Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 16.01.1961 – 2 StR 395/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Pr <174 000 StPO §§ 272, 274 „eist bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung die gerichtliche kiederschrift für einen der Sitzungstage einen Lichter als anwesendavs, an dessen Stelle nach den eonstigen Beurkundungen an den übrigen Sitzungstagen ein anderer kichter zugegen var, so komnut dem Protokoll insoweit hinsichtlich der Besetzung des Gerichtsdie Beweiskraft des § 274: StPO nicht zu, EGH, Urt, v. 20. November 1961 - 2 StR 395/61 - LG Bremen 2_sthk 335/81 InNanen des Volkes in der Straflsache gegen den Viehagenten Alfred Sch EEED zus v-SEE, zeboren am WE. En ED ir MO. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 2. »straäisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Frof. Dr, Busch Eundesrichter Dr. Dotterweich Eundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundosanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Bundesanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschuft, Justizangestellter zu» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: nD i Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Januar 1961 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sach- beschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1.) Die Rüge, anstelle von Amtsgerichtsrat Dr. cCdB- &B Habe am zweiten Tage der insgesamt viertägigen Hauptverhendlung Landgerichtsrat DB als beisitzender Richter mitgewirkt, so daß die Strafkammer an diesem Tage nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß für den zweiten Tag der Hauptverhandlung Landg
Wachschlagewerk; ja) Amtliche Sammlung: ja
Pr <174 000 StPO §§ 272, 274
„eist bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung die gerichtliche kiederschrift für einen der Sitzungstage einen Lichter als anwesendavs, an dessen Stelle nach den eonstigen Beurkundungen an den übrigen Sitzungstagen ein anderer kichter zugegen var, so komnut dem Protokoll insoweit hinsichtlich der Besetzung des Gerichtsdie Beweiskraft des § 274: StPO nicht zu,
EGH, Urt, v. 20. November 1961 - 2 StR 395/61 - LG Bremen
2_sthk 335/81
InNanen des Volkes in der Straflsache
gegen
den Viehagenten Alfred Sch EEED zus v-SEE, zeboren am WE. En ED ir MO.
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 2. »straäisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Frof. Dr, Busch Eundesrichter Dr. Dotterweich Eundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Bundosanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschuft,
Justizangestellter zu» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
nD i
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Januar 1961 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sach-
beschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, anstelle von Amtsgerichtsrat Dr. cCdB- &B Habe am zweiten Tage der insgesamt viertägigen Hauptverhendlung Landgerichtsrat DB als beisitzender Richter mitgewirkt, so daß die Strafkammer an diesem Tage nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß für den zweiten Tag der Hauptverhandlung Landgerichtsrat Bee - & :1; zweiter beisitzender Richter in der gerichtlichen Niederschrift genannt ist, während diese für die drei anderen Verhandlungstage Amtsgerichtsrat ir: CB 215 > ;eiten richterlichen Beisitzer an-
führt. Die Kevision irrt jedoch, wenn sie meint, durch das Frotokoll vom 10. Januar 1961 werde auf Grund der Eeweiskraft, die ihm ir § 274 StPO eingeräumt sei, unwiderlesbar bewiesen, daß die Strafkammer an diesen Tage anstelle des an den anderen Verhandlungstagen anvesenden Amtsgerichtsruts Dr. CEEEB nit Landgerichtsret DW :1s zweitem beisitzenden Richter besetzt gewesen sei.
Die gerichtliche. Niederschrift über den Verlauf einer Hauptverhandlung bildet, auch wenn diese sich über mehrere Tage erstreckt hat, eine Einheit und kann deher nur als Ganzes behandelt und beurteilt werden. Das bedeutet, daß nicht einem Teil der Niederschrift, etwa den Beurkundungen über einen einzelnen Verhandlungstag, gesondert und unabhängig von den sonstigen, in dem übrigen Teil enthaltenen Vermerken die Beweiskraft des § 274 StPO hinsichtlich der Beobachtung der Förmlichkeiten zukommt, deren kufnahme in das Protokoll die §§ 272, 273 StPO vorschreiben, Vielmehr kann die Frage, ob die gerichtliche Niederschrift als solche den Beweis für einen darin wiederzugebenden und wiedergegebenen Vorgang liefert, nur einheitlich unter Berücksichtigung des gesemten Inhalts der Niederschrift beantwortet werden. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß, worauf der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hingeviesen hat, für jeden Verhandlungstag ein besonderes Frotokoll aufgenommen und von den Urkundspersonen jeweils unterschrieben wurde. Ob das Protokoll in dieser Form oder in einer einzigen, alle Verhand-Aunsstage umfassenden und oret am Schluß von den Ur-Lundsbersoner unterzeichneten Schrift geführt wird, ist ohne Bedeutung; in jedem Fall bildet das Sitzungspratokoll eine einheitliche Urkunde, wie schon das Reichsgericht in RGSt 30, 205 ausgesprochen hat-
Hier enthält das Protokoll abweichende Angaben über die Besetzung des Gerichts, indem es an einer stelle Landgerichtsrat IB und im übrigen Amtsserichtsrat Dr. CE 21s zweiten richterlichen Beisitzer aufführt. Darin liegt, da das Gesetz einen wechsel in der Person der an einer Hauptverhandlung nitwirkenden Richter, von der in § 192 Abs. 2 GVG vorgeselmen MSzlichkeit des Eintritts eines Ergänzungsrichters abgesehen, nicht zuläßt und dieses Verbot such schlechthin beachtet wird, ein offensichtlicher und aus sich selbst nicht lösbarer Widerspruch, der, N| ( soweit er sich erstreckt, der Niederschrift die ihr nach § 274 StPO zustehende Beweiskraft entzieht. Das ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Um einen Widerspruch im Sinne des gegenseitigen logischen izsschlusses braucht es sich dabei nicht zu handeln. In der kechtslehre (vgl. Kleinknecht-Müller, Ann. 4 zu § 274 StPO) ist das Beinpiel erwähnt, daß äie Öffentlichkeit am ersten Sitzungstag ausgeschlossen wurde und die Verhandlung am zweiten Sitzungstag laut Frotokoll '"in Öffentlicher Sitzung" fortgesetzt worden ist. Ebenscowenig wie in einem solchen Yalle die liederschrift Beweis dafür liefert, ob am
zweiten Tag öffentlich oder nichtöffentlich verhan-IK: delt wurde, vermag sie hier zu beweisen, welcher der beiden Richter an der Hauptverhandlung teilgenommen kat. Ieskalb ist es zulässig und geboten, im Wege freier Eeweiswürdigung zu ermitteln, wie die Besetzung der Strafksmaer in der Person des zweiten richteriichen Beisitzers tatsächlich gewesen ist (vgl. dazu such EG Jii 1935, 2397 Nr: 18).
Auf Grund der hierzu abgegebenen dienstlichen Außerungen der beiden in Betracht kommenden Richter
in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des ersten richterlichen Beisitzers sowie in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Berichtigung aes Frotokolls durch die Urkundspersonen ist erwiesen, daß an allen Tagen der Hauptverhandlung Autsgerichtsrat Dr. CiEEmB als zweiter beisitzender Richter mitgewirkt hat, und daß die einmalige Anführung des Landgerichtsrats Benin im Protokoll auf einem Schreibversehen beruht.
2.) Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen kechtsfehler zum Nachteil dcs Angeklagten ergeben. Insbesondere weist das Urteil keine unlösbaren Widersprüche auf, wie sie die Revision in ihren Einwendungen gegen die Beweiswüräigung des Landgerichts aufzuzeigen sucht. Sie 1äß8t dabei außer acht, daß sich die Darlagungen des Urteils über die raffinierte Handlungsweise, die erbärmliche Einstellung und die häßliche Gesinnung des Mitangeklagten He auf die Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen beziehen und nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung.
Für diesen hat die Strafkammer, was im Urteil deutlich zum Ausdruck komnt, bei EB sen Eintritt einer auf den Einfluß seiner jetzigen Ehefrau zurückzuführenden völligen inneren Wandlung festgestellt. Unter diesen Umständen kann es nicht als widerspruchsvoll angesehen werden, daß sie trotz der früher vorhandenen negativen Eigenschaften und trotz der einschlägigen Yorstrafen des Mitangeklagten H@B-EEE icssen Zinlassung in der Hauptverhandlung gegen-
über den abweichenden Angaben des bislang unbestraften beschverdeführers den Vorzug gegeben und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Baldus Büsch Dotterweich
Scharpenseel Meyer