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BGH Urteil vom 02.05.1961 – 5 StR 579/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Es ist ein Verfahrensverstoß, wenn der Tatrichter die Zulassung einer Frage, die der Verteidiger eines Angeklagten an einen anderen Angeklagten stellen will und die den Inhalt eines Briefes betrifft, von der Vorlage des Briefes abhängig nacht.

2176 017

Nachschlagewerkı ja

Amtliche Sammlung: ja

Sstpo §§ 240 ff

Es ist ein Verfahrensverstoß, wenn der Tatrichter die Zulassung einer Frage, die der Verteidiger eines Angeklagten an einen anderen Angeklagten stellen will und die den Inhalt eines Briefes betrifft, von der Vorlage des Briefes abhängig nacht.

BGH, Urt. v. 2. Mai 1961 - 5 StR 579/60 IG Berlin

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Kontoristin Helga Momp zus Heim: dort geboren am ED 1930,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte iz» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision der Angeklagten Helga N» wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Die Strafkammer hat die Angeklagte Helga ME wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub und den Mitangeklagten TOEEEEEED wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt.

Die Revision der Angeklagten MW rüst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie . führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft.

Folgende Verfahrensrüge greift durch:

Die Angeklagte ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer durch Rechtsanwalt Reggpund Rechtsanwalt Dr.Rogp vertreten worden. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung am 11.April 1960 heißt esı

"Rechtsanwalt Roos beantragt, ihm das weitere Fragerecht aus den Briefen des Mitangeklagten

TEE a. die Angeklagte ME in Form

des Inhalts weiterhin zu gestatten.

Der Vorsitzende rügte das Verfahren und verlangte Vorlage der Briefe zur Kenntnis des Gerichts.

Rechtsanwalt RD ehnte dies ab mit der Begeründung, ihm werde das Fragerecht zu Unrecht entzogen, und beantragte eine gerichtliche Entscheidung hierüber.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, Fragen des Rechtsanwalts Rggg zu den Briefen des Angeklagten TB erst nach Überreichung

' und Kenntnisnahme vom Inhalt derselben durch den Vorsitzenden zuzulassen.

Der Verteidiger des Angeklagten TED, Rechtsanwalt HoE> sch108 sich dem Antrage des Staatsanwalts an.

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B.U.V.

Dem Verteidiger Rechtsanwalt RB soll erst

die weitere Befragung des Angeklagten Tem» - Vorhalte aus Briefen des Angeklagten Ti» an die Mitangeklagte WW, die dem Vorsitzenden noch nicht bekannt sind - gestattet werden, nachdem er die Briefe dem Vorsitzenden des Gerichts zur Kenntnisnahme derselben von

dem Inhalt überreicht hat.

Der Verteidiger Rechtsanwalt Roggp erklärt, er sei bereit, die Briefe dem Vorsitzenden zu überreichen, wenn das Gericht diese Briefe in ‘diesem Zeitpunkt verliest.

Rechtsanwalt Rp erklärt nach der Verlesung des Beschlussess 'Ich bin nicht bereit, die Briefe zur Kenntnis dem Vorsitzenden zu überreichen, weil ich in meinem Fragerecht be-

“ hindert werde.'

Die Verhandlung wurde für 10 Minuten unterbrochen.

Rechtsanwalt Rgggyiberreicht nunmehr nur zur Kenntnis die Briefe nach Anhörung der Genehmigung seiner Mandantin Me dem Vorsitzenden. "

Zu Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren,

§ 240 StPO bestimmt, daß der Vorsitzende dem Verteidiger zu gestatten hat, Fragen an den Angeklagten zu stellen. Das gilt auch für Fragen des Verteidigers eines Angeklagten an einen Mitangeklagten. Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz nur für Fragen vor, die ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören. Solche Fragen kann der Vorsitzende nach § 241 Abs.2 StPO zurückweisen. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet gemäß § 242 StPO das Gericht.

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Die Sitzungsniederschrift ergibt für den vorliegenden Fall, daß der Vorsitzende der Strafkammer die Fragen, die der Verteidiger Rechtsanwalt RBgggp an den Mitangeklagten TE stellen wollte, nicht mit der Begründung zurückgewiesen hat, daß die Fragen ungeeignet seien oder nicht zur Sache gehörten. Der Vorsitzende hat lediglich "das Verfahren gerügt und Vorlage der Briefe zur Kenntnis des Gerichts verlangt". Auch der Beschluß der Strafkamner, durch den sie dem Verteidiger die weitere Befragung nur unter der Voraussetzung gestattet hat, daß er zuvor die Briefe dem Vorsitzenden des Gerichts zur Kenntnisnahme überreiche, sagt nicht, daß die beabsichtigten Fragen ungeeignet seien oder nicht zur Sache gehörten. Der sonstige Inhalt der Sitzungsniederschrift ergibt das ebenfalls nicht.

