Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 03.06.1960 – 4 StR 121/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

2: 2 2 > Der über den guten Willen seines Schuldners zur Rückzahlung Getäuschte ist trotz wertmäßig ausreichender Sicherung seiner Darlehnsforderung geschädigt, wenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners abhängt (hier, weil die sicherungsübersignete Sachs im Besitz des Schuläners verblieben ist), BER, Urt. v. 5. Juni 1960 - 4 StR 121/60 16 Bielefeld km 2 +} B

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

2: 2 2 >

Der über den guten Willen seines Schuldners zur Rückzahlung Getäuschte ist trotz wertmäßig ausreichender Sicherung seiner Darlehnsforderung geschädigt, wenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners abhängt (hier, weil die sicherungsübersignete Sachs im Besitz des Schuläners verblieben ist),

BER, Urt. v. 5. Juni 1960 - 4 StR 121/60 16 Bielefeld

km 2 +} B

Im Namen des Volkes In der Strafsach gegen

un r

den Handelsvertreter Gottfried H EEE =: Hu, geboren an PATENT in DB, 2.2t. in dieser Sache in Strafhaft, |

wegen Betruges i.,R, .

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshoß in der Sitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer : | Bundesrichter Martin

| Bundesrichter Dr, Flitner - ; Bundesriehter SBörtzler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwelt CENEREERERED als Vertreter der Bun esanwaltschaft,

‘ Justigangestellter ZUR = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

A nn

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichte in Bielefeld vom 4, Januar 1960 wird verworfen, in

Er trägt die Kosten des Rechtemittels. | Die seit dem 5. Januar 1960 erlittene Untsrauchungs-

haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Nee 3 in

sun de.

Annie urn a2: or

‚Der Angeklagte ist wegen Betrugs in-Rückfall in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafo von zwei Jahren Zuchthaus sowie zu 100 DM Gelästrafe, ersatzweise fünf Tagen Zuchthaus, verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, soweit er zum Nachteil der Volksbank Bruii> ses Betrugs im Rückfall schuldig befunden ist.

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Verurteilung des Angeklagten in diesem Faile tiegen folgende Feststellungen zugrunde:

Ende September 1958 hatte der Angeklagte kein Geld mehr. Da er nichts verdiente, bst er die „Volksbank Brii WEB, ihm 1500 DM Kontokorrentkredit als Überbrückungsdarlehen bis zum 31. Dezember 1958 zu gewähren. Er erklärte ihr gegenüber, daß er den Kredit: benötige, bis er Einnahmen aus seiner demächst anlaufenden Tätigkeit bei der Firma PD & VWEn hätte. Über seine derzeitigen Einnahmen, seine Verschuldung und seine sonstigen Vermögensverhältnisse gab er in seinem Kreditantrag nichts an. Er wurde danach auch nicht gefragt, weil er dem Direktor Se der Bank durch einen Steuerberater als vertrauenswürdäiger Kreditnehmer geschildert worden wer und die Bank die vorgesehene Sicherung durch Übereignung des dem Ängeklagten gehörigen Kraftwagens für ausreichend hielt. Sie verstand seinen Kreditentrag, wie der Angeklagte es auch wollte, u.a. dahin, daß er nach Kräften bemüht:.sein werde, die Bankschulden zurückzuzahlen. Der Angeklagte war aber nicht gewillt, den Kredit zurückzuzahlen,

. sondern hatte vor, es der Bank ZU überlassen, Schritte zur

Rückzahlung des Darlehens zu tun.. Thn kam BB, wie ihm bei Stellung des Kreditentrags. bewußt, zur derauf an, Geld für seinen Lebensunterhalt zu bekomnen. 21000 DM erhielt er bar.

Da RT ET re - Y -

= 4’

500 DM warden als Gonossenschaftseinlage "verbucht, Am

1. Dezember 1958 bat der Angeklagte unter Hinweis darauf, daß er eine andere Vertretung nit Aussichten auf ein zwischen 2000 und 2500 DM liegendes Monatseinkomnen übernommen habe, ihm den äredit zu verlängern. Aufforderungen der Bank in Januar 1959, das Darlehen 'zurückzuzahlen, beantwortete er nicht. Ende März 1959 gab er seine Tätigkeit bei TB 5 NEE aut und vorlien EEE, ohne sich abzumelden. Der bei seiner Festnahme in Konstanz noch in seinem Besitz befindliche Kraftwagen wurde von der Bank sichergestellt und verwertet.

nie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs begründet die Strafkanner wie folgt: Wenn die Volksbank Brii auch durch Rückgriff auf den kenossenschaftsamteil des Angeklagten und durch die Verwertung des Kraftwagens den von ihr bevilligten Kredit wieder. hereinbekommen und damit im Enderfolg keinen Schaden erlitten habe, so sei ihr Vermögen doch insoweit geschädigt, "als der Kredit und die Sicherheit durch das Verhalten des Angeklagten, der sieh ohne Abmeldung von EEE entfernt und dabei den sicherungsübereigneten Wagen mit sich genommen hatte, ao daß die Bank erst ach dem ihr gehörigen Kraftwagen Nachforschungen anstellen lassen mußte, erheblich gefährdet worden ist", i

