Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.03.1961 – 4 StR 64/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_64/61 z154 011
Im Kamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Wolfgang Sch aus Bow: ort geboren an WB. EEE ED. .
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsiaent Dr.KRotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Lr.5auer Bundesrichter Lr.Llitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt ür.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Aufl die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2, Dezember 1960 im Strafausspruch mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs bei dem Ankauf des VW-Bus in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
> In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die kevision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unäü wegen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeugs, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und einer Geldstraie von 100,-- IM verurteilt. Auch hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
I. Ler Verurteilung liegen folgende reststellungen zugrunde;
1. Ler Angeklagte Sch kaufte von dem Gebrauchtwagenhändler SGB einen vW-Bus zum Preise von 2.500,-- IM.
Da er xein Geld hatte, wurde vereinbart, den Kaufpreis
nit einem Darlehn des Finanzierungsbüros BB und SCHE Go in OU zu vezleichen, mit dem SCEEED zusanmenarbeitete. In dem von Sch unterzeichneten Xaufvertrag wurder auf Anregung von BB ein Kaufpreis von 3.500,-- LM und eine Anzanlung von 1.000,- Lü angegeben, obwohl diese nicht geleistet zu werden brauchte.
Auf Grund ungünstiger Auskünfte über Sch verlangte BED die Stellung zahlungsfähiger Bürgen. Hit der Vorspiegelung, daß er die schon geleistete Anzahlung von 1.000,- Li verliere, wenn er keinen Bürgen stelle, gelang es Sch@®, die ihn bekannten Bergleute Schn@B unä ZB zur Unterzeichnung einer - selbstschulänerischen - Blanko-Bürgschaftserklärung zu gewinnen. Sie wollten inm helien, dsmit er die Anzahlung nicht verliere. Sie meinten,
die Übernahme der Bürgschaft wagen zu können, falls Sch» die Anzahlung wirklich geleistet habe und deshalb selbst daran interessiert sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen, Sie fragten deshalb den Verkäufer, ob wirklich schon 1.000,- DM gezahlt seien. Als SW ihre Frage bejahte, unterschrieben sie den Bürgschaftsschein.
BED; diem die Urkunde von dem Verkäufer übergeben worden war, begnügte sich jedoch auch hiermit nicht, sondern gab die Bürgschaftserklärung zurück und verlangte die Unterschrift eines Darlehnsvertrages mit der Bank für Absatzfinanzierung in MB durch den Käufer Sch sowie Schr und zB 2ls jiitschuläner. Darauf unterschrieb Sch@® den Darlehnsvertrag, in dem er wahrheitswidrig angab, er verdiene bei der Firma FW in EB als Elektro-Schveisser 500,- DM, unä setzte selbst die Unterschriften von Schr uns ZB 215 "Hitschuldner" darunter, ohne sie davon zu unterrichten. Darauf gab er Gie Vertragsurkunde zusammen mit dem Bürgschaftsschein an SB zurück unä erhielt von diesem, der die Unterschriften für echt hielt, den VW-Bus ausgehändigt. Nach Einreichung der gesamten Unterlagen bekam SD von der Finanzierungsgesellschaft den Kaufpreis ausgezahlt.
Nach dem Darlehnsvertrage betrug die gesamte Darlehenssumme 3.773,- DM, für die der Finanzierungsbank erfüllungshalber Wechsel übergeben werden sollten, die vom Verkäufer ausgestellt und vom Käufer akzeptiert waren.
