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BGH Entscheidung vom 27.10.1961 – 4 StR 331/61

4. Strafsenat

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2175 074

Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Syndikus Hans-Joachim S EEE zus NEE, geboren am : ED EB in Sie;

wegen forigesetzten Betruges u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

. Bundesrichier Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GEREEEEED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier > | als Urkundspeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SCEEEEED _ wird das Urteil des Landgerichts in Essen Vom 21. April .1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit dieser Angeklagte schuldig gesprochen ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlurg. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

a2-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SEEEEENEND - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortigesetzten Betrugs in Tateinheit mit unbefugter Führung einer Dienstbezeichnung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.

I,

Rechtsirrtumsfrei ist allerdings der Schuldspruch wegen (fortgesetztier) unbefugter Führung einer inländischen amtlichen Berufsbezeichnung (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

II.

1. Auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen vollendeten Betrugs im zweiten Darlehensfalle Dip und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs gegenüber der Apotheker- und Ärztebank in DEE wird

durch die Feststellungen getragen.

2. Rechtliche Bedenken bestehen dagegen in dxittten Darlehensfalle DEEEB- Hier ist die Verurteilung auf folgende Feststellungen und Erwägungen gestützt?

a) Der mit dem Angeklagten SCEEEEEB befrcundete, rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte CD benötigte im Jahre 1959 erhebliche Geldmittel zum Aufbau

“ einer Apotheke in E@p- Da er nur Schulden hatte

und kein Eigenkapital besaß, mußte er sich Gelder

im Darlehenswege beschaffen. Hierbei half ihm Sei@- GEED seines eigenen Vorteils wegen.

Rn stellte für m die Ver-

bindung zum Bankhaus DD in EEiEB her. Dieses gab CRD zunächst ein Darlehen von 35.000 DM gegen Sicherung durch eine Grundschuld auf dem Apothekengrundstück; damit sollte der vom Grundstückseigentümer verlangte Baukostenzuschuß von 32.000 DM gezählt werden . (erster Darlehensfall DEEP, in dem der Angeklagte

nicht verurteilt worden ist )- Da CB in der Folgezeit weitere Mittel zur Beschaffung der Inneneinrichtung der Apotheke und zum Ankauf von Waren benötigte, wandte er sich durch den Beschwerdeführer erneut an das Bankhaus DEE una vat um einen Betriesbsmittelkredit von 10.000 DM (zweiter Darlehensfall DEREN ) : Bei den mündlichen Verhandlungen am 28. Juli 1959 erklärte SB; als "Sicherheit" für das Darlehen stehe: das Warenlager des CD ir ou - vo CEEEEEEEED vis dahin eine kleine Apkiheke betrieben hatte - jederzeit zur Verfügung; es sei weit höher zu bewerten als das erbetene Darlehen lübses Warenlager war aber bereits in vollem Umfang der Firma AB in Haan als "Sicherheit" für gelieferte Waren und gewähfte Darlehen zugesagt. Das verschwieg SED dem Vertreter des Bankhausee DEE. Im Vertrauen auf die Wahrheit der Zusicherungen bewilligte die Bank das Darlehen. Darin hat das Landgericht den vollendeten Betrug gegenüber dem . Bankhaus DD goschen: (vorstehend 1).

m

Am 10. August 1959 bat CB, der über das betrügerische Zustandekommen des vorgenannten Darlehens voll im Bilde war, das Bankhaus DB schriftlich um die Erhöhung des Darlehens um weitere 10.000 DM.

Ob der Angeklagte SauEREEEEED hierbei mitgewirkt hat, konnte in der Hauptiverhandlung nicht geklärt worden: Das Landgericht stellt (S. 12, 21 UA) lediglich fest, "jedenfalls" sei sich CD darüber klar gewesen, daß die Bank auch die weiteren 10.000 DM nur auf Grund Vo Eroßaxtiger Versprechungen über das Warenlager in Bee bereitstellen würde. Die Bank geviährte auch dieses Darlehen, ohne Erkundigungen über die Kreditwürdigkeit GW einzuziehen, weil "dies bei den Finanzgeschäften mit Apotheken nicht handelsüblich war und sie voll auf die Reälichkeit von Sge-

EEE uns CE vertraute" (äritter Darlehensfall

SEHE .

b) Hiernach hat der Angeklagte SCiEEED bei der Aufnahme des zweiten Darlehers von 10.000 DM vom Bankhaus SOEEEEEEB nicht nachweispar mitgewirkt. Trotzdem spricht das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung (S. 25 UA) davon, daß das Bankhaus Dip infolge der falschen Angaben Si für das Darlehen "in Höhe von 20.000.-—- DM" keine entsprechende Sicherung erhalten habe. Das erweckt den Eindruck, als sei dem. Angeklagten SCHE auch der äritte Darlehensfall als Betrug zur Last gelegi worden. Für die betrügerische

‚Aufnahme dieses dritten Darlehens aber wäre Si

nur verantwortlich, wenn er entweder bei dem Darlehensgesuch in irgendeiner Form mitgewirkt hätte - das hai das Landgericht nicht für erwiesen erachtet - oder

wenn ex schon bei der ‚Aufnahme des ersten Darlehens

von 10.000 DM die spätere "Darlehenserhöhung" ins

Auge gefaßt und durch seine Täuschungshandlung vorsätzlich und im Einvernehmen mit CENEB vorbereitet hätte, Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß CB ohne Wissen und Wollen Seidenschnurs nur den von diesem früher bei der Bank erzeugten Irrtum über die Kreditwürdigkeit CD ausgenutzt hat. Wäre dem so, dann könnte.

SCEEEEEEEEED wegen der Aritten Darlehensaufnahme nicht verurteilt werden (vgl: BGH 4 StR 64/61 vom 17. März

1961).

3. Der erörterte Mangel betrifft den Umfang

des strafrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers und zwingt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs

wegen fortgesetzten Betrugs, obwohl dieser an sich schon durch den ersten Betrug gegenüber dem Bankhaus DEE und durch den versuchten Betrug gegenüber

der Apotheker- und Ärztebank gerechtfertigt wäre. Die Aufhebung ergreift wegen des Vorliegens von Tateinheit:(§ 73 StCB) notwendig die 'an sich rechtsfehlerfzeie

-

Verurteilung wegen unbefugter Führung einer Berufs-

bezeichnung. Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner