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BGH Entscheidung vom 14.03.1961 – 1 StR 45/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı StR 45/61 —— . “ 77T

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In Nanen des Yolkes In der Strafsache gegen 1. den öuchhalter Josef 8 rg aus SD, dort geboren am 1903, zur Zeit in

Untersuchungshaft, 2. die Buchhalterin Josefine ge geborene ID aus WW. dort geboren am 1900,

wegen Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Gescıäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Schneckenaichner und Marinoff wird das Urteil des Landgerichts

München I vom 13. üktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit es die Angeklagte WB vetrifft, in vollem Umfange,

b) soweit es den Angeklagten Sc > - trifft, im Strafausspruch; die weitergehende Revision dieses „ngeklasten wird verworfen.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsiwittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von xkechts wegen

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ber erheblich vorbestrafte Angeklagte Sch iD entwendete als Buchhalter der Firma Sp ir NEED Verrechnungsschecks dieser Firma im Gesamtbetrage von annähernd 250.000 DM. Um die Schecks zu Geld zu machen, verseh er sie mit einem falschen Indossament der Firma und gab sie so an andere Geschäftsleute weiter, von denen er sich nit Waren beliefern ließ. Vie untwendungen suchte er durch entsuorechende Falschbuchungen zu verschleiern.

Die ıngeklagte aD die mit Schneckenaichner ein freundschaftlich-intimes Verhältnis unterhielt, unternahm als Hauptbuchhalterin und Vorgesetzte Sc EEE > nichts, un seine Tätigkeit als Buchhalter zu kontrollieren. Im Jahre 1958 täuschte sie den mit der vurstellung der Bilanz beauftragten Vertreter einer Treuhandgesellschaft bewußt über die ijiangelhaftigkeit der von Sch .cführten Saldenlisten und gab schließlich einen erdichteten geringen !ehlbetrag an.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch EEE als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in einem schweren Falle (§ 267 Abs. 3 3tCB) zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe, die angeklagte Mil wegen Untreue zu acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil haben beide ungeklagten «evision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen nechts.

I. Die Revision des ängeklagten Sch is:

zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Sie hat jedoch zum Strafausspruch xrfolg, weil die Feststellungen die Verurteilung des „ngeklagten als gefähr-

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lichen Gewohnheitsverbrecters nicht tragen können. Das »vandgericht hat einen eingewurzelten Hang des „ngeklagten zu sigentumsdelikten angenommen. als erste rechtskräftige Verurteilung hat es jedoch der anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung zugrunde gelegt, ohne darzulegen, ob - . auch diese Tat den sang des Angeklagten erkennen ließ, sich durch Verstöße gegen die Rechtsordnung zu bereichern. Stellt das Gericht einen auf ein besonderes Gebiet beschränkten verbrecherischen Hang fest, so kann es als Vorverurteilungen im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB nur solche Urteile verwerten, durch die der Täter wegen einer auf dem besonderen Gebiet liegenden Straftat verurteilt worden ist (vgl. BGH 1 StR 689/51 vom 21. Dezember 1951 und 1 StR 633/60 vom 28. Februar 1961).

Die knappen Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB geben dem Senat überdies zu dem Hinweis Veranlassung, daß die Entscheidung dieser Frage eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters und insbesondere eine gründliche Untersuchung aller seiner früheren Straftaten voraussetzt, deren Ergebnisse in der Urteilsbegründung festzuhalten sind (RGSt 68, 154; BGHSt 1, 94, 998 BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19).

Mit der Rüge, das Landgericht habe für die gegen den Angeklagten festgesetzte‘ Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen müssen, obwohl es die Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärte, hätte die Revision nicht durchdringen können. Die Ersatzfreiheitsstrafe spielt für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine veldstrafe keine Rolle (BGHSt 10, 235, 237). Die vom Reichsgericht zuletzt vertretene Auffassung, eine ärsatzfreiheitsstrafe müsse unter allen Umständen ausgeworfen werden, da ihr Maß einmal für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes erheblich sein könnte (siehe insbesondere RG J%4 1937, 1875 Nr. 21), überzeugt nicht, weil eine verbüßte Strafe nicht

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nehr erlassen werden kann. Die aus dem Gedanken an ein etwaiges Straffreiheitsgesetz hergeleitete Erwägung behielte jedenfalls nur noch für den reichlich theoretischen Fall Bedeutung, daß für eine Straftilgung an das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe angeknüpft wäre. Aber auch dieser abseitige Grund wäre für den vorliegenden Fall ohne jedes Gewicnt, weil die Geldstrafe gegen den Angeklagten Sch B-GEB neben einer erheblichen Freiheitsstrafe (sechs Jahre Zuchthaus) ausgesprochen wurde, für die nach menschlichem Ermessen überhaupt keine Aussicht auf ırfassung durch eine etwaige Amnestie bestehen kann. Andererseits würde es der Senat aber auch nicht als einen Rechtsfenler angesehen haben (so RGSt 63, 333; 68, 1), wenn das Landgericht -— überflüssigerweise - eine Ersatzfreiheitsstrafe

festgesetzt hätte.

II. Die Verurteilung der Angeklagten JEW kann keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat zwar richtig gesehen, daß auch durch unordentliche Buchführung Untreue begangen werden kann, sofern der Täter darum weiß, daß er hiermit gegen seine Treupflicht verstößt, und es für möglich hält und billigt, daß er die ihm anvertrauten Vermögenswerte durch sein Verhalten schädigt. Dabei wird der Vermögensschaden in einem solchen Falle vor allem darin liegen können, daß dem Treugeber durch die unordentliche Buchführung der verläßliche Überblick über seinen Vermögensstand genommen wird, dessen er für seine geschäftlichen üntschließungen bedarf, und daß ihm unter Umständen auch die Möglichkeit verloren geht, etwaige Unterschleife im Wege der Inventur aufzudecken (vgl. AG JW 1936, 2319 Nr. 15; 1937, 2698 Nr. 9; BGH 2 Stk 110/55 vom 31. August 1955 GA .56, 121; BGH 2 StR 150/53 vom 13. November 1953). Er wird weiter in der Vermögensgefährdung zu sehen sein, die darin gefunden werden kann, daß das Finanzamt die Buchführung nicht

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als oränungsgemäß anerkennt und deshalb zu einer ungünstigeren

Veranlagung schreitet.

Das alles hat des Landgericht zutrerfend gesehen. Jedoch widerspricht seine weitergehende Feststellung, die Angeklagte habe die Unterschleife Sch ;ezenüber dem Vertreter der Treuhandgesellschaft bewußt gedeckt, den Darlegungen im Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf aus § 257 £f StGB. Hier hat nämlich das Landgericht es gerade nicht als nachgewiesen angesehen, daß die Angeklagte einen strafbaren kingriff Schneckenaichners in das Vermögen der Firma auch nur als möglich betrachtet hat. Der sachliche Widerspruch muß zur Aufhebung der die Angeklagte MW petreffenden Verurteilung in vollem Umfange führen.

Dr. Peetz Seibert W“illms Hübner Fischer