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BGH Entscheidung vom 17.01.1961 – 5 StR 518/60

5. Strafsenat

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2157 005

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Adolf 7 ED zu: sem, dort geboren amd 1905, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . EEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1960 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 1.Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. |

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.

Die Verfahrensrüge ist innerhalb der in § 345 Abs.1 StPO bestimmten Frist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt worden und daher unzulässig.

Die Sachrüge ist ‘unbegründet. Dies braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden:

Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs.1l Nr.3 StGB im Fall Thomas CW ist frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat die unzüchtigen Handlungen darin gesehen, daß der sadistisch veranlagte Angeklagte in wollüstiger Absicht dem zur Tatzeit 12 Jahre alten Jungen mehrmals in das Gesicht und dann wahllos an andere Körperteile schlug, ihn am Halse würgte, Finger in den Mund des Jungen steckte und mit den Fingern in dessen Augen drückte. “

Zu Unrecht meint die Revision, diese Handlungen seien nicht unzüchtig, weil sie ihrer äußeren Frscheinung nach keine geschlechtliche Beziehung erkennen ließen, Der: äußere Eindruck einer Handlung für sich allein entscheidet nicht, ob sie unzüchtig ist. Maßgebend ist das Urteil eines sittlich urteilenden Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung und die Gesinnung des Täters (vgl.BGHSt 2,163,167). Hiervon ist die

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Strafkammer ausgegangen. Sie hat die oben erwähnten Handlungen angesichts der sadistischen Veranlagung des Angeklagten und

der wollüstigen Absicht, in der er sie vornahm, als Handlungen beurteilt, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzten und daher unzüchtig waren. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat nun allerdings in seinem unveröffentlichten Urteil 4 StR 37/56 vom 1.März 1956 für einen Fall, in dem der Täter geschlechtliche Befriedigung darin "suchte und spürte", daß er sein Opfer mit der rechten Hand am Halse würgte, eine unzüchtige Handlung verneint. Er meint, ein sittlich urteilender Beobachter einer solchen Tat fühle sich durch sie in. seinem Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung nicht verletzt, auch wenn er weiß, daß die Tat einer wollüstigen Absicht entspringt. Der Fall, den der Senat hier zu entscheiden hat, liegt aber wesentlich anders, Der Angeklagte hat seinen sadistischen Trieb dadurch betätigt, daß er in wollüstiger Absicht sein Opfer durch zahlreiche Handlungen verschiedener Art quälte (Schläge ins Gesicht, wahllose Schläge an andere Körperteile, insbesondere auch an den Geschlechtsteil, Würgen am Hals, Griffe in den Mund und die Augen). Dies waren jedenfalls unzüchtige Handlungen,

Zu Unrecht wendet die Revision sich auch gegen die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte. Die Schlüsse, auf denen diese Feststellung ausweislich der Urteilsgründe beruht, sind denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedeutet keinen Widerspruch, daß die Strafkamner in diesen Fall eine wollüstige Absicht als erwiesen angesehen hat, im Fall Berendonk dagegen nicht. Die Urteilsgründe ergeben, daß beide Fälle verschieden liegen,

Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe gewußt, zumindest aber damit gerechnet und in Kauf genommen,

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daß Thomas CB noch keine 14 Jahre alt war. Was die Revision hiergegen vorträgt, sind bloße Angriffe gegen eine tatrichterliche Feststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung, Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (vgl. § 337 StPO).

Die auf § 42b StGB gestützte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Das Urteil begründet die Maßregel in rechtlich einwandfreier Weise. Da die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des 8 51 Abs.1 StGB verneint, die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB dagegen bejaht hat, bedeutet es auch keinen Rechtsfehler, daß sie den Angeklagten bestraft und außerdem seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, Der Verteidiger hat bei seinem hiergegen gerichteten Revisionseinwand übersehen, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 42b Abs.2 StGB bei verminderter Zurechnungsfähigkeit die Unterbringung neben die Strafe tritt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Börker