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BGH Entscheidung vom 04.01.1961 – 2 StR 533/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2143 042

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Spezialarchitekten Bruno I ‚ee ED ED in 3

, geboren an®.

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Januar 1961 in der Sitzung von 5. Januar 1961, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Em

für Recht erkannt;

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Mai 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen fontgesetzter Untreue im Sinne des § 81 a GmbHG in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen des übertriebenen Aufwands, ‚einem fahrlässigen Vergehen der unordentlichen Buchführung, einem Vergehen des fortgesetzten Betrugs- und einen Vergehen der fortgesetzten Untreue im Sinne des § 266 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 5.000 DM unter Anrechnung der erlittensn Untersuchungshaft verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm untersagt, auf die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu werden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat kei-

nen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden:

Der Angeklagte, der Fertighäuser herstellt und vertreibt, lehnte in der Hauptverhandlung vor seiner Vernehmung den Vorsitzenden des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er trug vor, daß dieser als persönlich haftender Gesellschafter eines Ziegeleibetriebs im Handelsregister eingetragen sei und gegen ihn, einen Konkurrenten im Baugewerbe, der Verdacht der Voreingenommenheit bestehe.

Der abgelehnte Richter erklärte, daß er sich als Ziegeleibesitzer nicht für einen Konkurrenten des Angeklagten halte und nicht befangen fühle. -

Die Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück.

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Zurückweisung im Ergebnis beizupflichten.

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Die &blehnuug eines Richters ist nicht schon dann be-

gründet, wenn der kngeklagte aus persönlichen Erwägungen ein gefühisnäßiges Aißtrauen gegen ihn kat (vgl. ua GA Tl, 232}. Sie ist vielmehr nur dann gerec tferiigt, wenn Um- ' stände voriiegen, die bei vernünftiger Yiürdi-

gung Ger Sachlage vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besormis erwe

gegenüber sine innere Haltung einnehme, die geeignet ist, Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend zu beeinflussen.

cken können, daß der abgelehnte kichter ihn

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Solche Umstände liegen nicht vor.

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Mehr als die gedankliche, bisher nicht aktuell gewordene SWöglichkeit eines wirtschaftlichen Wettbewerbsverhälinisses zwischen dem Unternehmen des abyslehuten Kichters und den Gewerbabetrieb des Angeklagten ist dem Sachverhalt nicht zu eninehmen. Auch üle Kevision vermag nur nit allgemeinen, vneoretischen Lrwügungen über die Bedrohung Ger Kentabilität von Ziegeleibetrieben durch die Fertigbauweise zu ergumenileren. | :

Das genügt nicht, die Besorgnis der Befangenheilt des abselehnten Richters zu begründen.

A325 belungen könnte er nur erscheinen, wenn sein Unvernennen mit dem des ihn ablehnenden Angeklagten in ı bescenderem wirtschaftlichen Wettbewerb stünde, wenn Umstände eines konkre.ten konkurrenzverhältnisses vorlägen. Yon: solchen Umständen ging das Reichs-Sericht sogar bei der Entscheidung aus, ob die £blehnung eines Sachverständigen als eines Konkurrenten der Firma ‚des ablehnenden Angeklagten begründet sein könne (Ru SW 1938, 5l2 = 27 1958, 379).

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Weil im vorliegenden Falle vernünftigerweise zu beachtende Anhaltspunkte für eine konkrete Interessenkollision der wirtschaftlichen Betätigung des abgelehnten Richters und der des ihn ablehnenden Angeklagten fehlen, ist der Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben.

2.) Es trifit auch nicht zu, daß die Strafkammer ein bei den Akten befindliches Gutachten des Landesprüfers von TED in unzulässiger Weise zum Gegenstand der ÜUrteilsfindung gemacht habe.

Über die Tatsachen, die von der Revision bezeichnet worden sind, weist das Sitzungsprotokoll aus,

a) daß am ersten Verhandlungstag!; die Frage der Einzanlung der Gesellschaftsamteile bei der TB- &B-:nbH anhand der ... Ausführungen des Gutachtens des Landesprüfers von TB "it dem Sachverständigen StB erörtert und daraufnin iu allseitigen Einverständnis die Ladung des Landesprüfers von Ye für den folgenden Verhandlungstag beschlossen wurde;

b) daß am nächsten Verhandlungstag von TB a1: sachverständiger Zeuge aussagte, ihm dabei sein Gutachten zur Stützung der Erinnerung teilweise vorgehalten und zur Einsicht überlassen und er nach Abschluß seiner Vernehnung vorläufig entlassen wurde;

ce) daß am vierten Verhandlungstag während der Vernehmung der Zeugin WEB das Yutachten des Landesprüfers von FB "noch einmal auszugsweise verlesen" wurde;

dä) daß am sechsten und letzten Verhandlungstag von TB dien Zeugeneid leistete.

