Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 28.02.1961 – 1 StR 633/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2120 062

im namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz 5 m zu: EB, dort

geboren am EEE 12:2, zur zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Yillms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ı des Landgerichts Trier von 9. November 1960 im Strafausspruch einschließlich der Anordnun; der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu ı aufgenoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Nännern nach § 175 a ir. 3 StGB (Fall DE und wegen versuchter Unzucnt nit einem Kinde nach | 176 Abs: 1 Nr. 3 StGB (Fall RW) zur Gesamtstrafe von zwei Jaaren sechs Aonaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.

tegen das Urteil hatte der Angeklagte zunächst in vollem Umfang Revision eingelegt und sie gleichzeitig allgenein nit der Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts begründet. Inder Rechtfertigungsschrift hat dann der Verteidiger auf Grund der ihn hierzu berechtigenden Vollmacht die Revision hinsichtlich des Falles PD vis auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung zurückgenommen; insoweit ist das Rechtsmittel ausdrücklich aufrechternalten worden. Diese Beschränkung ist im Verhältnis zu dem Einzelstrafausspruch jedoch unwirksam, weil die Anordnung der Sicherungsverwahrung und äie Straffrage, insbesondere wegen des Zusammenhangs mit dem in vollem Umfang angefochtenen Falle FO, inneriich untrennbar miteinander verbunden sind.

1.) Die in der Revisionseinlegungsschrift erhobene Verfahrensrüse ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (3 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) a) Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch im Falle KÜED endet, kann sie keinen Erfolg haben. Die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe

mit seinem Jorgehen gegenüber dem zur Tatzeit acht Jahre alten Schüler Heinz FEB schon unmittelbar zur Ausführung seines Planes, mit dem Knaben Unzucht zu treiben, "angesetzt" und so den äußeren und inneren Tatbestand der versuchten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. I Nr. 3,

5 42 UtGB verwirklicht, entspricht der Kkechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtsnofs (u.a. BGhSt 6,

302, 303 Nr. 1 und die dort angeführten weiteren zntscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).

b) Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a Abs. 1 StGB keinen Bestand haben.

in förmlicher Hinsicht kann zwar mit Rücksicent auf die späteren Urteilsausführungen darüber hinweggesehen werden, daß das Landgericht bei der Bezeichnung der Vorverurteilungen auf S. 9 UA unterlassen hat, jeweils den Tag der Rechtskraft des Urteils, bei dem 2. Urteil des Landgerichts Trier und dem Urteil des Schöffengerichts Diez/Lahn sogar den Tag des Urteils, ferner die genauen Tatzeiten zu dem 2., 3> und 4. Urteil (vgl. hierzu 3GHSt 7, 178) anzugeben.

Nicht ausreichend festgestellt hat die Strafkammer jedoch die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sicen insoweit derjenigen des Reichsgericiuts angeschlossen hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern, wie sich schon aus den "ortlaut des Gesetzes ergibt, auch der zur Beurteilung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren Straftaten (sog. "Symtomtaten") und der neuen zur Anurteilung stenenden Straftat (oder Straftaten). Es muß bei jeder dieser Verfehlungen, danit sie in Betracht gezogen werden kann, geprüft werden, ob sie in einem solchen inneren Verhältnis zu dem Wesen des Angeklagten steht, daß gerade auch diese Tat der kennzeichnende Ausfluß eines dem Angeklagten innewohnenden ver-

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brecherischen Hanges ist, der es wahrscheinlich macht, daß der Angeklagte infolge Fortwirkens des Hanges auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird. öapdei kommt es neben einer, sei es auch nur kurzen Darstellung ües jeweiligen Sachverhalts wesentlich darauf an, den Ursprung

der Tat nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggränden zu erforschen; vgl. hivurzu u.a. KGSt 68, 149, 156 £; Rü Jür 1934, 1666 Nr. 29; BG6bSt 1, 94, 99 £; BGH NdW 1953,

675 ür. 16; 1954, 846 Nr. 19.

Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Straikammer hat sich damit begnügt, die für die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers herangezogenen früheren Verurtieilungen nach Art eines Strafregisterauszugs im Urteil wiederzugeben. Von einer Würdigung der den vier Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten in dem oben dargelegten Sinne konnte das Landgericht indes umsoweniger absehen, als die beiden jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten -— vollendete und versuchte - geschlechtliche Verfehlungen an einem Knaben und einen jungen Burschen betreffen, während der Angeklagte in den früheren Fällen zunächst (Urteile vom 11. Januar 1949 und 25. Juni 1954) Diebstähle begangen hatte und erst später (Urteil vom 29. November 1957 und Urteil des Schöffengerichts Diez) dazu übergegangen ist, mit Knaben oder jungen Burschen unzüchtige Handlungen vorzunehmen. An sich ist es zwar möglich, daß ein Täter sich als Hangverbrecher nicht nur auf einem, sondern auf nehreren — auch völlig wesensverschiedenen - Gebieten betätigt, ja sogar einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (u.a. RGSt 68, 149, 156; 73, 276;

75, 343, 344/345; RG di 1935, 932 Nr. 10; 3GH 4 StR 745/52 vom 16. April 1953 und 3 StR 599/53 vom 3. Dezember 1955): Demnach bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, in einem Falle, in dem es sich, wie hier, nur

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um dia Aburteilung von 5ittlichkeitsverbrechen handelt, zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers seinen Hang zu Diebstählen unterstützend heranzuziehen (s. RGSt 73 aa0). Der Tatrichter nuß dann aber auf Grund einer besonders eingehenden Würdigung ger früheren Diebstähle —- auch der nicht als "Hangtaten"!" herangezogenen (vgl. BGH MDR 1957, 562 Nr. 45) - und des zwischenzeitlichen Verhaltens des Täters die feste überzeuguns gewonnen haben, der Täter sei zur Zeit der Hauptverhandlung immer noch von seinen Hange zu Diebstäulen in einen kaße beherrscht, daß von ihm auch fernerhin die 3egehung von Diebstählen (oder artverwandten Straftaten) mit erheblicher Störung des Rechtsfriedens zu erwarten sind. Eine solche Festsiellung hat das Lanägericht nicht, wenigstens nicht ausärücklich, getroffen; es konnte sie mangels der erforderlichen Würdigung auch nicht einwandfrei treffen. Der Prüfung war die Strafkammer nicht etwa deshalb enthoben, weil der Angeklagte durch die Urteile vom 11. Januar 1949 und 25. Juni 1954 wegen zahlreicher Diebstahlsfälle zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden war und weil

er sich seit seiner am 26. Juli 1957 erfolgten bedingten zntlassung aus der Strafhaft (Urteil von 25. Juni 1954) nur zweimal kurze Zeit auf freiem Fuß befunden hat; denn jedenfalls sind ihm für die Zeiten der Freiheit keine Diebstähle nachgewiesen.

Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des mit auf ihn beruhenden Strafausspruchs.

Hiervon abgesehen hat die Strafkammer aber auch nicht hinreichend dargetan, daß die durch die Urteile des Landgerichts Trier vom 29. november 1957 und des Schöffengerichts Diez abgeurteilten Unzuchtshandlungen und die neuen gleichartigen Verfehlungen des Angeklagten einem zum tesenszug gewordenen Hange zur Unzucht mit Knaben und jungen Burschen

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entsorungen sind. Gewiß brauchen, wie schon der 5. Straisenit jes Bundesgerichtsnofis in der nichtveröffentlichten :ntscheidang 5 Stk 136/54 vom 27. April 1954 zutreifend ausgeführt hat, bei einem Sittlichkeitsverbrecher, der aus eincn abartigen Triebe mehrfach straflfällig geworden ist,

an die “iedergabe der früheren Taten und die Darlegung ihrer inneren Beziehung zum Täter keine hohe Forderungen gestellt zu werden; denn schon der wiederholte Ausbruch desselben entärteten Triebes kann ein starkes Anzeichen dafür sein, daß cin - angeborener oder durch Übung erworbener — immer wieder zur Betätigung drängender verbrecherischer Hang vorliegt. Trotzder kann auch in soichen Fällen, von ohne veiteres klar liegenden Fällen abgesehen, auf eine — sei

es auch nur kurze - Schilderung der früheren Verfehlungen und cine nähere Prüfung der Hangfrage nicht verzichtet werden. Dies gilt im besonderen Naße für den vorliegenden Fall. Bei ihn ist vor allen von Bedeutung, daß der Angeklagte erst im Alter von etwa 25 Jahren erstmals als Jugendschänder in Erscheinung getreten ist. Dies läßt mangels entgegenstehender Feststellungen nur den Schluß zu, daß der vom Landgericht bejahte Hang des Angeklagten nicht auf Veranlagung beruht, sondern erst in nicht mehr ganz jungen Jahren erworben worden ist. Die Strafkammer durfte dann aber nicht die Prüfung unversucht lassen, auf welche Weise der Angeklagte den abartigen Trieb erworben hat; denn daraus konnte sie wichtige Schlüsse für die Frage gewinnen, ob sich bei dem Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung die Neigung zur Begehung von Unzuchtshandlungen an Knaben und jungen Burschen bereits zu einen festeingewurzelten, nicht mehr oder nur noch schwer zu zügelnden Hange entwickelt hatte.

Aus diesem Grunde «ar es ferner aber auch erforderlich, daß sich das Landgericht mit den Umständen der früheren Unzuchtshandlungen des Angeklagten des näheren befaßie. Dies

gilt insbesondere auch für den durch das Schöffengericht Diez abgeurteilten Fall, in dem nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils ias Schöffengericht für die während einer Strafverbüßung verübte Unzucht des Angeklagten mit einem 16jährigen Burschen die "Psyche eines Gefangenen, insbesondere die auf den Freiheitsentzug beruhende sexuelle Verkrampfung," zusunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.

Hiernach nuß das angefocutene Ürteil im gesamten Straiausspruch und ‘auit zwangsläufig auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Sac.e in diesem Unfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die weitergehende Revision ist hingegen zu verwerfen.

Die mit der Sacne neu befaßdte Straikammer wirä nicht umnhin künnen, für die kommende Hauptvernandlung einen erfahrenen Kriminalvsycislogen als Sachverständigen zuzuziehen.

Ferner wirä die Strafkamner im Falle FEED zu. prüfen haben, ob zur Tatzeit nicht wenigstens das Hemmungsvermügen des Beschwerdeführers unter der Wirkung des zuvor genossenen Alkohols erheblich vermindert gewesen ist (§ 51 Abs. 2 StGB). Im allgemeinen tritt zwar nach den ärkenntnissen der \iissenschaft erst bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 30 eine erhebliche Verminaerung der Zurechnungsfähigkeit ein; trotzdem kann im zinzelfalle - je nach der allgemeinen körperlichen Konstitution des Täters, seiner besonderen körperlichen und seelischen Verfassung zur Zeit des Trinkens und der Tat, dem Maß seiner Alkonolverträglichkeit usw. - auch schon bei einem geringeren Promillesatz, wenn auch nicht die Einsichtsfähigkeit, so doch das Hemmungsvermögen in einem dem § 51 Abs. 2 StGB entsprechenien Maße herapgesetzt sein. Iw übrigen wird darauf hingewiesen, daß sich der Blutalkoholgenalt von 2,16 „.o, von dem die Strefkammer in dem

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angefochtenen Urteil ausgegangen ist, nach Bl. 55 RK der Akten auf den Zeitpunkt der Blutentnahme beim Angeklagten - und nicht auf die Tatzeit - bezieht. - Sollte die Strafkamner

die Voraussetzungen des § 51 Abs, 2 StGB bejahen oder nicht ausschlie3en, so wäre sie damit allerdings keineswegs genötigt, die Strafe ganz oder teilweise nach Maßgabe des

5 5l Abs. 2 in Verb. mit § 43 Abs. 3 StGB zu mildern. Wegen der Möglichkeit, die Strafe auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB zu mildern, vgl. BGH LE

Nr. 16 zu § 20 a StGB = NJW 1957, 1932 Nr. 18.

Dr, Geier Dr. Peetz Seibert willms Hübner