Einige Tage später suchte deshalb die Gesellschaft Gie Mitschuläner zum Unterschreiben der Wechsel (eines \iechsels über 220,- DM und 17 weiterer Wechsel über je 209,- DM) zu veranlassen. Da sie sich weigerten, erklärte SCEEEED innen, sie hätten den Darlehnsvertrag unterzeich-
net und müßten deshalb auch die Wechsel unterschreiben. Dann würden sie auch einen kigentumsamteil an dem VW-Bus erlangen. Schn@9 und zB ziauvpten nun, sb verstehe unter dem Darlehnsvertrag die von ihnen unterschriebene Bürgschaftserklärung, und hielten sich für verpflichtet, jetzt auch die Wechsel zu unterschreiben. ber Hinweis von SED, daß sie durch ihre Unterschrift einen Eigentumsamteil an dem VW-Bus erlangen würden, veranlaßte “ sie dazu, die Wechsel ohne Überprüfung ihrer Zahl oder Summen zu akzeptieren. Da Sch@® nichts auf den Kaufpreis bezanlte, mußten sie den gesamten Darlehnsbetrag einschließlich aller Kosten zurückzahlen. Später wurde der VW-Bus verkauft und der Erlös den beiden Nitschuldnern gutgeschrieben, so daß sie im Endergebnis zusammen nur 1.700,- Li einbüßten.
2, Dem 76-;jährigen Berginvaliden GEB erzählte Sch, er habe einen VW-Bus gekauft und 1.000,- DM angezahlt. Nun habe er kein Geld mehr und benötige mindestens 50,- DM,
um den Wagen anzumelden und vorzuführen. Er versprach,
den Betrag innerhalb von vier Tagen zurückzuzahlen. Gi» lieh ihm darauf 50,- DU. Am nächsten Tage ließ sich Sch von CB nochnals 6,- DM geben mit dem gleichen Versprechen. In Wirklicukeit war er weder willens noch in der Lage, das Geld zurückzuzahlen, Erst nach Monaten ernielt CB, nachden er Strafanzeige erstattet hatte,- “ie Schuldsumme in kleinen Raten zurück,
3. Sch fuhr dauernd mit dem VW-Bus umher, obwohl er keinen Führerschein hatte. Ende August 1958 verließ er nit dem Fahrzeug die Stadt Bo für längere Zeit. Am 21. Oktober 1958 verursachte er einen Verkehrsunfall, konnte aber erst im Mai 1960 verhaftet werien.
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II. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
1. TLer Schuldspruch im Falle CB 1äst keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel erkennen.
Zwar bezeichnet das Urteil nicht nur die Darlehnsbeträge, sondern auch die Verzugskosten als den durch Betrug verursachten Vermögensschaden des Darlehnsgebers. Das ist insofern unrichtig, als die Verzugskosten nur eine mittelbare Folge der Täuschungshandlung sind, weil sie nach den Feststellungen auf Grunä eines freien, nicht durch Täuschung hervorgerufenen Willensentschlusses des Getäuschten aufgewanät worden sind, um den Aufenthalt des Schädigers zu ermitteln und das Gelä von ihm zurückzufordern. In der Rechtsprechung des Bunäesgerichtshofs ist anerkannt, daß der Betrugstatbestand nur dann verwirklicht wird, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht veranlaßte, sich zu Unrecht zu bereichern, die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführte (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Der Angeklagte ist indes insoweit nicht beschwert, weil sich der Rechtsirrtum nicht in der Strafzumessung ausgewirkt haben kann. Denn der
Tatrichter ist befugt, auch den infolge des Betrugs nur mittelbar entstandenen Schaden bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
2. Lie Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3, Jedoch wird der Schuldvorwurf des Betrugs bei dem Autokauf nicht in vollem Umfange von den Feststellungen ge-
tragen.
a) Ein vollendeter Betrug gegenüber Schw unä - ZUB Liest darin, daß der Angeklagte sie durch die unrichtige Angabe über die Leistung einer Anzahlung zur
Unterzeichnung der Bürgschaftserklärungen veranlaßt hat. Zwar ist ein Bürgschaftsvertrag nicht zustandegekommen, weil die finanzierungsgesellschaft die Bürgschaft nicht angenommen hat. Die Bürgen waren aber schon mit der in ihrem Einverständnis erfolgten Vorlage des Bürgschaftsscheins gegenüber der Finanzierungsgesellschaft an ihre Erklärungen unwiderruflich gebunden (§ 145 BGB). Die Kreditgeberin war befugt, den Vertrag durch Annahme des Angebots onne weiteres zum Abschluß zu bringen. Die Bürgen hatten also eine sie schädigende Vermögensverfügung vorgenommen; Genn darunter ist jede rechtliche oder tatsächliche Einwirkung zu yerstenen, die geeignet ist, den bestand ihres Vermögens zu verringern (vgl. EGSt 64,228).
Diesem Vermögensschaden entsprach auch der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil. Ihm kam es damals darauf an, mit Hilfe der selbstschuldnerischen Bürgschaften für seine Xaufpreisschuld ohne weitere Gegenleistung Besitz und Eigentum an dem VW-Bus zu erhalten. Er wollte also den Wert seiner Leistung, der nur in der Begründung einer nanezu wertlosen Forderung gegen ihn bestand, erhöhen unä sich dadurch bereichern. Daß er diesen Erfolg nicht erreichte, ist für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich. Dazu genügt vielmehr schon der Eintritt des Vermögensschadens.
Lieser wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß die xreditgeberin von den erschwindelten Bürgschaftser-Klärungen keinen Gebrauch machte. Denn dadurch wurde der eingetretene Schaden später beseitigt. Zur Verurteilung wesen Betruges reicht auch eine vorübergehende Schädigung aus,
b) Eine weitere vollendete Betrugshandlung beging der Angeklagte gegenüber der Finanzierungsgesellschaft und dem Verkäufer SW durch Vorlage des inhaltlich unrich-
tigen Darlehnsamtrages mit den von ihm fälschlich angefertigten Unterschriften der "Mitschuldner". Dadurch er- .
weckte er den Irrtum, daß er die Ratenzahlungen leisten könne und Schnabel und Zappel sich ebenfalls als Schuldner verpflichtet hätten. Auf Grund dieses Irrtums reichte SED, Ser nun die Auszahlung des zugesagten Darlehns mit Sicherheit erwarten konnte, den Darlehnsamtrag der Finanzierungsgeseilschaft ein und übergab dem Angeklagten den Vh-Bus, während die Gesellschaft dem Verkäufer den Xaufpreis überwies.
Durch diese Vermögensverfügungen wurden beide Gläubiger - entgegen der Meinung der Revision - geschädigt.
Tie Finanzierungsgesellschaft erwarb mit der Hingabe des Darlehns nur eine wertlose Forderung aus dem Darlehnsvertrage gegen den zablungsunfähigen und zahlungsunwilligen Angeklagten. Zwar hätte sie das Darlehen von SED wieder zurückfordern können, weil sie es auf Grund eines iniolge der Fälschung unwirksamen Vertrages (§ 139 BGB) geleistet hatte. Dadurch wäre aber der mit der Zahlung an SCHE eingetretene Schaden lediglich wieder beseitigt worden (vgl. oben zu II53 a a.).
Auch die Tatsache, daß die Finanzierungsgesellschaft später infolge neuer Bemühungen des Verkäufers und eines Mißverständnisses seiner Erklärungen von Schr und ZEED \iechselakzepte erhielt und schließlich auf Grund dieser auch die gesamte Darlehnssumme zurückbekam, berührte den schon früher vollendeten Betrug nicht. Diese
Ereignisse könnten bei der rechtlichen Würdigung des Betrugsvorwurfs nur dann berücksichtigt werden, wenn sie schon im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung rechtlich oder tatsächlich begründet gewesen wären. In diesem Zeitpunkt hatte die Gläubigerin aber weder einen rechtlichen Anspruch noch eine begründete Aussicht auf die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten durch die vermeintlichen Mitschuldner.
SCHEED wurde daäurch geschädigt, daß er dem Angeklagten den VW-Bus übergab. Lenn er erhielt ebenfalls nur eine werilose Kaufpreisfordierung gegen diesen. Daß er gieich Garauf den <aufpreis von der Finanzierungsgesellschaft bekam, verhinderte den Eintritt des Schadens entgegen der Meinung Ger Revision nicht, weil diese Zahlung auf Grund eines unwirksamen Vertrages, also ohne Rechtsgrund, bewirkt wurde und der Verkäufer deshalb verpflichtet war, der Areäitgeberin das Gelä zu-
rückzuzanlen (§ 812 BGB).