Die Verurteilung des Angeklagten iet im Ergebnis recht lich nicht zu beanstanden,

1. 0b dem Angeklagten mit Recht der Vorwurf eines vollendeten Betruges gemacht werden kann, hängt, wie die Straf- : Kammer richtig erkannt hat, bei der hier gegebenen Sachlags. davon ab, ob die Gläubigerin Trotz späterer Deckung ihrer Darlohensforderung durch Verwertung der dafür gegebenen

Sicherheiten infolge eines täuschenden Verhaltens ihres jetz . Ä

u

Fern

angeklagten Schuldners geschädigt worden ist. Da die Bank in ihrem Verhältnis zum Angeklagten nur durch Darlehenszusage und -gewährung, also nur zu Beginn ihrer Rechtsbezichungen, eine Vermögensverfügung getroffen hat und diese, wenn sie auf einer Irrtumserregung beruhen soll, durch eine vorangegangene Täuschung herbeigeführt worden sein muß, kommt als Form eines möglichen Betrugs nur der sog. Eingehungsbetrug in Betracht. Ein Betrug dieser Art ist aber nur dann gegeben, wenn bereits ein anfängliches irreführendes Verhalten des Angeklag-

. ten zu einer schädigenden Vernögensverfügung geführt hat,

Aus diesem Grunde scheiden die spätere Entfernung des Ange klagten aus Bielefeld ohne Abmeldung und die Mitnehme des dem Angeklagten zur weiteren Benutzung seitens der Bank belessenen Kraftwagens entgegen der Meinung des Landgerichts als schadensursächliche Täuschungehanälungen ües Angeklagten aus.

2. Es kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte bei Stellung seines Kreditentrags der Volksbank seine monatlichen Einkommens- und Vermögensverbältnisse und seine Zweifel an der pünktlichen Rückzahlung hätte darlegen nüssen (vgl. dazu die Anmerkung zu BGHSt 6, 198 in IM Nr, 33 a zu § 263 StGB). Eine ale ürundlage des Betrugsvorwurfs mögliche anfängliche Täuschungshandlung ist nämlich in der von der Strafkammer festgestellten Tatsache zu finden, daß der Angeklagte von vornherein nicht willens war, das Darlehen durch eigene Bemühung zurückzuzahlen, daß er aber durch Annahme des Darlehnsbetrages seine Zahlungsbereitscheft;, also eine "falsche Tatsache", vorgespiegelt hat;

3 Die Revision greift diese Feststellung : zwar an. Sie

| meint, die Sicherheiten, die der Angeklagte der Bank gegeben habe, indem er sich 500 DM für den Genossenschaftsamteil ab-

ziehen ließ und seinen Kraftwagen zur Sicherung übereigneto,

sprächen gegen die Feststellung der Strafkammer, daß dem \ Angeklagten der Wille zur Rückzahlung gefehlt habe. u

Damit würdigt die Revision die Beweisaufnahme. Das aber ist unzulässig. Die Folgerung, daß der Angeklagte das: Darlehen nicht zurückzahlen wollte, obwohl er die Darichenstorderung der Bank gesichert hatte, widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungsregeln. Es kommt durchaus vor, daß Personen, denen es Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts an Bargelä fehlt, sich durch Irrtumserregung andere Geldmistol beschaffen, indem pie sich zur Rückzahlung. verpflichten und den gegen sie pestehenden Anspruch darauf sichern, dennoch aber nicht rückzahlungswillig sind. Daher konnte die Strafkammer auf äie fehlende Bereitschaft ‘des Angeklagten zur fückzenlung schon beim Zustandekommen des Vertrages schlioßen,. weil dieser bei Stellung seines Kreditartrags Bargeld unbedingt benötigte und äie Höhe seines zukünftigen Verdienstes nicht übersehen konnte, Sie vermochte insoweit aber auch Folgerungen aus dem späteren Verhalten des Angeklagten zu ziehen, insbesondere daraus, daß er seinen Wohnort ohne Abmeldung und unter Mitnahme des zur Sicherung übereigneten Kraftwagens verließ. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist demnach möglich und das Revisionsgericht somit an die. vom Beschwerdeführer beanstandeten Feststellungen dor“ angefochtenen Urteils gebunden. |

4. Die Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungswilligskeit stellt sich ale tatbestandsmäßige Täuschungshandlung auch dann dar, wenn die. Darlehensforderung, wie hier, wert-.. mäßig durch Sicherungsübereignung unter Besitzbelassung beim. Schuläner und durch Evaarb eines Genossenechaftsenteils hin-

- reichenä gesichert ist, Ob eine Ausnahme dann. zu machen wäre, wenn die Verwertung der Sicherheiten, 2:B. bei einem Faust-

sZand. oder bei einer selbstschulänerischen Bürgschaft, ohne!

