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BGH Urteil vom 23.11.1960 – 2 StR 392/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Abrede,. daß der Beamte die ihm als Entgelt für eine Amtshandlung versprochene oder gewährte Zuwendung an einen anderen weitergeben soll, schließt den Begriff des Vorteils im Sinne der Bestechungstatbestände nicht aus. BEH, Urt. v. 23. November 1960 - 2 StR 392/60 - LG Darmstadt 2 StR_392/60

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Nachschlagewerk: ja )yur zu 1) der Urteilsgründe

Amtliche Sammlung: ja )

StGB §§ 331, 332, 333

Die Abrede,. daß der Beamte die ihm als Entgelt für eine Amtshandlung versprochene oder gewährte Zuwendung an einen anderen weitergeben soll, schließt den Begriff des Vorteils im Sinne der Bestechungstatbestände nicht aus.

BEH, Urt. v. 23. November 1960 - 2 StR 392/60 - LG Darmstadt

2 StR_392/60

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Postamtmann Richard Walter Hermann S c bEEB aus

HE am 2. EEE GE ir He, Kreis N 9 j

wegen schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Kirchhof | . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. WB vpei der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des "Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Pe

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in sechs Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von einem gahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und die empfangenen Gegenstände oder deren Wert für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Der Angeklagte war, auch schon vor seiner Übernahme in das Beemtenverhältnis, in der Abteilung III des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der Deutschen Bundespost als Sachbearbeiter tätig. Er hatte den jeweiligen Bedarf zweier Beschaffungsgruppen festzustellen, mit den Lieferfirmen zu verhandeln, deren Angebote zu prüfen unä zu vergleichen, die Lieferquoten der zum Zuge kommenden Firmen festzulegen und denn dem zuständigen Abteilungs- uder Behördenleiter einen bestimmten Vorschlag über Auftragshöhe, Preis und die zu beauftragende Firma zu machen und zu erläutern. In der Regel erteilte der zuständige Leiter den Lieferungsauftrag nach dem Vorschlag des Angeklagten. Danach hatte der Angeklagte die Erfüllung des Vertrages zu überwachen sowie Zeit und Umfang der einzelnen Lieferungen im Rahmen des Vertrages zu bestimmen. In den Fällen I bis VI nahm der Angeklagte von Lieferfirmen Vorteile (Geschenke, kostspielige Bewirtungen, zum Teil auch für Angehörige und Geld) an, welche die Firmen in der ihm bekannten Absicht gewährten, seine Vorschläge und sonstigen Entscheidungen dadurch zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Bei dieser Sachlage ist der äußere und innere Tatbestand des § 332 StGB gegeben:

1.) Der Angeklagte hat Geschenke oder Vorteile angenommen. Das gilt auch für die Gelder im Gesamtbetrage von DM 1.500.-- und DM 500.--, welche die Firmen Fritz K@ (IV)

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und Gustav irgge (V) gezahlt haben. Die Strafkammer stellt dazu fest, der Angeklagte habe von den beiden Firmen die Beträge für die Tischtennisabteilung des Sportvereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, erhalten; er habe diese Gelder aber für sich behalten und damit höhere eigene Aufwendungen für die Tischtennisabteilung abgedeckt. Davon wußten zwar die Vorteilsgeber nichts; sie gingen vielmehr davon aus, daß der Angeklagte die DM 2.000.-- für die Tischtennisabteilung verwenden werde. Zum Gewähren eines Vorteils gehört eine Willensübereinstimmung zwischen Geber und Enpfänger darüber, daß der Vorteil, sei es unmittelbar oder mittelbar, dem Beamten zufliessen soll (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 374/60 -; RGSt 65, 52). Die Firmenvertreter unä der Angeklagte stimmten nach den Urteilsfeststellungen dahin überein, daß der Angeklagte zunächst das Geld erhielt mit der Möglichkeit, darüber weiter zu verfügen. Den Gebern kam es darauf an, daß sie durch die Hingabe des Geldes den Angeklagten zu ihren Gunsten beeinflußten. Wie der Angeklagte dann das Geld verwandte, war für sie ersichtlich ohne entscheidende Bedeutung. Wichtig für sie war nur, daß der Angeklagte eine Zuwendung erhielt unä sie bei seinen Entscheidungen berücksichtigen sollte. Deshalb hat er die Vorteile im Sinne der Bestechungstatbestände selbst erhalten.

