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BGH Urteil vom 03.05.1961 – 5 StR 581/61

5. Strafsenat

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5 StR 581/61 2173 081

Im Namen des Volkes

In der Sträafsache

gegen

Horst L EEE zu: u dort geboren an EEE 1935,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: FEB v.2. -

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom l16.Januar 1962, an der teilgenommen haben;

für Recht

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ie als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

erkannt;

Die Revision des Angeklagten IP scgen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Mai 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründesz

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Die Rüge, das Landgericht habe die §§ 261, 267 Abs.l StPO verletzt, betrifft seine Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit. Sie ist als Verfahrensrüge unbegründet, weil hier nicht der erste, sondern der zweite Absatz des § 267 StPO in Betracht kommt. Nach ihm müssen sich die Urteilsgründe nur darüber aussprechen, ob Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen oder vermindern, "für festgestellt oder nicht für festgestellt erachtet werden!, Hierüber äußert sich das Urteil. Ob es die Anwendung des §§ 51 Abs.1 und 2 StPO mit Recht verneint, ist eim Frage des sachlichen Rechts.

2. Die Rüge einer Verletzung der §§ 249, 261 StPO geht aus von folgender Stelle des Urteils (UA S.20): Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren - insoweit glaubhaften - Angaben, auf den mit ihnen angesprochenen Strafregisterauszügen, die als richtig bestätigt worden sind und die anhand der Vorstrafakten näher erörtert worden sind. Laut Sitzungsniederschrift sind aus drei Vorstrafakten die Urteile vom 26.Juli 1954, 8.Juni 1956 und 1.Juli 1958

teilweise verlesen worden.

a) Die Revision macht geltend, das Gericht habe den Strafregisterauszug und fünf bestimmte Vorstrafakten aus den Jahren 1951,1953,1954,1956 und 1958 "als Urteilsgrundlage verwertet, ohne sie verlesen und damit in gesetzlich vorgeschriebener Weise in die Verhandlung eingeführt zu haben!!,

Strafregisterauszüge und der Inhalt von. Schriftstücken aus Vorstrafakten, insbesondere Urtsile brauchen nicht stets förmlich verlesen zu werden. Im allgemeinen genügt es, sie dem Angeklagten vorzuhalten. Dann können glaubwürdige Er-

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klärungen, die er daraufhin abgibt, dem Urteil zugrunde gelegt werden. So ist das Landgericht verfahren.

Gibt allerdings eine Urkunde Auskunft über Tatsachen, die der Angeklagte selbst nicht kennen kann, so geht es nicht an, .aus ihr dem Angeklagten nur Vorhalte zu machen und sie gleichwohl unmittulbar als Urteilsgrundlage zu verwerten. Daß die Strafkammer dies getan habe, behauptet die Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit..

Sie sagt nurs . Aus den tatsächlichen Feststellungen des. angefochtenen. Urteils auf Seite 6 oben bis Seite 10, 1l.Absatz, ‚ergibt sich, daß die Strafkammer die oben aufgeführ-

ten Vorstrafakten zum Zwecke des. Beweises benutzt.

Sie hätte nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO angeben müssen, welche Schriftstücke in welchen Vorstrafakten sie meint und welche Feststellungen auf diesen Urkunden beruhen - sollen.

b) Ähnlich verhält cs sich nit der Rüge, nach dem Sitzungsprotokoll vom 26.April 1961 seien "nur Teile der Urteilsurkunden vom 26. Juli 1954,- 8.Juni 1956 und 1.Juli 1958 verlesen worden, ohne daß die verlesenen Teile dieser Urkunden festgestellt werden könnten". Damit wird nur eine Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift bemängelt. Solche sogenannten Protokollrügen sind unzulässig (BGHSt 7,_ 162). Die Revision müßte stattdessen nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO angeben, welche Tatsachen das angefochtene Urteil aus unverlesenen Abschnitten früherer ‚Urteile entnommen haben soll. Das tut sie nicht. .

Ile Die Sachboschwerde ist unbegründet.

1. Die kurze Bemerkung des Landgerichts über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten (UA 8.58) würde zwar, für sich allein genommen, den Bedenken unterliegen, welche die Revision unter Ber ufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorbringt. Das Revisions-

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gericht hat aber den ganzen Inhalt des angefochtenen Urteils zu berücksichtigen. In ihm zeichnet die Strafkammer ein so anschauliches Bild von dem Werdegang und der Persönlichkeit des Angeklagten (UA S.5 bis 10), daß der Senat in der Lage ist, die volle Zurechnungsfähigkeit selbst zu bejahen, Der Angeklagte ist, wie aus den Feststellungen hervorgeht, ein Psychopath mit erheblichen Charaktermängeln, wie sie sich bei einem großen Teil der Rechtsbrecher finden. Diese Charakterfehler nicht krankhafter Art sind der Grund dafür, daß dem Angeklagten "die Hemmungen des Normalen fehlen" und daß er "sich hemmungslos dem Verbrechen hingegeben" hat, wie das Landgericht sagt (UA S.58). Das schränkt jedoch die Zurechnungsfähigskeit solcher Täter nicht ein. Von ihnen verlangt die Strafrechtsoränung nicht weniger als von anderen Menschen, daß sie sich beherrschen. Auch und gerade gegen sie richten sich die gesetzlichen Strafdrohungen,

die einen wirksamen Schutz der Allgc.meinheit bezwecken

(BGH NJW 1958, 2123).

In das Bild des gewöhnlichen Psychopathen paßt auch der Selbstmordversuch des Angeklagten vom 11.August 1959 und sein Verhalten danach (UA S.10). Da also bei ihm keine der in § 51 StGB genannten g.istigen Störungen vorliegt, hat die Strafkammer ihn im Ergebnis mit Recht als voll zurechnungsfähig behandelt.

2. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahne von Bandendiebstählen (§ 243 Abs.1 Nr.6 StGB) sind ebenfalls unbegründet. Mit der "Lebunsbasis", welche die drei Angeklagten zu Beginn ihrer Fahrt nach Süddeutschland verließen (UA S.49/50), meint das Landgericht ihren Wohnsitz in Hamburg und ihre Bindungen dort. Daraus, daß sie diese Geborgenheit aufgaben und ein unstetes Wanderlceben mit einem gestohlenen Kraftfahrzcuge begannen, konnte das Landgericht folgern, sie seien stillschweigend einig

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gewesen, künftig im wesentlichen von gemeinsamen Diebstählen leben zu wollen. i Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft. u e - " Sarstedt ..Schmidt _ Schmitt ....... Dr.Börker Mayr