’ . Alan re

Mitwirkung des Schuldners möglich ist, braucht hler nicht entschieden zu werden. |

5. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hätte die Bank deu Angeklagten - wie diesen bewußt - den von diesem beantragten Xredit nicht zugesagt, wenn ihr dessen mangelnde Zahlungswilligkeit bekannt gewesen wäre. Da sie es dennoch tat, verfügte sie infolge der Täuschung des Angeklagten über ahr Vermögen.

6. Dies führte dazu, daß sich im Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Bank, nämlich bei ihrer Kreditzusage an den Angeklagten, spätestens bei der Kreditgewährung, deren Vernmögenslage ungünstiger gestüliste, als sie zuvor war (vgl. RGSt 74, 129); Ihrer Verbindlichkeit und ihrer Leistung stand die Verpflichtung des nicht nur in bedrängten wirt-

‚schaftlichen Verhältnissen lebenden, sondern auch zahlungs-

unwilligen Angeklagten zur Rückzahlung gegenüber, Mithin war ihr Anspruch auf Rückzahlung von vornherein gefährdet. Das jedoch stellt bereits eine Vermögensschädigung i.S. von § 263 St&B dar,

Der Beschwerdeführer neint, eine Gefährdung des Veruögens der Bank sei nicht eingetreten, weil ihre Rückzahlungsforderung ausreichend gesichert gewesen sei.

Dem kann Ger Senat nicht beitreten,

Wie schon vorstenend bei der Erörterung des Tatbestendsmerkmals der Täuschung durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen hervorgehoben, hat der Darlehensgläubiger regelmäßig ein durch das Wesen des Darlehensgeschäfts. begründetes Interesse daran, daß er nicht über den Mangel des Rückzahlungswillene, irregeführt wird. Wo der Zahlungswille des Schuldners fehlt, ist die Darlehensforderung gewöhnlich

Bu ZT Si

gefährdet, weil der - rechtzeitige und vollständige - Eingang der Darlehenssunne fast immer durch. den schlechten Willen des Schuläners beeinträchtigt wird. Deshalb entsteht den Gläubiger ein Nachteil, wenn der Rückzahlungswille von vornherein fehlt. Die durch eine solche Einstellung des Schuldners hervorgerufene Unsicherheit hinsichtlich des künf- | tigen vertragsgemäßen Eingangs der Darlehenssumne mindert den tert des Rückzahlungsanspruchs und bedeutet eine gegenwärtige Vermögensschädigung. Das gilt trotz wertmäßig ausreichender Sicherheiten such dann, wenn der Gläubiger sich aus diesen Sicherheiten nicht ohne weiteres unabhängig von der Mitwirkung des Schuldners und dadurch von seinen guten Willen be-Sriedigen kann, Sin solcher Fall ist hier: gegeben. Der zur Sicherung des Darlehens übereignete Kraftwagen ist von der Bank Gen Angeklagten zur weiteren Benutzung überlassen wordem sr stand also zur Verwertung der Gläubigerin nur zur Verfügung, wenn. der Angeklagte ihn für den Zugriff der Bank bereit: hielt und nicht, wie er es tat, an einen der Gläubigerin unbe: . kannten Ort mitnahn. Sickerheiten, die nicht, wie etwa das schon erwähnte Faustpfand, in den ausschließlichen Verfügungs: bereich des Gläubigers überführt werden, sondern in der Hand des zanlungsunwilligen Darlehensschuldners verbleiben, machen die wegen ües mafigelnden Zahlungswillens des Schuldners an si: minderwertige Darlehensforderung nicht vollwertig und stehon deshalb der Feststellung einer Schädigung selbst dann nicht entgegen, wenn ihr Wert zur vollen Deckung der Forderung ausreichen würde. Diese Beurteilung berührt sich mit den Grundsätzen, die des «deichsgericht in der Entscheidung . R6St 74, 129 dahin aufgestellt hat, daß nur Sicherheiten, die den unmittelbarer und erfolgreichen Zugriff des Gläubigers zugänglich sind, wie z.B. ein vollwertiges Fausipfand oder ai selbstschulänerische Bürgschaft eines Zehlungsfänigen, die

m aus anderen Gründen in ihrem Wert ‚geminderte - . Darlehensfor;

derung für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. dem hingegebenen Darlehensbetrag gleichwertig machen, während dies. auch bei ausreichenden ‚Wert der Sicherheiten nicht der Fall sci, wenn der Gläubiger erst einen Rechtsstreit führen oder erhebliche Kosten aufwenden müsse, um zu seinem Geld zu gelangen.

7. Da, wie keiner näheren Erörterung bedarf, es dem Angeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch nicht an der Vorstellung gefehlt hat, auf die erstrebte Bereicherung kein kecht zu besitzen, tragen die . Feststellungen den angefochtenen. Schuldsptuch in Ergebnis, ohne daß der Unrechtsgehalt der Tat und der Umfang der Schuld des Angeklagten geringer zu bewerten wären, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.

8. Auch die Darlegungen des landgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil Gos Angeklagten ersehen,

——m_ -

Seine Revision ist daher zu verwerfen. 7

Rotberg “ Sauer Martin

Flitner Börtzler