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BGH Beschluss vom 15.03.1961 – 4 StR 58/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

215 StVO 3 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 54 077 Biegt ein Fahrzeugführer aus einer nicht bevorrechtigten Straße mit zwei gleichartigen, durch einen breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so ist er nicht verpflichtet, die ihm auf der Gegenfahrbahn der von ihn bisher benutzten Straße entgegenkommenden Fahrzeuge vorfahren zu lassen, wenn sein Fahrzeug schon mit seiner ganzen Länge auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet ist (wie BGH VI ZR 47/59 vom 23. Februar 1960 in VRS 18, 252 = NJW 1960, 816).

Nachschlagewerk; Ja 33

Amtliche Sammlung: ja 215 StVO 3 8 Abs. 3 Satz 3, § 13 54 077

Biegt ein Fahrzeugführer aus einer nicht bevorrechtigten Straße mit zwei gleichartigen, durch einen breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so ist er nicht verpflichtet, die ihm auf der Gegenfahrbahn der von ihn bisher benutzten Straße entgegenkommenden Fahrzeuge vorfahren zu lassen, wenn sein Fahrzeug schon mit seiner

ganzen Länge auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet

ist (wie BGH VI ZR 47/59 vom 23. Februar 1960 in VRS 18,

252 = NJW 1960, 816). -

BGH,Beschl.v. 15. März 1961 - 4 StR 58/61 AG Dortmund OLG Hamm

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Diplom-Bergingenieur Friedrich I ED in velD-

Hu,

wegen Jbertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Dezember 1960 - 1 Ss 1466/60 - durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer,

Dr. Elitner und Börtzler in der Sitzung vom 15. März 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen;

Biegt ein Fahrzeugführer aus einer nicht bevorrechtigten Straße nit zwei gleichartigen, durch einen breiten, nicht befahrbaren Mittelstreifen getrennten Bahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße ein, so ist er nicht verpflichtet, die ihm auf der Gegenfahrbahn der von ihn bisher benutzten Straße entgegenkommenden Fahrzeuge vorfahren zu. lassen, wenn sein Fahrzeug schon mit seiner ganzen Länge auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet ist (wie BGH

VI ZR 47/59 vom 23. Februar 1960 in VRS 18, 252

= NJW 1960, 816).

Gründes

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Der Angeklagte näherte sich mit seinem Opel-Rekord-

Personenwagen auf der Rip Straße in DB von

‚Westen her dem sie kreuzenden, von Süden nach Norden ver-

laufenden bevorrechtigten Straßenzug "in DS ap , um nach links in nördlicher Richtung in den Ki einzubiegen. Die FEED Straße setzt sich jenseits der Kreuzung (nach Osten zu) ohne Änderung des äußeren Straßenbildes als Kgpstraße fort. Dieser Straßenzugist etwa

>30 m breit. In seiner Mitte sind zwei Gleispaare der Straßenbahn verlegt. An diese schließen sich beiderseits

Je 2 m breite Seitenstreifen an, die nicht befanren werden dürfen und durch entsprechende Verkehrsschilder (Bild 24 und 24 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet sind. Dadurch wird:die Straße in zwei gleichartige, etwa gleich breite Fahrbannen von je 9,5 bis 10 m aufgeteilt (§ 8 Abs. 4 StVO), die durch einen ebenso breiten Mittelstreifen voneinander getrennt sind. Die Rheinische Straße und ebenso die Kgstraße sind vor der Kreuzung durch amtliche Verkehrszeichen gemäß § 13 StVO als nicht bevorrechtigte Straßen, der HP v@ uni ser Kon als Vorfahrtstraßen gekennzeichnet. Die Kreuzung ist nach Norden zu in der vom Angeklagten befahrenen Richtung -etwa 30 bis 35 m breit.

