Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 22.11.1960 – 1 StR 419/60
1. Strafsenat
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1_StB_419/60
Im Naaen des Volxes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Richard x EB zu: SCHE. geboren ar GEN 1926 in HE, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, November 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Lr.Willns Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Vreil das Landgerichts Stuttgart vom 28, März 1960
zum Fückfall und im Strafausspruck je mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sachc zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrccher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet, Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen kechts. Sie ist nur zum Strafaus-
en
spruch begründet.
Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch erschörfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweisnürdigung der Strafkammer. Diese hat den äußeren und inneren iatbestand des fortgesetzten Betrugs rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
a) Bei einer Rückfalltat müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der Tatrichter die Rückfallvoraussetzungen zu Recht angewendet hat. Es genügt hierzu nicht die Feststeilung, daß der Angeklagte bereits einmal wegen einer Rückfalltat bestraft woräen ist. Es genügt auch nicht, die Daten der Verurteilungen anzuführen,die nach den §§ 264, 245 StGB Gen Rückfall begründen. Vielmehr muß auch die Begehungszeit der der zweiten Verurteilung - und etwaigen: weiteren späteren Verurteilungen -— zugrunde liegenden Straftaten angegeben werden. Nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Yoraussetzungen des Rückfalls nach jeder Hinsicht gegeben sind (vgl. RG Bechtspr. 3, 636; 5,47; KG Jü 1937, 1602;
BGH 1 StR 448/51 vom 25. September 1951 und 1 StR 267/58
vom 24. Juni 1958), Lie Strafkammer hat aber im vorliegerien Fall für keine der für den Rückfall in Betracht kommenden früheren Taien die Tatzeit angegeben.
b) Hieraus ergeben sich auch Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbreckers ta der von der Strafkammer angeweniete § 20 a Abs. 1 StGB erfordert, daß die der zweiten früheren Verurteilung zugrurde liegende Tat nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen worden ist (BGHSt 7, 178).
Die Prüfung der Anwendbarkeit des § 20 a StGB erforüert außerdem eine umfassende und eingehende Gesamtwürdigung des Täters (BGHSt 1, 94, 99). Es genügt hierzu nicht die Aufzählung der Vorstrafen des Angeklagten nach Art eines Strafregisterauszugs. Vielmehr müssen zum mindesten die zur Anwendung des § 20 a StGB herangezogenen früheren Taten nach ihren Ursprung und nach den inneren Beweggrünien des Angeklagten erforscht werden, da nur dann festgestellt werden kann, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhen (vgl. RGSt 68, 149, 15: BGH 1 StR 234/53 vom 9. Juni 1953; BGH in NJW 1953, 675 Ir.16 und MDR 1957, 562).
Eine solche Nachprürung lassen hier die Urteilsgrünüe ver missen. Die Strafkammer hat nur die Bestrafungen des Ängeklast aufgezählt und hierzu nur noch bemerkt, die schnelle Folge und zunehmende Schwere der Straftaten und Bestrafungen wänrend seines letzten Lebensjahrzehnts zeigten, daß der Angeklagte bereits einen eingewurzelten Hang habe, seinen Lebensunterhalt durch strafbare Handlungen zu fristen. Das ist unzureicherd, zumal die Vorstrafen des Angeklagten mit einer Ausnahme ersichtlich Gesamtstrafen sind, die auch Einzelstrafen wegen ccol cher Taten enthalten können, die als Hang- oder Symptomtaten nicht in Betracht kommen.
Das Revisionsgericht kann somit nicht nachprüfen, ob der Angeklagte zu Recht wegen einer Rückfalltat und als gefähriicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil. in di ser Hinsicht suf Kechtsirrtum beruht.
- kk-
Das Urteil muß:daher zum Rückfall unä im Strafeusspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung unä Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
In ihrem neuen Urteil wirä die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben (vgl. hierzu BGH in NJW 1954, 847 Nr. 20).
Dr.Peetz Seipert Wwillms
Hübner Fischer