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BGH Urteil vom 10.11.1970 – 1 StR 443/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 443/70 URTEIL selm

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Wilhelm TE EEE aus ICE, dort geboren au ER. EEE 1926,

wegen Netrugs u.a.

70

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EENED au: EEE als Verteidiger, Justizangestellter => als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. April 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittis, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwissen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Betrugs in vier Fällen, versuchten Betrugs in drei Fällen, Urkundenfälschung, Arrestbruchs, Vorenthaltung von Sozialversicherungsabgaben und einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) sowie wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur teilweise Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Falle C 1 wendet, räumt er ein, die vom Landgericht festgestellten Täuschungshandlungen - Vorspiegelung von Warenwechseln und unrichtige Bezifferung der in einem Status ausgewiesenen Forderungen - begangen zu haben, er ist aber der Meinung, daß das Landgericht jedenfalls bei den Einzelakten C 1 a, b, d, e, f£f das Betrugsmerkmal der Vermögensbeschädigung und eine entsprechende Schädigungsabsicht nicht einwandfrei festgestellt habe. Die Revision führt hierzu u.a. aus, es sei in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig, wenn die Strafkamner das Tatbestandsmerkmai des Vermögensschadens in einer Gefährdung erblicke, die auf eine nicht unerhebliche Wertminderung der zur Sicherung übereigneten Maschinen durch Abnützung und Zeitablauf zurückgehe. Die insoweit in Bezug genommene Stelle der Urteilsbegründung (UA S. 13) wird jedoch vom Beschwerde-

führer mißverstanden. Sie besagt keineswegs, daß der vom Angeklagten getäuschte Kreditgeber nicht durch die Täuschungs. handlungen, sondern nur durch die fortschreitende Entwertung des Sicherungsguts gefährdet worden sei, sondern bringt im Zusammenhang mit den voraufgegangenen Ausführungen deutlich zum Ausdruck, daß die Bank in diesem Fall der Kreditsicherung durch Hingabe von Warenwechseln, auf deren Bonität sie vertraute, besonderen Wert beimessen sollte und beigemessen hat, weil der Kredit im übrigen eben - infolge der in Rechnung

zu stellenden Abnutzung und Überalterung der sicherungsübereigneten Maschinen — nicht mehr genügend abgedeckt, also insoweit "gefährdet" war (vgl. auch die Feststellungen zum Versuchsfall 1 b- UA S. 21). Auch sonst vermag die Revision hi keine durchgreifenden Beanstandungen vorzubringen. Daß das betrügerische Vorgehen des Angeklagten zum Nachteil der Gewerbe- und Landwirtschaftsbank A (C 1 c) alle

äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des vollendeten Betrugs aufweist, zieht die Revision selbst nicht in Zweifel. Nach alledem halten aber auch die Ausführungen des Urteils

zu den vom Gesamtvorsatz des Angeklagten unfaßten Versuchshandlungen in den Fällen C 1 b, dä, e, f der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn die Strafkammer den Fall C 1 g nicht in den zu C 1 insgesamt erhobenen Schuldvorwurf des fortgesetzten Betruges einbezogen hat, so beschwert das den Angeklagten nicht; für einen Freispruch war insoweit kein Raum.

2.) Die Eiswendungen, welche die Revision gegen die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Betruges in den Fällen C 2, C 6, C 7 a und d erhebt, sind gleichfalls unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer hier insbesondere vorträgt, dem Angeklagten habe - trotz seiner Täuschungshandlungen - nicht das Bewußtsein vom möglichen Eintreten

ur,

einer Vermögensschädigung auf Seiten der Getäuschten gehabt, setzt er sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Besonders eingehende Ausführungen zu diesem Punkt waren nach Sachlage nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1960 - 5 StR 471/60).

3.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (C 8) greift die Revsion lediglich insoweit an, als sie meint, der Angeklagte sei nicht Alleintäter, sondern allenfalls Mittäter gewesen, da der Mitangeklagte ZW die Fälschungen im Auftrag des Angeklagten ausgeführt habe. Diese Einwendung verkennt, daß nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen Täter und Hilfsperson die innere Beziehung zur Tat maßgebend ist. Als Täter kann danach auch bestraft werden, wer die Tat vollständig durch ändere ausführen läßt, andererseits als bloßer Gehilfe auch derjenige, der alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt (BGHSt 8, 70, 73). |

4.) Die weiteren Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch richten sich im wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung, ohne jedoch insoweit rechtliche Mängel aufzudecken. Auch sonst ergibt die Nachprüfung der Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler.

II. Demgegenüber unterliegt der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1.) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht sich nur im Fall C 1 für eine Freiheitsstrafe, im übrigen dagegen durchweg für Geldstrafen entschieden, ohne die Gründe

für die Wahl verschiedener Strafarten anzugeben. Das wäre hier aber notwendig gewesen, weil die Strafkammer ausdrücklich davon ausgeht, daß alle Handlungen zusammengenommen letztlich nur dem Bestreben gedient hätten, die Firma Tue fortführen zu können (UA S. 44), und weil deshalb die Verwendung eines einheitlichen Strafmaßstabs nahegelegen hätte, Hinzukommt jedoch, daß die Strafkammer aus der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und den Geldstrafen gemäß

§ 74 StGB nun doch wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet und diese Bemessung lediglich damit begründet hat, daß die bei der Einzelstrafenfestsetzung - allgemein - genannten Gesichtspunkte berücksichtigt worden seien (UA S. 45). Diese insgesamt äußerst knappe Formulierung läßt nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Landgericht den durch § 74 n.F. StGB eröffneten verschiedenen Möglichkeiten der Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen hat. Es bleibt insbesondere offen, ob geprüft worden ist, daß das Gericht in der lage gewesen wäre, auf eine gesonderte Gesamtgelästrafe zu erkennen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 St& Damit wäre zugleich auch die Möglichkeit eröffnet oder gar die Notwendigkeit begründet worden, die erkannte Freiheitsstrafe gemäß § 23 Abs. 1 n.F. StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese Mängel führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesem Umfang. Im übriger ist die Revision zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Loesdau Pikart Woesner Meise Strickert