Nun haben allerdings der Vorsitzende und die Strafkammer die Fragen des Verteidigers nicht endgültig zurückgewiesen. Sie haben lediglich ihre Zulassung von der Vorlage der Briefe abhängig gemacht. Auch dies war aber verfahrensrechtlich nicht zulässig.

Es mag zwar für den Tatrichter oft schwierig oder gar unmöglich sein, ohne weiteres zu entscheiden, ob eine Frage im Sinne des § 241 Abs.2 StPO zulässig ist. Das gilt insbesondere für eine Frage, die den Inhalt einer Briefstelle betrifft. Es kann dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt werden, daß er sich in solchen Fällen zunächst diejenigen Kenntnisse verschafft, die er für seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage benötigt. Das kann er insbesondere dadurch bewirken, daß er den Verteidiger veranlaßt, seine Frage zu ergänzen oder zu erläutern. Er darf es aber nicht in der Weise tun, daß er die Vorlage des Briefes verlangt.

Die Zulassung einer Frage, die eine Briefstelle betrifft, setzt nicht voraus, daß der Verteidiger im Besitz des Briefes ist; der Brief braucht überhaupt nicht mehr vorhanden zu sein. Aber auch dann, wenn der

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Verteidiger den Brief besitzt, darf die Zulassung der Frage nicht davon abhängig gemacht werden, daß er den Brief dem Gericht oder dessen Vorsitzenden überreicht. Briefe, die der Angeklagte dem Verteidiger übergeben

hat, sind diesem in seiner Eigenschaft als Verteidiger anvertraut. Der Verteidiger ist nach § 53 Abs.1 Nr.2 StPO grundsätzlich berechtigt, das Zeugnis über die Briefe

und ihren Inhalt zu verweigern. Die Briefe unterliegen nach § 97 Abs.1 Nr.3 StPO nicht der Beschlagnahnme. Hieraus folgt, daß der Verteidiger zu ihrer Vorlage

auch nicht gezwungen werden kann. Einen solchen verfahrensrechtlich unzulässigen Zwang bedeutet es

aber, wenn der Tatrichter die Zulassung einer Frage,

die eine Briefstelle betrifft, von der Überreichung des Briefes abhängig macht. Der Verteidiger wird hierdurch in die Zwangslage versetzt, entweder den Brief vorzulegen oder auf die Frage zu verzichten. Daß die Strafkammer im vorliegenden Fall den Verteidiger in eine solche Zwangslage gebracht hat, bedeutet einen Verfahrensverstoß.

Das Urteil kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen. Dem steht nicht entgegen, daß der Verteidiger die Briefe schließlich doch überreicht und hierdurch . Gelegenheit erhalten hat, die Fragen nunmehr zu stellen.

Zu Unrecht meint die Revision allerdings, das Urteil beruhe schon deshalb auf dem Verfahrensverstoß, weil der Verteidiger durch ihn gehindert worden sei, die Fragen in dem Zeitpunkt zu stellen, in dem er sie stellen wollte, und weil es ihm dadurch unmöglich gemacht worden sei, den Mitangeklagten Tg nit den Fragen zu "überraschen". Diese Auffassung der Revision geht von Rechten des Verteidigers aus, die das Gesetz ihm nicht einräumt. § 238 Abs.1 StPO bestimmt, daß die Leitung der Verhardlung durch den Vorsitzenden erfolgt. Das Fragerecht, das § 240 StPO dem Verteidiger gewährt, berechtigt diesen nicht, in jedem ihm beliebigen Zeit-

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punkt und Zusammenhang Fragen an einen Mitangeklagten zu stellen. Den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Verteidiger sein Fragerecht ausüben darf, ist Sache der Verhandlungsleitung und Aufgabe des Vorsitzenden. Das Fragerecht des Verteidigers gibt diesem auch keinen Anspruch darauf, Fragen an einen Mitangeklagten so stellen zu können, daß dieser mit den Fragen "überrascht" wird, d.h. sich auf ihre Beantwortung nicht vorbereiten kann. Es kann im Gegenteil sogar das Recht des Vorsitzenden sein, einen Mitangeklagten davor zu schützen, daß er mit Fragen eines Verteidigers "überrascht" und auf diese Weise zu unwahren Antworten veranlaßt wird.

Das Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Verteidiger durch die Zwangslage, in die ihn das Verfahren des Vorsitzenden und der Beschluß der Strafkamner versetzt hatten, derart verwirrt worden ist, daß er, nachdem er die Briefe schließlich doch überreicht und damit Gelegenheit zur Befragung des Mitangeklagten TBB erhalten hatte, seine Fragen nicht mehr so stellen konnte, wie er es ohne den Verfahrensverstoß getan haben würde.

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: Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Schnitt