Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 22.01.1957 – 5 StR 445/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2200 097

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Bodo H EEE au: Den,

dort geboren am ww 1512,

wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt eu» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 7.August 1956 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie den Strafausspruch angreift.

Die Verfahrensrüge (Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht) greift nicht durch. Die Revision erblickt die Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß der Tatrichter es unterlassen habe, den Angeklagten darüber zu befragen, ob er auf Grund eines sogenannten Gesamtvorsatzes gehandelt habe. Auf die Behauptung, daß dem Angeklagten eine bestimmte Frage nicht gestellt worden sei, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden. Im übrigen ist im vorliegenden Fall der Angeklagte zu dem in Rede stehenden Punkt gehört worden.

Das ergeben die Urteilsgründe, in denen es heißt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung erklärt, er habe von Fall zu Fall gehandelt, wenn er Geld brauchte.

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Anwendung der §§ 263, 267, 73, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Näherer Erörterung bedarf hier nur folgendes;

Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 St@B) auch in den Fällen verwirklicht, in denen er bei der Unterzeichnung der Lieferscheine durch die Empfänger jeweils einen zweiten Lieferschein mit Blaubogen unterschob, den die Unterzeichner mitunterschrieben, ohne hiervon zu wissen. Im Sinne des § 267 StGB stellt eine unechHte Urkunde her, wer eine Urkunde in der Weise anfertigt, daß sie den Anschein erweckt,

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5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-22/5-str-445-56#rd_7

als stamme sie von einer anderen Person als dem wahren Aussteller. Das hat der Angeklagte hinsichtlich der unterschobenen Lieferscheine getan. Sie wurden zwar von den Personen unterschrieben, auf die sie auf Grund der Unterschriften als Aussteller hinwiesen. Diese Personen waren aber nicht die wahren Aussteller, weil sie davon, daß sie auch dle unterschobenen Lieferscheine unterschrieben, nichts wußten. Sie handelten insoweit als unwissentliche Werkzeuge des Angeklagten. Die Unterzeichnung der unterschobenen Lieferscheine durch sie ist dem Angeklagten als

mittelbarem Täter zuzurechnen. Er war - strafrechtlich gesehen - der wahre Aussteller. Da die von ihm auf diese Weise hergestellten Urkunden durch die auf ihnen befind-

lichen Unterschriften den Anschein erweckten, als stammten sie von anderen Personen, nämlich von den vom Argeklagten als Werkzeug benutzten Unterzeichnern her, waren sie unecht.

Ohne Rechtsirrtum ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Annahme, der Angeklagte habe vier selbständige Straftaten begangen. Das Urteil Stellt, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, ausdrücklich fest, daß der Angeklagte von Fall zu Fali handelte, wenn er Geld brauchte. An diese im Bereiche des Tatsächlichen liegende | Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Daß die N) Strafkammer bei dieser Sachlage die Taten des Angeklagten als selbständige Straftaten beurteilt hat, ist aus Rechts- ; gründen nicht zu beanstanden. '

Auch sonst 15ßt der Schuldspruch keine Verletzung. sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges die Rückfallvoraussetzungen der §§ 264, 245 StGB als gegeben erachtet. Das findet in den bisherigen Urteilsfeststellungen keine hinreichende Stütze.

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Als rückfallbegründende Verurteilungen kommen, soweit das Urteil erkennen läßt, nur die Verurteilungen vom 1l. Januar 1936 und 30.0ktober 1946 in Betracht. Insoweit fehlt es aber an Angaben darüber, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte die durch das Urteil vom 11.Januar 1936 verhängte Strafe verbüßt hat oder ihm diese Strafe erlassen worden ist, wann er die Tat, derentwegen er durch das Urteil vom 30.Oktober 1946 verurteilt worden ist, begangen hat, und ob und gegebenenfalls wann er die durch dieses Urteil verhängte Strafe verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist (vgl §§ 264, 245 StGB). Der Mangel betrifft nur den Strafausspruch, Dieser bedarf der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker