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BGH Entscheidung vom 22.11.1960 – 1 StR 378/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Hachschlagewerk: Ja Antliiche Sanalung: nein

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StPO 8 140 Abs. I Nr. 2, Abs, 5

Lie Frist von einer Woche für den Antrag auf’Bestellung eines Verteidigers wird nur dann in Lauf gesetzt, wenn

der Angeklagte über sein Recht zur Stellung dieses Antrags unmissverständlich belehrt worden ist.

BGH, Urt, v. 22. November 1960 - 1 StR 378/60 - 1G Ansbach

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StR_378/60

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Im Ramen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den nandelsvertreter Karl Joachim Hermann Walter - genannt

Kaio- <CED, zuletzt wonnnatt in s-GEBE (Hittelfr.), geboren an 151: in SEE

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern

nat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22, November 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr.Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Lr.seibert Bundesrichter Lr.tWiillms Bundesrichter Dr,Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr,

als Vertreter Jgustizangestellter

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

er Bundesanwaltschalt,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten “m wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom . Mai 1960

mit Gen Feststellungen in den Fällen Gr ung se (Nr. 2 b und 1 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-

ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittelsan das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Lem Angeklagten waren in der Anklage und im zröffnungebeschluß fünf Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Nürnern zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter versuchter erschwerter Unzucht zwischen Männern (§ 175 akr. 3 5tG63) in einem Fall und wegen Vergehens der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) in vier Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich Gie Revision des Angeklagten insoweit, als er in den fällen Kr. l und 2 b des Eröffnungsbeschlusses (:= 1 unä 2 b der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung des förmlichen unä des sachlichen Aechts. Die Verfahrensbeschwerde nat Erfolg.

ber Beschwerdeführer bshauptet, daß er einen Antrag auf destellung eines Verteiäigers gestellt habe, Vbwohl deshalb die verteidigung notwendig gewesen sei — er sei wegen Taten angcxlagt gewesen, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen seien ung habe sich überdies in Haft befunden -— sei ihm ein Verteidiger

nicht bestellt worden.

Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß der Angexlugte zu Beginn der Hauptverhandlung erklärte, er habe etwa am 24.lärz 1960 Antrag auf Beioränung eines Pflichtverteicigers gestellt,

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der noch nicht verbeschieden worden sei. Es wurde daraufhin T sestellt, daß sich bei den Gerichtsakten kein solcher Antrag befinde. Der Angeklagte erklärte sich nun mit der Durchlührung der hauptvernhandlung einverstanden.

Dieses Verfahren ist zu »eanstanden, auck wenn die Strafkarer Javon überzeugt war, daß der Angeklagte keinen Antrag 3cstellt hatte. Aus dem Vorbrinzen des Angeklagten in der Hauptiver-

nandlung geht hervor, daß er von seinem Recht, die Bestellung eines Verteiäigers zu beantragen, Gebrauch machen wollte. Die Strafkammer ist darauf ersichtlich deshalb nicht eingegangen, weil sie annahm, daß der Angeklagte die Frist zur Stellung des Antrages versäumt hatte. Lies war jedoch nicht der Fall.

Unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO - nur diese waren hier gegeben, nicht auch die der \r. 5, da der Angeklagte sich damals in anderer Sache in Untersuchungshaft befand (BGHSt 4, 308), - kann die Bestellung eines Verteidigers binnen einer Frist von einer ‚oche beantragt werden, nachdem der Angeschuldigte zur „Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert unä auf sein Recht, binnen einer noche die Bestellung eines Verteiäigers zu beantragen, hingewiesen worden ist (§ 140 Abs. 3 StPO). Die einwöchige Frist zur Stellung des Antrages wird nur dann in Lauf gesetzt, wern der Angeklagte über sein Recht oränungsgemäß belenrt worden ist. Dazu genügt nicht ein formularmäßiger Hinweis, der dem.

Anzeklagten selbst die Prüfung überläßt, ob ein Fall der Plflicnt-

verteidigung vorliegt (BGHSt 6, 140), Der Angeklagte «aın vielmehr eine auf seinen Fall bezogene unmißverstänälicne 5elehrung beanspruchen, äie keine weiteren Kenntnisse bei ihr .voraussetzt (BGH in 1 StR 244/54 vom 25. September 1954). Zine solche Belehrung hat der Angeklagte nach der Jüberzeugung des Senats im vorliegenden Fall nicht erhalten.