Der erstrebte Veruögensvorteil entsprach auch in diesen Fall dem Vermögensschaden der beiden Getäuschten. Den Angeklagten kam es darauf an, Besitz und Eigentum an dem Fahrzeug ohne Gegenleistung zu erhalten. Zu dem Zweck wollte er Gie Auszahlung des Darlehns an den Verkäufer zwecks Tilgung seiner Kaufvreisschuld und sodann die Übergabe des Fahrzeugs erreichen, die der Verkäufer ohne die Begleichung (oder wenigstens die sichere Erwartung der alsbaläigen Zahlung) des Kaufvreises durch die Finanzierungsgesellschaft verweigert.haben würde.
“ c) Die Annahnue der Wechsel durch Schn@> und (ee xann dem Beschwerdeführer dagegen nicht zur Last gelegt
verden.
Allerdings wirkte die von ihm zur Erlangung der Bürgschaftserklärung verübte Täuschungshandlung auch infolge eines Mißverständnisses ohne einen darauf gerichteten Willen des Angeklagten zu dem Entschluß dieser beiden Opfer nit, die ihnen vorgelegten Wechsel zu akzeptieren; denn sie meinten, dazu auf Grund ihrer Bürgschaftserklärung verpflichtet zu sein. Unter Umständen genügt
auch schon das Nachwirken einer früheren Täuschung zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes. Daß der vom Täter verursachte Irrtus den alleinigen Anlaß zu der Vermögensverfügung bildet, ist ebenfalls nicht notwendig;.es reicht aus, wenn er mit ursächlich war (EGSt 76, 82, 86). Lesnalb ist grunäsätziich auch ein Irrtum des jäters über Einzelheiten des von ihm mit ausgelösten Geschehensablaufes bedeutungslos, so daß es unerheblich ist, ob er sich bei seiner Täuschungshanälung alle Umstände vorgestellt hat, äie zu der von ihm erstrebten Vermögensverfügung geführt haben. Im vorliegen-Gen Fall nandelt es sich aber um ganz anders geartete Vermögensverfügungen als diejenigen, zu denen der Angeklagte seine Bekannten veranlassen wollte, Er wollte sie nur zur Übernahme einer Bürgschaft bewegen. An die Eingehung von Wechselverpflichtungen hat er dabei nicht gedacht. Diese Verbinälichkeiten gingen die Getäuschten vielmehr nur auf Grund einer Verkettung von Umständen ein, die bloß zufällig mit der Täuschungshandlung verkrüpft waren und in keiner Weise dem Vorstellungsbild des Angeklagten von dem mit seinen Vorspiegelungen zu erreichenden Erfolg entsprachen. Daß
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er von dem weiteren Vorgehen des Verkäufers gegen Gie Bürgen zwecks Annahme von Wechseln gewuät und sich etwa damit einverstanden erklärt hätte, hat das Lanägericht selbst nicht festgestellt. Ler Vorsatz ües Angeklagten umfaßte also bei der Begehung der Näuschungshandlung die Wechselannahme überhaupt nicht. Eine weitere Ausführungsnanälung des vom Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten als "natürliche Handlungseinheit" gewerteten Betruges (UA 16) kann in diesem Vorgehen daher nicht gefunden werden,
Die Verurteilung wegen Betruges wiräü indes hieräurch nicht berührt, weil der Scnulävorwurf auf Grund des übrigen von der Strafkammer festgestellten Sachvernaltis gerechtfertigt ist (II 3a und b).
Jedoch kann sich der zusätzliche Schulävorwurf im Strafmaß zu ungunsten des Angeklagten auagewirkt haben. zin kinfluß auf die übrigen Einzelstrafen wegen Betrugs im Falle CB unä wegen Fahrens ohne Führerschein ist dagegen nit Sicherheit auszuschließen. Mitnin brauchen nur die Einsatzstrale für den ersten Betrug von einer Jahr acht Monaten Zuchthaus sowie die Gesamtstrafe aufgehoben zu werden. bLamit entfällt auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, über die das Landgericht neben der neuen Gesamtstrafe (§ 76 StGB) erneut ent-Scheiden muß.
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Im übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Rotberg Krumme Sauer
Flitner Börtzler