Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 30.08.1966 – 1 StR 340/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES nn URTEII I in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Emil CB ; ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 391: ir DEE;

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanvalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt EB aus EEEEEED

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts Stuttgart vom 8. November 1965

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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N

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet. Er ficht das Urteil nur im Strafausspruch an. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

1. Das Landgericht gibt nicht ausdrücklich an, ob es den Strafausspruch auf den ersten oder den zweiten Absatz des § 20 a StGB stützt. Aus der Urteilsbegründung geht jedoch zweifelsfrei hervor, daß es § 20 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Denn es bezeichnet als förmliche Voraussetzungen jene beiden früheren Verurteilungen, die nach ihrer - ausdrücklich hervorgehobenen — Strafhöhe den Anforderungen des § 20 a Abs. 1 StGB genügen (UA S. 9). Indessen tragen die bisherigen Feststellungen die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Das Urteil gibt nicht an, wann die Taten begangen worden und die Verurteilungen rechtskräftig geworden sind; insbesondere läßt sich ihm nicht entnehmen, daß .die dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. April 1963 zugrunde liegende Tat nach der Rechtskraft des Urteils des Schöffengerichts Frankfurt/Main vom 24. Januar 1961 begangen worden ist. Mag dies auch nahe liegen, so wäre doch für die Anwendbarkeit des § 20 a Abs. 1 StGB eine ausdrückliche Feststellung erforderlich gewesen (BGHSt 7, 178, 179).

2. Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB sind bisher nicht ausreichend dargetan.

Die erforderliche Gesamtwürdigung des Täters muß u.a.

erkennen lassen, welche gemeinsamen Merkmale die früheren Verfehlungen und die zur Aburteilung stehenden Taten aufweisen (BGH MDR 1957, 562 Nr. 45; vgl. auch BGHSt 16, 296). Die bloße Aufzählung der Verurteilungen nach Art eines Strafregisterauszugs genügt hierzu nicht (BGH Urteil vom 22. November 1960 - 1 StR 419/60 -); mindestens diejenigen Taten, welche die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB erfüllen sollen, müssen nach Ursprung und inneren Beweggründen erforscht werden. Die knappe Angabe "Zechbetrug" wird nur in seltenen Fällen diesen Erfordernissen gerecht werden können.

Hier bedarf es ausführlicherer Darlegungen umso mehr, ‚als die beiden jetzt zu ahndenden Betrügereien nur geringen Schaden verursacht haben. Auch in solchen Fällen kann angesehen werden. Die Höhe des Schadens ist nur ein Anzeichen für den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat (BGHSt 1, 94, 102). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, können auch kleine Diebstähle und Betrügere..en die Anwendung des § 20 a StGB rechtfertigen (Urteile rom 16.Sertember 1958 - 1 StR 254/58 -; vom 1. April 1954 - 4 StR 846/53 -; vom 18. November 1954 - 4 StR 514/54 -). Doch bedarf es in derartigen Fällen einer eingehenden Begründung tig zu erwarten ist, weil der Täter den Rahmen der Kleinkriminalität überschreitet (BGH GA 1964, 245; Urteil vom 17. April 1958 - 4 StR 56/58 -). Mit der bloßen Wendung; es könne "hier dennoch nicht mehr von bloßen Belästigungen gesprochen werden", genügte das Landgericht diesen Anforderungen nicht. Insbesondere hätte es sich damit näher auscinand@rsetzen müssen, daß der Angeklagte, anstatt zu fliehen, nach den Taten und noch am Tatort jedesmal die

Herbeirufung der Polizei veranlaßte; er beabsichtigte hiernach offenbar selbst nicht, eine Vielzahl von Zechprellereien zu begehen. Vielleicht wollte er lediglich, nach längerem Zuchthausaufenthalt, einmal gut essen und trinken.

Nach alledem mußte das Urteil im Strafausspruch, einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung, aufgehoben werden. Zur Klarstellung wird bemerkt, daß die

Feststellungen zum Rückfall bestehen bleiben,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Fischer Locsdau

.Mai Pfeiffer