Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 17.01.1961 – 5 StR 528/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 005
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoelektriker Edmund S ED zus eEEEENEEEED, geboren an u» 1939 in DW.
wegen versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in 4 Fällen
hat der 5.,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26.August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
->2-
Gründe§
Zutreffend macht seine Revision geltend, daß der Beschwerdeführer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt weder durch den Fröffnungsbeschluß noch während der Hauptverhandlung durch das Gericht hingewiesen worden ist. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschuldigt den Angeklagten - soweit es die hier in Betracht kommenden vier Vorwürfe anlangt - der versuchten Notzucht im Sinne der 8§ 177, 43 StGB. In der Hauptverhandlung hat ihn der Strafkammervorsitzende lediglich auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Nötigung, Beleidigung oder Freiheitsberaubung aufmerksam gemacht. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Der Verstoß gegen § 265 Abs.1 StPO steht also fest.
Es ist auch nicht sicher auszuschließen, daß der Angeklagte - wie die Revision behauptet -— seine Verteidigung bei entsprechender Belehrung besser hätte einrichten können, zumal ihn unter Umständen die Hinweise auf andere rechtliche Gesichtspunkte abgelenkt haben,
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war daher die angefochtene Entscheidung mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,
Gegebenenfalls wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung eingehender als bisher darlegen müssen, weshalb der Angeklagte auch im Falle Sg versucht haben soll,
eine unzüchtige Handlung gewaltsam vorzunehmen. Die bisherigen Darlegungen der Strafkammer deuten nur auf eine Beleidigung hin ("im Vorbeigehen ...").
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker