Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Beschluss vom 09.03.1961 – 4 StR 6/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein Öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, daß nur Gäste ihn benutzen dürfen,

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

Stuo §§ 1, 49

Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein Öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, daß nur Gäste ihn benutzen dürfen,

BGH, Beschl. v. 9. März 1961 - 4 StR 6/61 - AG Horn in Lippe OLG Hamm

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Verkaufsfahrer Günther Co EB zus og. dort geboren am IR. ED

wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. März 1961 durch den: ı Senatspräsidenten Dr. Rotberg und. die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Flitner unä Börtzler beschlossen:

Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, daß nur Gäste ihn benützen dürfen.

Gründe§

I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat auf Revision des vom Amtsrichter wegen einer Übertretung der §§ 1 und 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verurteilten Angeklagten über die Frage zu entscheiden, ob der von ihm bemutizte private Parkplatz eines Cafös als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu gelten hat. Biesen Platz hatte der Inhaber des Cafes neben seinem Lokal nur für seine Gäste und Lieferer pereitgestellt und auf diese Beschränkung durch ein Schild mit der Aufschrift

"Parken für Gäste!" hingewiesen. Dort hinterstellte der Angeklagte, der den Inhaber des Cafös aus geschäftlichen Gründen aufsuchte, seinen Lastwagen. Als er wieder wegfuhr, stieß er aus Unachtsamkeit mit seinem Fahrzeug an einen Personenwagen, den dessen Führer inzwischen ebenfalls auf dem Platz abgestellt hatte, und beschädigte diesen Wagen.

Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Feststellungen des Tatrichters zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Falles noch nicht für ausreichend. Nach seiner Auffassung kommt es für die Frage, ob der Parkplatz neben dem Caf& ein öffentlicher Platz im Sinne des Straßenverkehrsrechts war, und dann der Angeklagte mit Recht wegen einer Übertretung nach §§ 1, 49 StVO verurteilt worden ist, darauf an, Ob die Einhaltung der vom Inhaber des Cafes vorgesehenen Beschränkung des Kreises der Bemutzungsberechtigten kontrollierbar, "mit anderen Worten überschaubar" gewesen sei. Die Möglichkeit einer solchen Überwachung hänge "von der Größe des Iokals, des Parkplatzes und der Zahl der bei vollbesetztem Lokal dort parkenden Fahrzeuge ab". Müsse die Überschaubarkeit und, wie das Oberlandesgericht meint, damit auch die Nichtöffentlichkeit eines solchen privaten Parkplatzes bejaht werden, dann verliere er diese Eigenschaft nicht, wenn gelegentlich ein an sich Unbefugter den Parkplatz benütze; denn sonst gäbe es bei einer Gastwirtschaft grunäsätzlich keinen nichtöffentlichen Parkplatz.

Mit seiner Rechtsansicht glaubt sich das Oberlandesgericht in Hamm in Widerspruch zum Oberlandesgericht in Düsseldorf zu setzen, das in einem Urteil vom 29, Mai 1952 (VRS 5, 154) die Auffassung vertritt, daß der Parkplatz

eines Ausflugslokals nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern den Besuchern des Lokals zum Abstellen ihrer Fahrzeuge diene; demgemäß befänden sich die dort hinterstellten Fahrzeuge immer außerhalb des öffentlichen Verkehrs. Das Oberlandesgericht in Hamm hat deshalb den Fall dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der umstrittenen Rechtsfrage vorgelegt.

II. Ob die Vorlegung zulässig ist, könnte wegen einer Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs VI ZR 44/56 vom 2. April 1957 (VRS 12, 414) zweifelhaft sein. Dort hatte dieser Senat zu entscheiden, ob ein Seitenweg, der von einer Öffentlichen Straße zu einer größeren Fabrik führte und von dem ein weiterer Seitenweg zu einer für jeden benutzbaren Laderampe der Bundesbahn abzweigte, eine bloße Grunästücksein- oder -ausfahrt oder ob er ein Öffentlicher Weg im Sinne des Verkehrsrechts sei. Der Senat ging davon aus, daß die Öffentlichkeit bejaht werden müsse, wenn die Einfahrt (ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des Öffentlichen Wegerechts) auf Grund entweder ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benützung zugelassen sei. Diese Frage sei im wesentlichen eine solche der tatrichterlichen Würdigung. Keinesfalls dürfe ohne weiteres schon deshalb, weil der Kreis der Personen, die den Zufahrtsweg benutzten und benutzen durften, beschränkt gewesen sei, auf die Nichtöifentlichkeit des Weges geschlossen werden. Denn der Kreis Ger möglichen Besucher eines größeren Fabrikgeländes sei so unbestimmbar, daß von einer Abgrenzung des zugelassenen Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Interessierten nicht gesprochen werden könne. Es stehe auch der Wille des

Verfügungsberechtigten, nur einen beschränkten Kreis von Benutzern zulassen zu wollen, der tatsächlichen Öffentlichkeit des Zufahrtswegs im Sinne des Verkehrsrechts nicht entgegen. Entscheidend sei das Erfordernis, im allseitigen Interesse den Verkehr eines durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbundenen größeren Personenkreises zu ordnen.

Weil diese Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs einen Zufahrtsweg zum Gegenstand hat, 1äßt sich die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof habe zu der nunmehr aufgeworfenen Frage nach der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit eines von einem Privatmann nur für seine Gäste bereitgestellten Parkplatzes noch nicht Stellung genommen. Deshalb geht der beschließende Senat von der Zulässigkeit der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG aus.

III. In der Sache führt die Anwendung der in der erwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats vertretenen Rechtsgrundsätze, die der beschließende Senat übernimmt, dazu, daß auch im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit des Parkplatzes zu bejahen ist.

1. Häufig überläßt der infolge seines Eigentums oder aus einem anderen Rechtsgrund zur Verfügung über seinen Grund und Boden befugte Rechtsträger diesen nur einem beschränkten Kreis von Personen zu Verkehrszwecken. Selbst wenn er dabei ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar kundgibt, er wolle dadurch nicht einen im Sinne des Verkehrsrechts Öffentlichen Raum schaffen, so kann er diese Wirkung doch nur erzielen, wenn der nach seinem Willen zur Benutzung berechtigte Personenkreis so eng gezogen ist,

daß die Öffentlichkeit des Verkehrsrauns mit Recht als ausgeschlossen erachtet werden garz: Die Nichtöffentlichkeit des Raums mag fortbestehen, Vertügungyberschtiets,

oder erkennbar nur solchen Personen Zutritt dorthin gestatten will, die in engen persönlichen Beziehungen zu

ihm entweder schon vor dem Gebrauch des Platzes stehen oder gerade anläßlich dieses Gebrauchs in solche Beziehungen zu ihm treten. Dies kann beispielsweise auf einen Parkplatz zutreffen, den der Leiter einer Behörde oder eines privaten Unternehmens nur seinen Bediensteten bereit hält. Sie sind ihm bereits auf Grund des mit jedem von ihnen abgeschlossenen Anstellungsvertrags ihrer Persönlichkeit nach bekannt. Der Kreis dieser Personen ist So eng unä genau umschrieben, daß er deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist. Solange derjenige, der über den zu Parkzwecken unter solchen Umständen bereitgestellten Grund und Boden verfügen darf, es nicht duldet, daß sein Beschränkungswille Äurch eine entgegengesetzte länger dauernde Übung mißacktet unä der Kreis der tatsächlichen Benützer größer wird als es seinem ursprünglichen Plan entspricht, wird die Nichtöffenilichkeit des Raumes gewahrt bleiben, selbst wenn gelegentlich ein nach dem Willen des Verfügungsberechtigten Undbefugter den Platz benützt.

2. In solchen näheren persönlichen Beziehungen, die es dem Verfügungsberechtigten jederzeit gestatten, den Benützer seines zu Parkzwecken bereitgestellten Platzes der Persönlichkeit nach zu ermitteln, steht aber derjenige nicht, der als Gast in einer aus gewerblichen Gründen be- *triebenen Gaststätte einkehrt. Der Gesthausbesitzer kennt üliejenigen, die seine Gäste sein sollen unä werden, nicht von vornherein. Er hat vielmehr ein Interesse daran, daß

im Rahmen seiner räumlichen Möglichkeiten ihn zahlreiche Gäste besuchen. Der Kreis derer, die nach seinem Willen den zur Verfügung gestellten Parkplatz benutzen dürfen, ist zu unbestimmt und wechselnd, als daß sich die Nichtöffentlichkeit des Platzes rechtlich vertreten ließe. Dieses Ergebnis wird auch am besten dem Bedürfnis der Sicherung des Verkehrs gerecht, das auch auf einem solchen privaten Parkplatz mit unübersehbar wechselnden Benutzern

bejaht werden mußs

3. Anders wiederum mag aus den unter {it 1. bereits dargelegten Gründen die Rechtslage dann zu beurteilen sein, wenn ein Gasthausbesitzer einen besonderen Raum zu Parkzwecken nur denjenigen unter seinen Gästen bereitstellt, die zu Übernachtungszwecken einen Beherbergungsvertrag mit ihm geschlossen haben. Diese Personen kernt er infolge des Vertragsabschlusses entweder genau oder kann sie ihrer Persönlichkeit nach ohne Schwierigkeiten feststellen. Der Kreis dieser Personen ist so eng umschrieben, daß nicht mehr davon gesprochen werden kann, es benützten unbestimmt welche und wieviele Personen den Farkplatz.

4. Der beschließende Senat hat aus den dargelegten Gründen die vom Oberlandsesgericht in Hamm ihm vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet:

Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu PFarkzviecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsreckts, selbst wenn

ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, daß nur Gäste ihn benutzen dürfen.

Rotberg Krumme Sauer

Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Börtzler