Ehe der Angeklagte auf die Kreuzung fuhr, hielt er an. Er setzie die Fahrt erst fort, nachdem ihm ein auf der Gegenfahrbahn, also auf der Kpstraße, ebenfalls vor der Kreuzung anhaltender PKW-Führer durch Zeichen kundgegeben hatte, daß er ihn vorbeifahren lassen wolle. Als er an diesem vorübergefahren war, stieß er mit dem Wagen der Kraftfahrerin FB> zusammen, die aueh:vor .der-Kreuzung auf der Kggpstraße etwas schräg hinter dem dort haltenden Personenwagen und von diesem verdeckt gehalten hatte und nun geradeaus weiter über die Kreuzung hinweg in die REED Straße fahren wollte. Der Angeklagte bemerkte dieses Fahrzeug erst im letzten Augenblick und konnte, obwohl er noch ein Hupzeichen gab, den Zusammenstoß nicht mehr verhindern. Sein Wagen wurde in Höhe des rechten Hinterrades angefahren. Es entstand nur Sachschaden.

E

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Der Angeklagte wurde vom Amtsrichter in Dortmund von

dem Vorwurf, die Vorschriften der §§ 1 und 8 Abs. 3 Satz 3 StVO

übertreten zu haben, freigesprochen. Der Tatrichter ist der Meinung, der Angeklagte sei zwar nicht vorfahrtberechtigt gewesen, weil ein für die Benutzung durch bestimmte Ver-

kehrsteilnehmer vorbehaltener mittlerer Teil der Fahrbahn nicht die Natur eines Mittelstreifens im Sinne der Ent-

scheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.2.1960

(NJW 1960, 816) habe, so daß hier die Vorschrift des

& & Abs. 3 Satz 3 StVO anwendbar sei. Er hat den Angeklagten aber mangels Beweises freigesprochen, weil ihn an dem Zusammenstoß keine Schuld treffe. Er habe nämlich, so führt das tatrichterliche Urteil aus, nicht damit recnnen können, daß ein von dem haltenden Fahrzeug verdeckter Wagen plötzlich in zügiger Fahrt hervorkoumen werde. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, daß ein solches Fahrzeug noch länger anhalten werde, weil der Fahrer mit der Annäherung weiterer Fahrzeuge auf der bevorrechtigten Straße rechnen mußte. Da hiernach ein Freispruch "aus Rechtsgründen wegen erwiesener Unschuld" ausscaeide und ferner ein Ver-

dacht fortbestehe, daß auch der Angeklagte sich nicht ver-

kehrsgerecht verhalten habe, könnten die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse weder nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO noch nach Absatz .2 Satz 1 dieser Vorschnrifd auferlegt werden.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten.

Das Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel verwerfen. Daran sieht es sich durch die erwähnte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gehindert. Deshalb legt es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäßx§ 121 Abs. 2 GVG mit folgender Rechtsfrage vor:

"“uß ein Fahrzeugführer, der aus einer Straße mit zwei gleichartigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen nach links in eine kreuzende bevorrechtigte Straße einbiegt, die ihm auf der anderen Fahrbahn der bisherigen Straße entgegenkommenden Fahrzeuge auch dann vorbeifahren lassen, wenn sein Fahrzeug beim Einbiegen schon eine solche Stellung erlangt hat, daß es wie ein auf der Vorrechtstraße herangekommenes Fahrzeug erscheint ?"

I. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.

Ii. In der Sache selbst stimmt der Senat dem Vorlegungsbeschluß nicht zu.

Das Oberlandesgericht teilt ersichtlich nicht die Meinung des Amtsrichters, daß die Rob Straße/kggestraße nicht zwei gleichartige, durch einen Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen - die in der Entscheidung des VI. Zivilsenats vorausgesetzt sind -, sondern nur eine einheitliche Fahrbahn habe. Insofern stimnt der Senat mit der Ansicht des Oberlandesgerichts überein. Denn die Auffassung des Tatrichters wäre nur dann richtig, wenn der mittlere Teil der Fahrbahn mit den Straßenbahngleisen nicht von der übrigen Fahrbahn abgetrennt wäre und daher auch von anderen Fahrzeugen befahren werden dürfte. Das trifft aber hier nicht zu, weil eine deutliche Abgrenzung des Straßenbahnkörpers dadurch geschaffen worden ist, daß auf jeder Seite ein 2 m breiter Fahrbahnstreifen durch amtliche Verkehrsschilder von der Benutzung durch den übrigen Straßerv.erkehr ausgeschlossen ist. Das bewirkt eine ebenso deutliche Scheidung zwischen den links und rechts der Straßenbahnlinie verlaufenden Fahrbahnen, wie wenn der Gleiskörper durch Geländer oder Grünstreifen abgegrenzt wäre oder statt der Schiene nur ein breiter Grünstreifen vorhanden wäre. Daß diese Abtrennung nur eine kurze Strecke vor und hinter der Kreuzung vorhanden ist, hat keine rechtliche Bedeutung. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der dem Verkehrs-

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strafsenat unterbreitete Fall also nicht von dem der Entscheidung des VI. Zivilsenats zugrunde liegenden Sachverhalt.

