Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 13.12.1960 – 1 StR 495/60

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Verleger Ernst Alfred TEE ; ohne £=sten Wohnsitz, geboren am ED 1900 in WW En:land,

zur Zeit in Untersuchungshait, wegen Unterschlagung U>»a>

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichtier Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEW in sex Verhandlung;

Oberstastsanwali beim Bundesgerichtshof uw bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts Mannheim vom 22. Juli 1960, soweit er wegen Unterschlagung verurteili worden ist, sowie im Ausspruch Über die Gesamtstrafe je mit den Teststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

2°}

“ Gründe:

I. Umfang der Revision. .

Der Beschwerdeführer ficht das Urteil in vollem Umfang an. Daraus, daß er den Sachverhalt im Falle IIl der Urteilsgründe (Unterschlagung zum Nachteil der Rudolf MP: n.b.H. & Co KG) zugibt, ist nicht zu entnehmen, daß er die rei tliche Beurteilung dieses Falles durch das Landgericht nicht nachgeprüft wissen und das Rechtsmittel auf die Verurteilung in den beiden anderen Fällen beschränken will.

II. Die — allein erhobene - Sachrüge hat Erfolg, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt hat.

l. Der Beschwerdeführer war gegen Provision als Anzeigenwerber tätig. Er kassierte von den Kunden die Inseraiskosten, ohne im Falle der Firma Rudolf Mggphierzu berechtigt zu sein und entgegen seiner Verpflichtung im Falle IB (IT, 2 der Urteilsgründe), nicht mehr als die Hälfte der Auftragssumme einzuziehen und den Betrag nach Abzug seiner Provision an die Firma &bzuführen. Das unrechtmäßig erhobene Geld verbrauchte er für sich»

Dieser Sachverhalt erfüllt in beiden Fällen den Tatbestand der Untreue. Als Anzeigenwerber war der Angeklagte befugt, die von ihm vertretenen Firmen zu Leistungen zu verpflichten, für sie Forderungen zu begründen, teils auch diese für sie einzuziehen. Ihm waren mithin Vermögensinteressen anvertraut, die er durch das unberechtigie Inkasso zum Nachteil seiner Auftraggeber verletzte,

Entgegen der Meinung des Landgerichts ist das Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers zur Firma In (so wie es im Urteil festgestellt ist) als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat i§ 675 BGB) klar erfaßbar und nicht bloß ein ungeformtes lockeres sogenanntes Kumpelgeschäft. Übrigens genügt für § 266 StGB nach ständiger Rechtsprechung auch ein bloß tatsächliches Treueverhältnis ohne rechtliche Bindung (BGHSt 6, 67).

Im Falle der Firma Rudolf > hat die Straikammer die Frage der Untreue nicht erörtert. Aber auch hier ist dieser Tatbestand zweifelsfrei gegeben. Daß der Angeklagte nicht inkassoberechtigt war, berührt nicht seine durch den Diensivertrag begründete Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen Ger Firma in dem oben erläuterten Sinne, sondern legt nur seine Pflichtverletzung klar. Der Frage, ob die Kunden trotz der Zahlung an ihn seiner Auftraggeberin zur Leistung verpflichtet blieben, ist die Strafkammer mit Recht nicht weiter nachgegangen, Denn auf jeden Fall hatte die Firma dann mindestens durch unvermeidliche, womöglich gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden Vermögensnachteile.

Ist der Beschwerdeführer sonach in den Fällen IIl und 2 der Urteilsgründe der Untreue schuldig, so könnte er zugleich eine Unterschlagung nur dann begangen haben, wenn ex sich erst später entschloß, das einkassierte Geld für sich zu behalten, nicht jedoch auckdann; wenn er von vornherein die Beträge mit dieser Absicht einzog [BGHSt ı4, 38, 47). Im Falle Lösch scheidet eine Unterschlagung unter Umständen auch deswegen aus, weil der Angeklagte hier das von ihm vereinnahmte Geld nur nach Abzug seiner Provision, demnach nur die überschießende Summe abzurführen

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brauchte. Er erwarb deshalb möglicherweise selbst und

nicht für die Firma das Eigentum an den ihm von den Kunden übergebenen Geldscheinen oder Geldstücken (siehe dazu

BGH 1 SiR 392/56 vom 18. Juni 1957}. Ob hierüber bestimmte Abreden zwischen ihm und Lösch bestanden (und welche),

hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Falle Mg läge in dem Vernalten des Angeklagten zugleich ein Betrug gegenüber den Kunden, Zalls er von vornherein die Absicht hatte, die einkassierten Beträge für sich zu behalten.

Hiernach ist das Urteil in den Fällen der Verurteilung wegen Unierschlagung aufzuheben. Das zieht die Aufhebung der Gesamtsirafe einschließlich des Berufsverbots

nach sich.

2. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Sie erschöpft sich in rein tatsächlichem, demnach unzulässigem Vorbringen (§ 337 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt kein durchgreifendes rechtliches Bedenken.

Irrig meint die Strafkammer zwar, den Rückfall zum Betrug schon daraus feststellen zu können, daß der Angeklagte bereits früher wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist und die letzte derartige Strafe (aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. November 1953) vor Begehung der jetzt abgeurteilten Betrugstai verpbüßt hat. Die Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB müssen jeweils selbständig geprüft und festgestellt werden (BGH 1 StR 419/60 vom 22. November 1960 und die dort weiter angeführten Entscheidungen). Dem Erfordernis ist aber durch die weitere Urteilsfeststellung genügt, daß der Angeklagte vor Bezsehung der durch das Landgericht Heidelberg abgeurieilien

Taten eine Strafe von einem Jahr Gefängnis wegen fortgesetzten Betrugs am 18. Januar 1936 verbüßt hatte.

Die Einsatzstrafe, die das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung ausgesprochen hat, bleibt von der teilweiser Aufhebung des Urteils unberührt. Sie ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.

Die unzulässigen Bezugnahmen auf den Inhalt anderer Urteile, ohne dessen eigene Wiedergabe, hat die Revision nicht gerügt:>

Dr. Peetz Dr. Schalscha Willms

Hübner Fischer