Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 30.05.1961 – 1 StR 176/61

1. Strafsenat

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2120 018

ı_StR 176/61

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen die Hausfrau Hilde V Ep zus TE. zeboren ar OD 1924 in SUB, zur Zeit einstweilen

untergebracht, wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Unterbringung der hochgradig schwachsinnigen und deshalb zurechnungsunfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hegt die Besorgnis, daß die Beschuldigte blutschänderische Beziehungen zu ihrem jetzi 18jährigen Sohn Oskar, der ebenfalls an schwerem Schwachsinn leidet und mit ihr im Jahre 1959 dreimal Geschlechtsverkehr hatte, wieder aufnimmt, weil beide stark triebhaft veranlagt sind. Die Strafkammer hält die Unterbringungeim Interesse der öffentlichen Sicherheit für erforderlich. Sie hat jedoch weder dargelegt, daß die Beschuldigte infolge ihres Geisteszustandes eine Gefahr außer für ihren Sohn auch für die Allgemeinheit bildet (BGHST 5, 140) noch daß die Unterbringung nach § 42 b StGB das einzige Mittel ist, einer solchen Gefahr zu begegnen. Oskar ist unehelich geboren und noch minder jährig. Ihm muß ein Vormund bestellt sein (§§ 1773, 1707 Satz 1 BGB). Dieser hat das Recht und die Fflicht, für die Person des Mündels zu sorgen und demgemäß dessen Aufenthalt so zu bestimmen, daß er durch seine Mutter nicht länger sittlich gefährdet wird (§§ 1795, 1800, 16531 Abs. 1 BGB). Falls der Beschuldigten noch das Personensorgerecht für ihren Sohn zusteht (§§ 1707 Satz 2 und 3, 1686 BGB), muß er das Vormunäschaftsgericht zum Einschreiten nach § 1666 BGB veranlassen. Inwiefern es nicht möglich sein sollte, durch vormundschaftliche Maßnahmen dieser Art Mutter und Sohn zu trennen, hat das Landgericht nicht dargelegt. Da es die Gefahr des Foribestandes blutschänderischer Beziehungen zwischen ihnen

jedoch nur solange als vorhanden ansieht, als beide zusammen wohnen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Dr. Geier Seibert willms

Hübner Fischer