Die im Sitzungsprotokoll festgehaltene Verwendung des Gutachtens verstieß nur dann gegen die Grundsätze des § 250 StPO, wenn sie dazu diente, seinen Inhalt zur selbständigen Beweis- und Entscheidungsgrundlage zu machen. Sie 3 war dagegen unbedenklich, wenn das Gutachten lediglich - sei es auch durch Verlesen -— zum Gegenstand der Erörterung gemacht wurde und die zu seinem Inhalt abgegebenen Erklärungen 1 die Beweis- und Entscheidungsgrundlage bildeten. f

schrift aufgezeichneten Gang der Hauptverhandlung und dem aus ihm erkennbaren jeweiligen Anlaß und Umfang wurde das Gutachten nur zum Zwecke der Erörterung seines Inhalts

mit dem Sachverständigen Stop. dem Zeugen von Fischern und der Zeugin WEB verwertet, ohne daß es — losgelöst von den Bekundungen dieser Beweispersonen.- selbständige Bedeutung erlangte. Dagegen ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung nichts einzuwenden.

Nach den Urteilsgründen, dem in der Sitzungsnieder- &

Es wird allerdings im angefochtenen Urteil gesagt, ie Feststellungen beruhten auch auf dem Inhalt der ausweislich der Verhandlungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. Dieser formelhaften Wendung kann jedoch nicht entnommen werden, daß das Gutachten des Landesprüfers von FEB über die dazu abgegebenen Erklärungen \ hinaus selbstänäige Verwendung als Beweis- und Entscheidungsgrundlage fand. Die Revision hat im übrigen dazu auch | nichts vorgetragen.

3.) Am zweiten Verhandlungstag stellte ein Verteidiger des Angeklagten "hilfsweise!' den Antrag, zur Frage des Verkaufserfolgs, der durch die Werbung mit einem neuen Firmennamen erzielt werden kann, einen Verkaufspsychologen zu hören. Die Strafkammer, die die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt hatte, faßte darüber xeinen Beschluß. }

Zu Unrecht leitet die Revision daraus einen Verfahrensverstoß - Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 St?O - her. Weil es sich lediglich um einen Hilfsteweisamtrag handelte, brauchte die Strafkammer ihn nicht förmlich abzulehnen. Da sie

ihn im Urteil nicht beschied, hat die Revision nicht gerüsgt.

4.) Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verletzung der 8% 264, 267 StPO und der zwingende Revisionsgrund des § 358 Nr. 5 StPO behauptet werden, sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde:

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler ergeben.

Die Revision meint, daß die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale des strafbaren Tuns des Angeklagten gefunden werden, nicht so klar und eindeutig aufzeigten, daB jeder Zweifel darüber, wovon die Strafkammer bei der Urteilsfindung ausging, ausgeschlossen sei. Es fehle in vielen Fällen jede Zeitangabe, so daß die zeitliche Folge der einzelnen Begebenheiten nicht klar erkennbar sei.

Das Vorbringen der kevision trifft nicht zu. Das angefochtenen Urteil beschreibt in seinem Zusammenhang mit ausreichender Klarheit und Deutlichkeit den Sachverhalt, auf den die rechtliche Würdigung sich stützt, und stellt ihn in einen die Jahre 1952 und 1953 umfassenden und bei Erörterung der Einzelfälle näher bestimmten zeitlichen Rahmen.

Bedenken erweckt es allerdings, daß die Strafkamner davon spricht, der Aufwand, den der Angeklagte bei der An-

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schaffung eines neuen Borgward-Pkw trieb, habe für ihn "erkennbar" äie Leistungsfähigkeit der von ihm gefükrten Gesellschaften überstiegen. Das ist keine zutreffende Darlegung der inneren Tatseite. Die Strafkammer hat das Tun des Angeklagten als gesellschaftliche Untreue und zugleich als vorsätzliches Vergehen des übertriebenen Aufwands gewürdigt. Im Sinne dieser Straftatbestände handelte der Angeklagte nur dann vorsätzlich, wenn er die Folgen seines Tuns als nachteilig Tür die von ihm geleiteten Gesellschaften erkannte und wollte sowie sich bewußt war, daß er dadurch übermäßige Summen verbrauchte;oder wenn er auch für den Fall des für möglich gehaltenen Eintritts nachteiliger Folgen und übermäßigen Verbrauchs den Pkw anschaffte. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehuen, daß die Strafkammer diese Erfordernisse des Vorsatzes trotz der erwähnten ungenauen Formulierung nicht verkannt hat.

Wicht zweifelhaft ist es, 05 die Strafkammer für das gesamte Tun des Angeklagten Tateinheit annehmen durfte. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.

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Die Strafzumessung, das Berufsverbot und die Erwägungen dazu geben zur Beanstandung keinen Anlaß.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Menges Kirchhof