs.1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten" gehöre,und daß sie, falls sie aussage, die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfe, deren Beantwortung ihr selbst oder einem ihrer Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuzöge. Erst auf diese Belehrung hin lehnte es die Stieftochter ab, auszusagen. Auch als

der Verteidiger während der Hauptverhandlung den An-

trag stellte, die Zeugin darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte ihr am 27. Juli 1960 (richtig: 23. Juli 1960) nicht die Hand auf die nackte Brust gelegt habe, und

das Gericht diesem Antrag entsprach, wurde die Zeugin

- nochmals - "über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt", worauf sie erneut die Aussage verweigerte. Richtig ist allerdings, daß die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk darüber enthält, ob die Stieftochter bei dieser zweiten Belehrung ausdrücklich auch auf ein Auskunitsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde. Auch wenn das jedoch unterblieben sein sollte, wäre hierin kein Rechtsfehler zu sehen. Im Gegensatz zu § 52 Abs. 2 StPO schreibt § 55 Abs. 2 StPO nicht vor, daß die Belehrung "vor jeder Vernehmung" zu erfolgen hat; es genügte daher, daß die Zeugin zu Beginn der Hauptverhandlung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 55 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde, Abgesehen davon fehlt. es an jedem Anhalt dafür, daß die Stieftochter nach nochmaliger Belehrung gemäß § 55 StPO aussagebereit gewesen wäre, nachdem sie schon auf die erste - vollständige - Belehrung hin jede Aussage verweigert hatte.

2. Sachbeschwerde

In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu Bedenken Anlaß,

a) Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen, ihm aber gleichwohl mildernde Umstände nach § 176 Abs.2 StGB zugebilligt. Auf diesem Versehen kann das Urteil allerdings nicht beruhen, weil beide Strafvorschriften die gleiche Mindeststrafe vorsehen und der Angeklagte nur zu dieser Strafe verurteilt worden ist.

b) Ar. die Feststellung zum äußeren Tatbestand, daß der Angeklagte seine Hanä mindestens 1 Minute lang auf der nackten Brust der Stieftochter ruhen ließ, ist das Revisionsgericht gebunden. Die rechtliche Würdigung der Strafkammer, diese Handlung habe gegen das allgemeine Seham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstoßen und sei daher objektiv unzüchtig gewesen, ist nicht zu beanstanden. Jedoch verbirgt sich möglicherweise ein Rechtsfehler hinter der Begründung, die im Urteil für die Überzeugung des Landgerichts angeführt ist, der Angeklagte habe auch subjektiv unzüchtig, nämlich zur Erregung oder Befriedigung "seiner. Geschlechtslust" gehandelt. Die Strafkammer folgert das daraus, daß der Angeklagte den Sinn der Aufforderung der Stieftochter, ihr "an die Titten" zu fassen, richtig verstanden und angenommen habe, das Mädchen wünsche damit die Vornahme geschlechtsbetonter Handlungen; denn er habe darauf geantwortet, das sei zu gefährlich und sie solle die Familie nicht unglücklich machen. "Daher", so schließt die Beweiswürdigung ab, sei die Kammer davon überzeugt, daß der Angeklagte aus Wollust gehandelt habe.

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Die Tatsache jedoch, daß der Angeklagte die unzüchti - ge Natur (und damit die Unerlaubtheit) der von der Stieftocnter gewünschten geschlechtlichen Annäherung erkannte, rechtfertigt für sich allein unter den hier festgestellten besonderen Umständen nicht den Schluß, daß er mit der ihm zur Last gelegten Berührung der Brust des Mädchens seine Sinnenlust erregen oder befriedigen wollte, zumal das Mädchen schon Jahre in seinem Haushalt weilte, mit in den Ehebetten schlief und der Angeklagte sich ihm trotzdem bisher niemals unsittlich genähert hatte, ebenso wie er auch sonst noch nie in dieser Richtung aufgefallen war. Hinzu kommt, daß er der Stieftochter wegen ihres Ansinnens Vorhalte machte und es ausdrücklich ablehnte, Handlungen vorzunehmen, die "die Familie unglücklich machen könnten", obwohl die Gelegenheit dazu wegen der Abwesenheit der Ehefrau unä wegen der geschlechtlichen Bmeitschaft des nackt daliegenden Määchens ungewöhnlich günstig war. Das Nein des Angeklagten zu dieser "stark erotischen Einwirkung"

(Ss. 5 UA) läßt es nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, daß er - gleichviel, ob aus sittlich anerkennenswerten Beweggrund oder nur aus Furcht vor Strafe - den ernstlichen Willen hatte, sich nicht an seiner Stieftochter zu vergehen, und mit seiner übrigens völlig runigen Hanäbewegung - wenigstens bewußt - keine unzüchtigen Absichten verband. Nicht jeder, der eine zwar (objektiv) un- 'güchtige, aber nicht besonders nachhaltige und. verhältnismäßig kurz dauernde Handlung an einem anderen vornimmt, handelt schon deshalb - notwendig - zur Erregung oder Be-Triedigung seiner Geschlechtslust, weil er die Lüsternheit des anderen erkennt. Hierfür lassen sich vielmehr auch andere Beweggründe denken, so in Fällen wie dem vorliegenden etwa die Absicht, das Mädchen von seinem törichten Wunsch abzulenken und es mit einer sicherlich ungeschickten und unangebrachten, aber dennoch vielleicht bloß väterlich

gemeinten Geste zu beruhigen.

Die knappe Darlegung des Urteils läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer auch an diese nach dem Sachverhalt nicht fernliegende Möglichkeit gedacht hat. Mithin 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Schlußfolgerung des Landgerichts von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht narh den dargelegten Grundsätzen auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Brust seiner Stieftochter etwa deshalb be-- rührte, um deren Geschlechtslust - wenigstens teilweise - zu befriedigen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die rechtliche Würdigung der Strafkammer in dieser Hinsicht zu ergänzen (vgl. Löwe-Rosenberg 20. A. § 337 StPO Ann. 8).

Krumme Sauer Martin Flitner Börtzler