Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 14.12.1960 – 2 StR 526/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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N
„A.BSR 526/60 2118 067
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Montageschlosser Horst _ Pr
Hamm, geboren an @. ED
Zeit in Untersuchungshaft,
> zur
2.) den Bergmann Rolf 5 aus ram. zeboren am @#. «> in , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Straßenraubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. Juni 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Beiden Angeklagten wird die seit dem 22. Juni 1960 erlitten: Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verfahrensmängel geltend machen und die Sachbeschwerde erheben.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
l.) Beide Revisionen beanstanden die Verlesung der Niederschrift über die Aussage des im Wege der Rechtshilfe vor dem Kreisgericht R@WMB-Stait vernommenen Zeugen PEEED; weil die Angeklagten und ihre Verteidiger von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden seien. Die Rüge greift nicht durch, da ausweislich der gerichtlichen Niederschrift die Verlesung im allseitigen Einverständnis durchgeführt, ihr also weder von einem der Angeklagten noch von einem der Verteidiger widersprochen worden ist (BGHSt 1, 284, 286; 9, 24, 28).
2.) Ob der Vorwurf des Beschwerdeführers Pr»; die Strafkammer habe den von seinem Verteidiger gestellten Beweisamtrag auf Ladung des Zeugen PP vor das Prozeßgericht zu Unrecht abgelehnt, in zulässiger, der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Weise angebracht ist, kann unentschieden bleiben; denn er ist jecenfalls sachlich nicht gerechtfertigt.
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Der Zeuge PB hatte nämlich, als er zu der zunächst für den 16. Oktober 1959 vorgesehenen Hauptverhandlung geladen war, mitgeteilt, daß er wohl bereit sei, sich in RB vernehmen zu lassen, daß er dagegen nicht in der Lage sei, nach DEE zu fahren, und daß er infolgedessen nicht zu den Termin komnen werde. Deshalb war in der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1959 die kommissarische Anhörung PB als Zeuge beschlossen worden, eine Maßnahme, die, wie auch der Vorsitzende ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der Hauptverhandlung vom 21. Juni 1960 zum Ausdruck gebracht hat, zulässig und geboten war, da mit ) dem Erscheinen des in der sowjetisch besetzten Zane wohnhaften Zeugen in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden konnte. Dieses einer Vernehmung des Zeugen vor dem Prozeßgericht entgegenstehende Hindernis bestand noch in gleicher Weise, als die Strafkammer den von dem Verteidiger des Angeklagten PrB gestellten Beweisamtrag beschied. Der Antrag bezog sich somit auf ein — jedenfalls in absehbarer Zeit - nicht erreichbares und daher nicht verwertbares Beweismittel, so daß aus diesem Grunde die Ablehnung zu Recht erfolgt ist.
Deshalb war auch entgegen der Meinung des Beschwerde- a führers Sp das Landgericht nicht gehalten, die Ladung des Zeugen PD vonkssch. auswanzygnänen.
3.) Die Zinwendungen, die beide Beschwerdeführer allgemein gegen die Verwertbarkeit von Niederschriften über Vernehmungen durch sowjetzonale Gerichte erheben, gefien fehl. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 24. Juni 1955 -— 5 StR 55/55 - ausgesprochen hat, kann die Verwertbarkeit solcher Niederschriften nicht schlechthin verneint werden. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Daß aber hier äie politischen Verhältnisse und die Durchführung von Gerichtsverfahren unter politischen Gesichts-
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punkten in der sowjetisch besetzten Zone Bedenken gegen die Verwertung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen PB auslösen könnten, muß verneint werden.
Bei dem Sachverhalt, der im vorliegenden Verfahren zu klären war, scheiden politische Zweckgründe, wie sie
der Beschwerdeführer SB als einer Verwertung entgegenstehend bezeichnet, von vornherein aus, so daß insofern kein Anlaß für die Annahme besteht, die Niederschrift gebe nicht das wieder, was PB als Zeuge ausgesagt hat.
Ebensowenig trifft die Ansicht des Beschwerdeführers Pr zu, die Vernehmungsniederschrift sei nicht verlesbar und daher nicht verwentbar, weil die Gerichte der sowjetisch besetzten Zone nicht als beauftragter oder ersuchter Richter im Sinne des § 223 StPO anzusehen seiens Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof in dem zuvor erwähnten Urteil schon dahin geäußert, für die Verlesbarkeit sei — neben den Voraussetzungen des § 251 StPO - entscheidend, daß richterliche Vernehmungsniederschriften vorlägen; die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht des erkennenden Richters sei bei den richterlichen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche keine Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage; der erkennende Richter müsse sich damit begnügen, daß die am Vernehmungsort geltenden Vorschriften beachtet seien. Daß diese hier nicht eingehalten wurden, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet, abgesehen von der Tatsache, daß die Benachrichtigung der Angeklagten und ihrer Verteidiger von dem Termin unterblieben ist, eine Unterlassung, auf die sich, wie dargelegt, die Beschwerdeführer nicht berufen können, nachdem sie der Verlesung zugestimmt haben.
4.) Die Rüge des Angeklagten SP, die Verteidigung
sei vor der Hauptverhandlung nicht darüber unterrichtet worden, daß die Vernehmung des Zeugen PB stattgefunden habe und daß Akteneinsicht möglich sei, scheitert ebenfalls, weil das Urteil auf diesem von der Revision behaupteten Mangel nicht beruht. Grundlage der Urteilsfindung ist allein die Hauptverhandlung.
II. Sachbeschwerden:
In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkanmer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.
Was die Revisionen dagegen einwenden, sind im wesentlichen nichts anderes als Angriffe gegen die Beweiswürdigung -Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet aber gemäß § 261 StPO der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das bedeutet, daß es, wie der Senat in BGHSt 10, 208, 209 ausgeführt hat, für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht; diese persönliche Gewißheit ist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügend. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, daß sie häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdi-
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genden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten. seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müßten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende, dem Tatrichter allein übertragene Aufgabe, ohne Bindung
an gösetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht.
Daß hier die Strafkammer zunächst vorhandene Zweifel überwunden und die Überzeugung von dem Geschehensablauf so gewonnen hat, wie er im Urteil niedergelegt ist, lassen dessen Gründe deutlich erkennen. Widersprüche und Denkfehler sind nicht ersichtlich. Ein Denkfehler kann insbesondere nicht darin gefunden werden, daß das Landgericht die Darstellung des Angeklagten SB über den Hergang der Tat zum Nachteil des Zeugen PB der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat, ihr aber hinsichtlich der Ausführung der Tat zum Nachteil des Zeugen Il richt gefolgt ist. Eine solche unterschiedliche Beurteilung der Einlassung dieses Angeklagten war gerade auf Grunä des der Strafkammer eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung zulässig und möglich.
Ebensowenig kann von einem Verstoß gegen den-Grundsatz "in dubio pro reo" die Rede sein. Dieser Grundsatz wäre nur verletzt, wenn bei dem Landgericht noch Zweifel offen geblieben wären und es die Schuld der Angeklagten trotzdem bejaht hätte. Dafür, daß das hier der Fall sei, fehlt jeder Anhalt.
Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Baldus Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof