Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 03.03.1961 – 2 StR 444/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 Stk_444/61
2174 089
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schmied Otto ED aus : DEE ; geboren an @. EEEEEn ED ir Eu
wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel
Meyer als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 3. März 1961 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben,
Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit ihm Betrug zur Last geiegt war.
Im übrigen wird das weitere Verfahren eingestellt-
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er durch Urteil des Landgerichts Darustadt vom 19. August 1960 rechtskräftig zu einem Jahr Gefängnis wegen Hehlerei verurteilt worden ist.
Im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten beider kechtsmittel, der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hatte.den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug im Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis (Einzelstrafen: 1 Jahr und 1 Jahr 6 Monate Gefängnis) verurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil hinsichtlich der Hehlerei in Tateinheit mit Rückfallbetrug - hierauf war die Revision des Angeklagten beschränkt - sowie im Gesamtstrefausspruch aufgehoben hatte, hat sie ihn nunmehr nur noch "wegen Hehlerei in einem Fall zu einem Jahr Gefängnis" verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte nicht von dem Vorwurf, sich einer weiteren Hehlerei und des Betruges schuldig gemacht zu haben, freigesprochen worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, hat im wesentlichen Erfolg.
Der Eröffnungsbeschluß beschuldigte den Angeklagten, am 12. April 1960 in OB nmittcis Einbruchs gemeinschaftlich mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten BEER zwei Koffer mit Kieidungsstücken entwendet zu haben. In ihrem ersten Urteil erachtete die Strafkammer für erwiesen, daß DB sen Diebstahl allein ausgeführt hat: Die Hehlereihandlungen des Angeklagten sah sie darin, daß er beim Absatze eines Trenchcoats unä später auf einer gemeinsamen Reise beim Absatze eines Anzugs mitgewirkt hat. Im zweiten Fall nahm sie zugleich einen gemeinschaftlich mit DREEEB besangenen Betrug an, weil DD der Käuferin schriftlich versichert hatte, daß der Anzug sein Eigentum sei. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des neuen Urteils hat der Angeklagte sich jedoch an dem Trenchcoat und dem Anzug nur einer einheitlichen Hehlerei in der Begehunssform des Ansichbringens schuldig gemacht. Eine Beteiligung des Angeklagten an dem von DEE beim Verkauf des Anzugs begangenen Betrug hat sich nicht nachweisen lassen.
Unter diesen Umständen kann der Urteilsspruch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ist durch die erste Entscheidung der Strafkanmmer, da die Verurteilung insoweit nicht angefochten war, rechtskräftig wegen Hcehlerei zu einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Diese Verurteilung erfaßt, da der Angeklagte nach den jetzigen Urteilsfeststellungen nur
eine einheitliche Hehlerei begangen hat, seine gesamte hehlerische Tätigkeit. Das Hat die Strafkammer an sich erkennt. Sie hat aber, wie sich aus ihren Ausführungen zum Strafmaß ergibt, angenommen, daß sie an den Strafausspruch nicht gebunden sei, und es ersichtlich aus diesen Grunde für notwendig gehalten, die Verurteilung nochmals auszusprechen. Diese Annahme entspricht jedoch nicht der Rechtslage; denn die Rechtskraft der Verurteilung erstreckt sich auch auf die ausgesprochene Einzelstrafe. Da mithin die Strafklage wegen Hehlerei verbraucht ist, hätte die Strafkammer, nachdem sie die dem Angeklagten durch den Eröffnungsbeschluß vorgevorfene Tat in ihrem ersten Urteil in zwei selbständige Hehlereihandlungen getrennt hatte, das weitere Veri'ahren wegen Hehlerei nach § 260 Abs. ? StPO einstellen müssen. Außerdem hätte sie den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges freisprechen müssen. Der Betrug sollte zwar nach den ersten Urteil in Tateinheit mit der zweiten Hehlerei begangen sein. Zu der jetzt festgestellten einheitlichen Hehlerei in der Begehungsform des Ansichbringens würde er jedoch im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.
Das angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben werden. Da die ihm zugrunde liegenden Feststellungen durch den Rechtsfehler nicht berührt werden und daher aufrechtzuerhalten sind, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die gebotene abschiießende Entscheidung selbst zu treffen. Im Gesamtergebnis ist also der Angeklagte durch das Urteil des Lanägerichts vom 19. August 1960 rechtskräftig wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465, 467 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen,
soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, nicht vor. Nach den Urteilsausführungen besteht gegen ihn weiterhin der begründete Verdacht, sich gemeinschaftlich mit DEHB beim Verkauf des Anzugs eines Betruges schuldig gemacht zu haben. Von der Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, sieht der Senat keinen Anlaß. Soweit auf Einstellung er-Kannt worden ist, erübrigt sich eine Entscheidung nach § 467 Abs. 2 StPO, da dem Angeklagten durch diesen Teil des Verfahrens keine besonderen - ausscheidbaren - Auslagen erwachsen sind-
Baldus Busch Dotterweich
Scharpenseel Meyer