Die vom Oberlandesgericht in Hamm gegen diese Entscheidung erhobenen Bedenken kann der Senat nicht als berechtigt anerkennen.

Das Oberlandesgericht räumt selbst ein, daß die vom Bundesgerichishof vertretene Ansicht zu einer Steigerung der Zügigkeit des Verkehrs auf der Vorfahrtstraße führt. Das ist angesichts der ständigen Zunahme des Fahrverkehrs auf unseren meist beengten Straßen ein unabweisliches Verkehrsbedürfnis. Wenn nämlich der Linksabbieger, obwohl er sich bereits mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs auf der Kreuzung im Zuge des bevorrechtigten Verkehrs bewegt, neben dem Ende des breiten Mittelstreifens vor der Gegenfahrbahn der von ihm bisher benutzten, nicht bevorrechtigten Straße anhalten müßte, um die auf dieser nahenden Fahrzeuge an sich vorbei auf die Kreuzung fahren zu lassen, so würde der ihm folgende Verkehr auf der Vorfahrtstraße gehemnt werden. Entweder müßten seine Hintermänner ebenfalls anhalten, falls der Gegenverkehr auf der Vorfahrtstraße ihnen kein gefahrloses Überholen gestattete, oder sie müßten mindestens langsam und vorsichtig an ihm vorbeifahren, um nicht Gefahr zu laufen, von einen auf der nicht bevorrechtigten Straße nahenden Fahrzeugführer, der sie wegen des haltenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig bemerken konnte, seitlich angefahren zu werden. Das würde eine erhebliche Verzögerung für den von links nahenden bevorrechtigten Verkehr mit sich bringen.

Dadurch würden auch, worauf die Entscheidung des VI. Zivilsenats ebenfalls hinweist, zusätzliche Verkehrsgefahren geschaffen, nämlich die Gefahr des Auffahrens durch weitere intermänner, die den Anlaß für das Anhalten eines vorausfahrenden Fahrzeugs wegen ihrer zu großen Entfernung nichi

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erkennen konnten und deshalb auch nicht auf die Fahrtverlangsamung ihrer Vordermänner vorbereitet sind, sowie die oben erwähnte Geiahr eines Zusammenstoßes auf der Kreuzung. Es trifft daher nicht zu, daß die Verkehrssicherheit - wie das Oberlandesgericht in Hamm meint - die Anwendung des

§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO auch bei der hier gegebenen Verkehrslage gebietet.

Ebensowenig begründet ist die Annahme, der nach links auf die Vorfahrtstraße abbiegende Verkehrsteilnehmer könnte überfordert werden, wenn ihm ein Urteil darüber zugemutet werde, ob der Mittelstreifen der von ihm zunächst befahrenen, nicht bevorrechtigten Straße "eine genügende Breite hat und. ob er im Verhältnis zu der Größe des einbiegenden Fahrzeugs genügend breit ist, um diesem die Stellung eines voll in die Vorrechtstraie eingeordneten Fahrzeugs zu verschaffen“. Jeder Kraftfahrer ist mit den Maßen seines Fahrzeugs vertraut, und es bedarf für ihn keiner längeren Überlegung, um abzuschätzen, ob dessen Länge die Breite des kittelstreiflens übersteigt oder nicht. In dieser Richtung sind keine erheblichen Unklarheiten zu befürchten. Für den Linksabbieger bedeutet es dagegen eine große Erleichterung, wenn er den Einbiegevorgang rasch beendigen kann, indem er sich in den fließenden Verkehr auf üer Vorfahrtstraße einoränet und sich dann in zügiger Fahrt entfernt, ohne die Fahrzeuga auf der um die Breite des Mittelstreifens von ihm entfernten Gegenfahrbahn beobachten zu müssen, die seinen Blicken häufig - z.B. durch Bepflanzung des Mittelstreifens, im vorliegenden Fall durch einen haltenden Straßenbahnzug - mehr oder weniger entzogen sein werden.

Auch für den sich auf der Gegenfahrbahn der nicht bevorrechtigten Straße nähernden Fahrer wird die Verkehrslage sehr vereinfacht, wenn er gegenüber sämtlichen bereits auf der Vorfahrtstraße eingeoränet fahrenden Fahrzeugen warte-

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vflichtig ist. Er braucht dann insbesondere nicht darauf zu achten, welche dieser Fahrzeuge vorher aus seiner Gegenfahrbahn links in die kreuzende Hauptstraße eingebogen sind,

un einen - bei der abgelehnten Auffassung -— nur ihnen gegenüber gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO bestehenden Vorrang in Anspruch zu nehmen. Eine solche Beobachtung würde an großflächigen. Kreuzungen wegen der weiten Entfernung, besonders bei regem Verkehr und bei Dunkelheit, meistens nicht zuverlässig möglich und deshalb auch nicht zumutbar sein.

Schließlich ist auch nicht einzusehen, inwiefern die hier vertretene Auffassung dem auch vom Verkehrsstrafsenat ständig anerkannten Bedürfnis nach möglichst eindeutigen und einfachen Verkehrsregeln, die von sämtlichen Verkehrsteilnehmern erfaßt werden können, widersprechen sollte, wie das Oberlandesgericht ausführt. Zwar ist der Grundsatz des 3 SAbs. 3 Saırz 3 StVO, nach dem die auf derselben Straße geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmer den Vorrang vor dem diese Richtung kreuzenden Verkehr haben, im Bewußtsein der Kraftfahrer fest verankert. Jedoch wird. mit.dieser Regel im allgemeinen die Vorstellung von einer einheitlichen Fahrbahn verbunden, bei der die für die beiden Fahrtrichtungen | bestimmten Fahrbahnhälften ineinander übergehen oder doch

nur ganz geringfügig voneinander entfernt sind, sodaß sie von der andeın Seite her ohne weiteres übersehen werden können. An dieses mit einem Blick aufzunehmende, räumliche Bild hält sich der Kraftfahrer mehr oder we.iger unbewußt, zumal er im Straßenverkehr meist zu gefühlsmäßigem Handeln genötigt ist. Sind aber die beiden Fahrbahnen durch einen breiten Mittelstreifen voneinander. getrennt, so daß die Einmündung der einen Fahrbahn von der der Gegenfahrbahn in eine kreuzende Straße erheblich entfernt liegt und beide meistens auch nur auf eine kurze Strecke eingesehen werden können, so fehlt dem Kraftfahrer in aller Regel das Gefühl, mit dem auf der andern Seite entgegenkommenden Verkehr auf

ein und derselben Straße zu fahren. Demgemäß mangelt ihn auch häufig die innere Überzeugung, daß jener den Vorrang nach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO genießt. Dagegen entspricht es seiner durch das äußere räumliche Bild bestimmten Vorstellung viel mehr, daß er an den noch auf der nichtbevorrechtigten Straße befindlichen Gegenfahrzeugen vorbeifahren darf, wenn er sich bereits völlig auf der Vorfahrtstraße eingeordnet hat und mithin genau so bewegt wie ein schon vor ihm auf dieser Straße fahrender Verkehrsteilnehmer.

Die von dem VI. Zivilsenat aufgestellte Regel ist deshalb auch für den weniger geschulten Fahrer leicht fasslich und auch leichter einprägsam als die starre Geltung des Vorrangs des Geradeausverkehrs, die meist erst durch gedankliche Folgerungen aus der Anlage der Straße erschlossen werden muß.

Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein Fahrzeug, dessen Länge den an sich breiten Mittelstreifen erheblich übersteigt, nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegt, bedarf hier keiner abschlie3enden Entscheidung. Der beschließende Senat würde aber, wenn er mit dieser Frage befaßt wäre, sich auch insoweit der Entscheidung des VI. Zivilsenats anschließen. Da es in einem solchen Falle schon weithin erkennbar an der völligen Einordnung des überlangen Fahrzeugs in den Vorfahrtverkehr. fehlen wird, mangelt es an einem ausreichenden Grund, dieses Fahrzeug an dem Vorrang des Geradeausverkehrs auf der Vorfahrtstraße teilnehmen zu lassen.

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Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts,

Rotberg Krumme Sauer Flitner Börtzler