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BGH Entscheidung vom 08.11.1960 – 1 StR 490/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Anna "ur geborene I 4 aus DR AERRER am 2917 in Mi: bei

wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Reetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung als Vertxreier der Bundesanwaltschasft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urieil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1960 im Sirafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechismittels,

zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Frankfurt/Main.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hatte die Angeklagte am 18. Juni 1959 wegen Meineids in Tateinheit mit (Prozeß-) Betrug zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt, Der Senat hob diese Entscheidung durch das Urteil 1 StR 493/59 von 17. November 1959 auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses hat in der neuen Verhandlung die Angeklagte wiederum wie früher verurteilt. Inre erneuie Revision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg»

l. Der Schuldspruch ist rechtisfehlerfrei. Daß die Strafkammer dem beeidigten Zeugnis des angeblichen Kindesvaters MED üen Vorzug vor der Einlassung der Angeklagien gegeben hat, ist ebensowenig zu beanstanden wie dio Überzeugung des Landgerichts, es sei durch übereinstimmende Rhesus-Blutgruppengutachten erwiesen, daß nicht MB: sondern ein anderer Mann der Vater des Kindes der Angeklagten ist, Beides liegt im Rahmen der dem Tatrichter allein vorbehaltenen Beweiswürdigung. Diese enthält nicht den von der Revision behaupteien Denkfehler. Dem Landgericht schienen die Angaben der Angeklagten um deswillen in ihrem Beweiswert herabgesetzt, weil sie nit ihren Zrüheren Aussagen im Unterhaltsrechtsstreit nicht übereinstimmen. Daß nach der Behauptung der Revision Gleiches für die Bekundung Ms zutrifft, darf der Senat im Rähmen der Sachprüfung nicht berücksichtigen; im Urteil ist darüber nichis festgestellt. Ob dies hinwiederum auf mangelnder Sachaufklärung beruht, könnte der Senat nur bei ordnungsmäßig erhobener Aufklärungsrüge nachprüfen. Daran fehli es. Dio Akten des Unterhaltsrechtsstreits waren Gegenstand der Haupiverhandlung. MB wurde vernommen. Die Angeklagte und ihr Verteidiger hätten das Gericht durch Hinweis auf

bestimmte Aktenstellen veranlassen können, ihm Vorhalte zu machen; sie hätten MB auch selbst befragen können (§§ 240 Abs. 2, 257 StPO). Im übrigen enthält die Revisionsrechtfertigung nur unzulässiges tatsächliches Vorbringen.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

a) Nach Ansicht des Landgerichts bietet die Einlassung der Angeklagten, als Vater ihres Kindes komme niemand anderes als MW in Betracht, "keine Möglichkeit, die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes nach 8 157 SiGB festzustellen". Das ist rechtsirrig, wie allein das unannehmbare Ergebnis zeigt, daß dann § 157 StGB dem

leugnenden Angeklagten niem91l5 zugute käme, Der Tatrichier hat sich unabhängig von der Einlassung des Angeklagten

die selbständige Überzeugung zu bilden, ob dieser bei seiner Zeugenaussage — allein oder auch -— deswegen die Unwahrheit gesagt hat, um von sich (oder einem Angehörigen) die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden. Das Üüberfordert ihn ebensowenig, wie die Aufgabe, einen Angeklagten trotz Leugnens der Tat zu überführen.

b) Der Schluß der Strafkammer, der vielfach und erheblich vorbestraften Beschwerdeführerin sei offenbar nicht nur die Achtung vor Eigentum und Vermögen anderer Personen fremd, sondern sie habe "zu der staatlichen Rechtsordnung überhaupt kein Verhältnis", hat keine genügende tatsächliche Grundlage. Die Angeklagte hat nach Verbüßung ihrer leizten Strafe aus dem Urteil vom 16. Auguns 1956 geheiratet und führt sich seitdem straffrei, Sollivc sie, wie es scheint, im ffürgerlichen Leben Fuß gefaßt naben und nunmehr ein georänetes und gesetzmäßiges Verhalten

erwartion lassen, so könnte das bei der Prüfung, ob mildernde Umstände vorhaben sind, nicht unberücksichtigt

bleiben.

Der Senat erachtet es für sachdisnlich, das Ver=- fahren an ein anderes Landgericht zu verweisen.

Dr. Peetz Seibert willms

Hübner Fischer