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Allerdings hat das Reichsgericht gelegentlich ausgesprochen, daß der fordernde oder annehmende Beamte den Willen haben müsse, das Zugewendete zu behalten oder doch darüber für eigene Zwecke zu verfügen (Rast 58, 263, 266). Indessen schließt die Abrede oder der Hinweis, daß der Beamte das ihm Versprochene oder Gewährte einem anderen zuwenden wolle; . den Begriff des Vorteils im Sinne der §§ 331 ff StGB nicht aus (vgl. auch IK § 331 Anm. VI). Entscheidend ist, daß der Beamte zunächst die Verfügungsmöglichkeit erhält. Möglicherweise wird durch die Erfüllung Ger Abrede der Vorteil nachträglich wieder besel-

tigt; damit entfällt aber nicht die bereits eingetretene Strafbarkeit. Der Geber hat in der Regel auch keinen Ein-Z1uß auf die weitere Verwendung des von ihm Gegebenen. Er kann die Durchführung einer Abrede, das Zugewendete weiterzugeben, nicht erzwingen. Häufig hat er daran auch kein Interesse mehr, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Entscheidung BGHSt 14, 123 steht nicht entgegen; der Fall lag anders; denn dort hatte der angeklagte Beamte lediglich als Werkzeug eines anderen Beamten für diesen den Bestechungslohn eingezogen.

2.) In allen 6 Fällen, in denen der Angeklagte wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist, sind nach den Feststellungen des Urteils die Vorteile für pflichtwidrige Ermessensentscheidungen des Angeklagten gegeben. Irrig ist die Meinung der Revision, der Angeklagte sei kein Ermessensbeamter gewesen, er habe nur die Entscheidung des zuständigen Leiters vorbereitet und könne daher nicht nach § 332 StGB bestraft werden. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß auch eine nur vorbereitende und unterstützende Tätigkeit eine Amtshandlung sein und pflichtwidrig ausgeübt werden kann (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 57/60 -). Der Anwendbarkeit des § 332 StGB in einem solchen Falle steht nicht entgegen, daß ein anderer Beanter erst end&ültig entscheidet, wenn der vorbereitende Beamte im Rahmen der Vorbereitung und des Vorschlages eigenes Ermessen ausübt. Daß der Angeklagte in den Fällen I - IV nach pflichtmäßigen Ermessen die Sache vorzubereiten und zu entscheiden hatte, ist im Urteil festgestellt worden. Zweifel bestehen insoweit aber auch nicht in den Fällen Her-EB iun. (111) und der Firma AB (VI), obwohl beide Firmen jeweils die einzigen Hersteller der zu liefernden Geräte waren; denn der Angeklagte hatte auch in diesen

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Fällen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen den voraussichtlichen Bedarf und den zurückzustellenden Vorrat zu prüfen, die Lieferfristen zu begutachten sowie nach Vertragsabschluß die jeweiligen Abrufe zu erteilen und gegebenenfalls Lieferungen zu beanstanden.

3,) Die Amtshandlungen des Angeklagten sieht die Strafkamner deswegen als pflichtwidrig an, weil er infolge der gewährten Zuwendungen an die von ihm zu treffenden Entscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit einer inneren Belastung herangehen mußte,und weil schon die Möglichkeit, daß die Zuwendung einen Einfluß auf die Entschei-Aungsfreiheit des Angeklagten gehabt habe, seine Entscheidung in ihrem Wert für die Allgemeinheit herabsetzte‘.und sie mit einem unauslöschbaren Makel belastete. Wie der Senat wiederholt erkannt hat, kann mit dieser Begründung allein die Anwendung des § 332 StGB nicht gerechtfertigt werden.

