Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 07.02.1961 – 5 StR 497/60

5. Strafsenat

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5 _ StR 497/60 2186 095

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Kurt REED zus nei, geboren am ED 1914 ir oe Kreis na,

2. den kaufmännischen Angestellten Joachim M EEE

geboren an zz 1937 in ee (Schlesien),

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Seuatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Mm zesen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 12.August 1960 wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

-2.

Auf die Revision des Nebenklägers Klaus SEE. wird das Urteil, soweit der Angeklagte RB in Falle SCHE freigesprochen und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Jugendschöffengericht in Nordenham zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

*r

- 3.

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten MW nat keinen Erfolg.

während der Eröffnungsbeschluß (B1.124-127 d.A.) unzüchtige Handlungen zwischen den beiden Angeklagten "seit etwa 1957" betrifft, wird in den Urteilsgründen festgestellt, daß es zu solchen Handlungen "ab Sommer 1958" kam (UA S.3). Das bedeutet jedoch keinen verfahrensrechtlichen Verstoß, insbesondere keine Verletzung der §§ 267,264 StPO, wie die Revision meint. Keine gesetzliche Vorschrift macht es dem Landgericht zur Pflicht, in den Urteilsgründen anzugeben, warum ein späterer Tatbeginn als im Fröffnungsbeschluß angenommen wird, Eine solche Begründung wird insbesondere nicht in § 267 StPO verlangt. Fs kann auch keine Rede davon sein, daß das Urteil und der Fröffnungsbeschluß nicht dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zum Gegenstande hätten,

Die Verurteilung des Angeklagten MW hält auch der Sachrüge stand, Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision entfernen sich unzulässig von der Feststellung des Urteils über den Tatbeginn, die das Revisionsgericht bindet,

II. Die Revision des Nebenklägers wendet sich mit Recht gegen die Auffassung der Jugendschutzkammer, dem Angeklagten RED sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß er sich als Lehrherr für berechtigt hielt, Verfehlungen seiner Lehrlinge mit Stockschlägen zu ahnden (UA S.12). Das Urteil gibt dafür keine Begründung. Es läßt daher nicht erkennen, ob die Jugendschutzkammer von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Behandlung des Verbotsirrtunms (BGHSt 2,194,209) ausgegangen ist und dabei rechtlich richtige Maßstäbe angelegt hat. Das ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht wahrscheinlich,

-4-

Im jetzigen Stande des Verfahrens ist die Sache nicht mehr von besonderer Bedeutung im Sinne der §§ 24 Abs.1 Nr.2 und 3, 74 GVG. Der Senat verweist sie daher gemäß § 354 Abs.3 StPO an das nach § 26 GVG zuständige Jugenäschöffengericht zurück. Dieses hat den Fall SC auch in tatsächlicher Beziehung neu zu untersuchen, also insbesondere neu zu prüfen, ob der Angeklagte Re mit wollüstiger Absicht gehandelt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Koffka ' Siemer Sehmitt Dr.Börker