Es ist schon unklar, wann dem Angeklagten die Anklaseschrift zugestellt wurde, tie sich aus den Anlagen zu El. 55 der Akten ergibt, wurde die in verschlossenem Umuscnlag befindliche Anklageschriit am 21. Dezember 1959 von der Geschäftsswelle der Staatsanwalischaft Ansbach dem Gefängnis in Lüsscldori-Lerendorf, wo der Angeklagte in anderer Sache in Inter-

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suchungshalt war, mit der Bitte um Zustellung übersandt.

Las £rsuchschreiben ging mit einer darauf angebrachten impfanssbestätigung des Angexlagten, die das Datum des 25. Lezenter träst, an die Staatsanwaltschaft zurück. Ler Vordruc<k

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5 eines Zustellungsnachweises, der dem kErsuchschreiben beilag, scheint verioren gegangen zu sein. Auf die Nachforschungen der Staatsanweltschaflt hin übersandte ihr die Gefängnisleitung nacnträgiich die Zweitschrift einer Zustellungsurkunde, in der der Gefängnisverwalter am 22. Januar 1960 bestätigte, dab die zuzustellende Sendung am 31. Dezember 1959 dem Empfunger übergeben worden sei.

Daß der Angeklagte bei der Übergabe der Anklageschrift über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, belehrt wurde, geht aus der Zustellungsurkunde nicht hervor, In der Zweitschrift der Verfügung des Vorsitzenden der Straikanmmer über die Mitteilung der Anklageschriit an den Ingeklagten vom 16. Dezember 1959, auf deren kückseite sich der Vordruck rür d.en Vollzugsnachweis befindet, wird der Urxundsbeante ersucht, dem "im Landgerichtsgefängnis in Untersuchungshaft befindiichen Angeschutdigten" die Anklageschrift mitzuteilen. In der Verfügung ist ferner angeoräönet:

"Der Angeschuldigte ist weiter auf sein Recht hinzuweisen, daß er binnen 1 Woche in den Fällen des

§ 140 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 StPO die Bestellung eines Verteidigers beantragen kann, wobei er darauf hinzuweisen ist, daß der Antrag innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sein muß."

Auch der auf der Rückseite der Verfügung befindliche Vorüruck des Vollzugsnachweises geht davon aus, daß die Anklageschrift Gem Angeklagten durch einen Urkundsbeamten übergeben “ird. Ein Urkundsbeamter, der den Angeklagten über sein Recht

entsprechend - nicht nur durch Hinweise auf’ die Gesetzesstellen - hätte belehren können, ist aber bei der Zustellung der hnzlageschrift an den Angeklagten nicht tätig geworden. Nach der Zweitschriit der Zustellungsurkunde wurde dem Angeklagten nur das zugestellte Schriftstück vorgelesen. Selbst wenr. der Angeklagte auch von dem Inhalt der - mit dem Voräruck des Vollzugsnachweises anscheinend verlorengegangenen - Urschriit der Zustellungsverfügung des Strafkammervorsitzenden Kenntnis erlangt hatte oder gar in ihren Besitz gelangt sein sollte, wäre er nicht hinreichend über sein Recht belehrt worden. Lenn die »loße Angabe der Gesetzesstellen reicht hierfür nicht aus.

Aus der Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhenälung geht hervor, äaß er die Bestellung eines Verteidigers beantragen wollte. Wenn er sich schließlich mit der Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger einverstanden erklärte, sc lag darin nach Sachlage kein Verzicht. Denn der Angexlagte ging hierbei ofiensichtlich davon aus, daß die Frist zur Antragstellung abgelaufen sei. Ta dies nicht der Fall war, war die Verteidigung notwendig. Der Verteidiger gehörte in dem Verfehren also zu den Personen, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Die auf den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge des Angeklagten greift daher üurch. Las Urteil zuß, soweit es angefochten ist, ferner im Ausspruch über dic Gesamtstrafe aufgehoben und aie Sache insoweit zu neuer Verkundlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Auvi die - übrigens unbegründete - weitere Verfahrensrüze und die Sachrüge braucht hiernach nicnt mehr einge-

gengen zu werden.

Lr.Peetz Seibert willns

Hübner Fischer