Nach dem klaren Wortlaut des § 352 StGB muß sich die Vorteilsgewährung oder das Vorteilsstreben auf eine pflichtwiärige Handlung beziehen. Diese kann also nicht schon in ' dem Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils bestehen. Ebensowenig machen die Annahmer oder das Fordern des Vorteils die Handlungen, auf die sie sich beziehen, bereits zu einer pflichtwidrigen. Es ist demnach die Feststellung notwendig, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine an sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte. |

Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit ist vollendet, sobald der Beamte durch seine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung kundgibt, daß er den Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Amtshandlung fordert;. annimmt oder sichversprechen läßt.. Entscheidenä ist demnach die Unrechtsvereinbarung, durch die er sich

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als käuflich zivt. Hierin erschöpft sich der Tatbestand; er verlangt somit nicht, daß der Beamte die Fflichtverletzung begeht oder auch nur den Willen dazu hat. Diese Gründe gelten für jeden Beamten, gleichgültig ob er Ermessensentscheidungen zu treffen hat oder nicht (BGHSt 15, 88 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 - ).

Pflichtwidrig ist die erwartete oder in Aussicht gestellte Amtshandlung eines Ermessensbeamten dann, wenn der Beamte sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, sondern bei seinen Entscheidungen der Rücksicht auf einen erhaltenen oder versprochenen Vorteil Raum gibt (BGH aaO).

Diese Amtshandlung muß bereits bei der Unrechtsvereinbarung bestimmt oder bestimmbar sein. Darauf hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 342/60 - erneut hingewiesen. Im angefochtenen Urteil wird nun ausgeführt, die Geber hätten mit ihren Zuwendungen den Angeklagten veranlassen wollen, sie in Zukunft "wohlwollend" zu berücksichtigen (VA S. 14), und ihn günstig und wohlwollend in der Beurteilung ihrer Firma stimmen wollen (UA S. 15). Damit wäre noch nicht dargelegt, daß eine Pflichtverletzung Gegenstand der Unrechtsvereinbarung war. Der Begriff des "Wohlwollens" für sich allein besagt nichts. Denn es ist Pflicht jedes Beamten, ernstliche Anträge, Gesuche und Angebote von Firmen wohlwollend zu prüfen, d.h. er darf ihnen nicht von vornherein ablehnend gegenüberstehen, muß vielmehr über sie nach eingehender sachlicher Würdigung und Abwägung der für und gegen sprechenden Gesichtspunkte entscheiden. Pflichtwidrig handelt der Beamte nur dann, wenn er die gebotene Prüfung wegen des Vorteils unsachlich vornimmt (Urteil vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 -). Nichts anderes gilt für den Ausdruck Nsünstig" stimmen.

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Gleichwohl ist der Bestand des Urteils nicht in Frage gestellt. Die Strafkammer hat nämlich weiter festgestellt, die Vorteilsgeber hätten durch die Zuwendungen die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten bei den einzelnen Antshandlungen, nämlich bei seinen Vorschlägen über die zu erteilenden Aufträge, bei den Abrufen und bei der Überwachung der Lieferfristen, der Qualität und der Preise beeinflussen wollen; das heißt aber, daß er bei seinen Entscheidungen den Zuwendungen Einfluß einräumen sollte. Und dies war nach den Feststellungen dem Angeklagten auch bekannt. Tas genügt zur Bejahung des äußeren und inneren Tatbestandes der Bestechlichkeit und darin erschöpft sich ausweislick der Urteilsgründe auch im vorliegenden Falle der strafrechtliche Schuldvorwurf.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision gegen die Beweiswürdigung erhobenen Angriffe sind unbegründet. Die Strafkammer schließt die stillschweigende Übereinstimmung zwischen den Vorteilsgebern und dem Angeklagten darüber, daß die Zuwendungen Leistungen für pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten waren, u.a. daraus, daß die Zuwendungen aufhörten, ala er aus dem Beschaffungsreferat ausgeschieden war. Entgegen der Ansicht der Revision ist Giese Schlußfolgerung möglich und rechtlich nicht zu beanstznden.

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Die Verurteilung wegen einfacner Bestechung im Falle SED una HE (VII), in dem der Angeklagte keinen Ernessensspielraum hatte, iäßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof