Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 28.10.1960 – 4 StR 367/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nn 2153 034

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Werner u aus Ha, geboren an BE. ED EB in > ‚ 2.2t. in

Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen

Bunädesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmunä vom 22. Januar 1960 wirä verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Lie seit dem 23. Januar 1960 erlittene Untersuchungs-

haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der ängeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im nückfall (§ 3 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6, 244 StGB) in zwölf Fällen unä wegen eines weiteren schweren Diebstahls-im Rückfall (§§ 243 Aus. lür. 2, 244 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt,

Seine Revision bemängelt das Verfahren und rügt dis Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Revision beanstandet als Verletzung des § 261 StPO, daß der Sachverhalt im angefochtenen Urteil nicht vollständig wiedergegeben sei. Sie führt insoweit an, in der Hauptverhandlung sei festgestellt worden, daß der Angeklagte bei nassen und kalten winterlichen Witterungsverhältnissen in der Zeit zwischen dem 8. und 12. Januar 1959 insgesamt 130 Stunden fast ausschließlich am Steuer gesessen habe, ohne zum Schlafen gekommen zu sein. In diesem Zusammenhang verweist die Revision auf eine mit der Revisionsrechtfertigung bei Gericht eingereichte schriftliche Auskunft des Instituts für Meteorologie und Klimatologie der Technischen Hochschule Hannover. Eine Verletzung des Angeklagten als Soldat in Rußland sei zwar im Urteil festgestellt, aber für die Intscheidung nicht verwertet worden. Beide Ergebnisse der Hauptverhandlung hätten unter dem vesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB geprüft werden müssen. Das sei nicht geschehen, obwohl die Strafkammer verpflichtet sei, den Geisteszustand des Angeklagten von Amts wegen zu erforschen.

Die Rüge schlägt fehl.

In der Tat enthält das angefochtene Urteil die angebliche Feststellung der Übermüdung des Angeklagten nicht, Darin liegt jedoch kein nach § 261 StPO zu beanstandender Nangel. Zin danach zu beachtender Verfahrensverstoß läge nur dann vor, wenn der Tatrichter bei Gewinnung seiner Überzeugung Umstände in Betracht gezogen hätte, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen zsünd, Der Senat ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit des im Urteil wiedergegebenen Beweisergebnisses nicht nachprüfen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange beanstandet, daß der Tatrichter unter Verletzung des S§ 244 bbs. 2 StPO eine weitere Aufklärung über die geistige Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung verabsäumt habe, wird dies im Zusammenmf@ng mit der Sachrüge benandelt werden.

2. Eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO erblickt die Revision darin, daß im angefochtenen Urteil nur angegebcr. ist: "Dieser Sachverhalt ist festgestellt auf Grund der &laubwürdigen Geständnisse und Einlassungen aller Angeklsaz;

ten." Mit diesem einen Satz, aus dem sich weder der Inhalt des Gestänänisses noch die Bezeichnung desjenigen

Angeklagten ergäbe, der dieses Geständnis abgelegt habe, könne, so führt die Revision aus, "niemals eine als erwiesen erachtete Tatsache angegeben werden, in der die 8csetzlichen Merkmale einer strafbaren Handlung gefunden würden."

Die Rüge ist unbegründet.

Der Tatrichter ist nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nur verpflichtet, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen selbst anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlunz gefunden werden. Die Angabe der Beweisanzeichen, zu denen auch das Geständnis des Angeklagten gehört, ist gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StrO seinem Ermessen überlassen. Auf eine Verletzung dieser Oränungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt werden.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet als Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO, daß es in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils heißt, der Angeklagte bewege sich hart an der Grenze des Berufsverbrechertums und sei die treibende Äraft im wechselnden Kreise seiner Mittäter gewesen. Er führt aus, daß ""für diese beiden Schlüsse und Strafzumessungsgründe" aus den Feststellungen des angefochtener Urteils nichts zu entnehmen sei.

Die Rüge ist ebenfalls unberechtigt.

§ 267 Abs. 3 StPO wäre nur dann verletzt, wenn das Urteil’ die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände nicht angegeben hätte. Der Beschwerdeführer wendet sich aber insoweit im Grunde nur gegen die Richtigkeit der aus dem Sachverhalt gezogenen Schlußfolgerungen; er macht also ersichtlich einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend. Ein solcher

liegt indes nicht vor,

In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ist dargelegt, daß der Angeklagte auch nachdem er durch das Schwurgericht des Lanägerichts in Dortmund am 28. Septenber 1949 zu Unrecht wegen Rückfalldiebstahls verurteilt und nachden vom Justizminister von Nordrhein-Westfalen die in diesem Erkenntnis verhängte Zuchthausstrafe am 3. März 1950 in eine Gefängnisstrafe umgewandelt worden war, zu Recht weiter: schwere Strafen verbüßt hat, »hne daß diese ihn von weiteren

Straftaten abgehalten hätten. Daß die Strafkammer aus diesen strafrechtlichen Verfehlungen des Angeklagten folgert, er habe sich hart an der Grenze zum Berufsverbrechertum bewegt, ist rechtlich unbedenklich. Dabei ist es unerheblich, daß sie in ihren Darlegungen zuvor von einer "Berichtigung" des erwähnten Urteils des Schwurgerichts durch einen späteren "Gnadenakt" spricht unä daran die Bemerkung knüpft, daß "unrichtige nachteilige Folgen für die Beurteilung des Vorlebers des Angeklagten" "zumindest heute" nicht mehr vorlägen, Diese Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß das Landgericht die rechtsfehlsame Beurteilung der damaligen Straftaten des Angeklagten als Rückfalldiebstähle äurch das Schwurgericht beachtet hat, die frühere falsche rechtliche Würdigung das Strafmaß also nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben karn.

Aus dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, Jaß der Angeklagte tatsächlich die "treibende Kraft im wechselrden Kreise seiner Mittäter" gewesen ist. In den Fällen, in denen der Angeklagte mit Klaus-Dieter TED zusammen Dichstähle begangen hat, war er der ältere. Er war aber auch derjenige, der zum weit überwiegenden Teil für eine Teräußcrung des Diebesguts sorgte. In den Fällen VogiiiEB, veB-GEEEED. TED, Leg»; Ho, Bein, VCHEED, Si@D-GEB und FEB, in denen der Angeklagte des Bandendiebstahls schuldig befunden ist, war er „ abgesehen von der nur an einigen Diebstählen beteiligten etwa gleichaltrigen Mitangeklasten Ursula HolB - seinen Mittätern, die nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wechselten, an Jahren sbenfalls wesentlich überlegen und beteiligte sich bei der eigentlichen Tatausführung in hervortretender Rolle.

4. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtemangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, allerdings nicht durch die UA S. 9 getroffenen Feststellungen gerechtfertigt. In diesem Falle (B I 1) ist er indes nur wegen schweren Rückfalldiebstahls nach §§ 245 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB verurteilt worden (UA S. 17). Die Darstellung des Sachverhalts in den übrigen Fällen (UA S. 10 und 12) läßt eindeutig erkennen, daß die Voraussetzungen des Bandendiebstahls erfüllt sind. Denn der Angeklagte beschloß zunächst zusamuen wit TB und sodann auch mit Tor, an verschiedenen noch auszukundschaftender Stellen Zinbruchsdiebstähle auezuführen. Diese Verbindungen waren also auf die Verübung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet. Auch GW schloß sich den vom Angeklagten und Th geplanten Diebstahlsfahrten an und wirkte im Einvernehmen mit ihnen an der Ausführung der einzelnen Diebstähle mit, die bei den erst später erkundeven Gelegenheiten verübt wurden.

b) Das gilt in jeder Beziehung auch insoweit, als der Angeklagte wegen Bandendiebstahls zum Nachteil des Kaufmanns TED (EB II 8 des angefochtenen Urteils) verurteilt worden ist.

Das Landgericht hat seinem Schuldspruch in diesen Fallc folgenien Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Mitangeklagten Tr und GW hatten, während der Angeklagte sich an der Scheibe des Hauses Te@trate in HB 2.4. WW zu schaffen machte, eine größere unä eine kleinere Scheibe am Geschäft des Kaufmanns Tip

in der Te@Bstraße &@ eingeschlagen und aus der Auslage Mäntel und Pullover entnommen. Der Angeklagte, der annahm, GEB habe sich dabei verletzt, kam hinzu, um zu halfın, Es bedurfte seiner tätigen Hilfe jedoch nicht mehr: Tran GEB una der Angeklagte fuhren im Wagen gemeinsam in

Richtung GB weiter.

Bei dieser Sachverhaltsschilderung wird rach Ansicht der Revision nicht erkennbar, ob der Angeklagte dem Verletzten helfen oder sich am Einbruch beteiligen wollte. Festgestellt ist nach ihrer Meinung lediglich, daß der Angeklagte nicht mehr tätig geworden ist und es auch seiner Hilfe nicht mehr bedurfte, so daß der Angeklagte einen Tatbeitrag zu dem Diebstahl weder vor dessen Vollendung noch vor dessen tatsächlicher Beendigung geleistet habe. Dieser Auslegung der Urteilsausführungen vermag der Senat nicht zuzustimmen.

U

Zum Tatbestand des Bandendiebstahls gehört u.a., da mindestens zwei Mitglieder der Bande bei der Ausführung des Diebstahls zeitlich und örtlich zusammenwirken. Körperliche Teilnahme an der Diebstahlshandlung«" selbst ist dazu nicht erforderlich. Ein rein psychisches Zusammenwirken reicht BUS.

Dafür genügen die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Nach ihnen überließ der Angeklagte zwar die Wegnahme der Mäntel und Pullover aus dem Schaufenster den Mitangeklagten Th und GW. Aber der Sachverhalt ergibt, daß der Angeklagte durch seine Gegemwuirt zum Gelingen der Tat mithelfen wollte, indem er, während er in das nahe gelegene Geschäft des Uhrmachermeisters He einzubrechen versuchte, Th@B’s una GW Betätigung im Auge behielt und ihnen zu Hilfe eilte, als ihm das Einschic-

gen der Schaufensterscheibe am Geschäft des Uhrmacherneisters He@B nicht sogleich gelang und er den Eindruck gewann, er müsse Tr und CB irzenäwie unterstützen. Das wer auch diesen auf wrund der zuvor verabredeten Verbindung zur gemeinsamen Begehung von Diebstänlen bewußt, wenngleich sich der Angeklagte nach einer Auseinandersetzung auf der vorangegangenen Fahrt zuerst zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls bei He® abgesondert hatte. Denn der Angeklagte hatte die Fahrt zum Tatort wit Tr und GEBE trotz der Meinungsverschiedenheit fortgesetzt und sich von der Abrede zum Zusammenwirken nicht gelöst. Das bestätigt auch die gemeinsame Weiterfahrt mit der Diebesbeute zur abredegemäßen Begehung weiterer Diebstähle.

3. Die Annahme, daß die Diebstähle rechtlich selbständige Handlungen im Sinne von § 74 StGB darstellen, ist recıtsbedenkenfrei begründet, indem das Urteil darlegi, der Angeklagte habe "in jedem Falle, nachdem Ort und Gelegenheit zur Tat sich boten, einen neuen Vorsatz" gefaßt. Hieraus ist als Überzeugung des Landgerichts eindeu=- tig zu entnehmen, die Straftaten des Angeklagten nicht auf einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshoß beruhten. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn der Angeklagte vor oder spätestens bei Verwirklichung ües ersten leilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen “rundzügen ihrer künftigen Gestaltung ins Auge gefaßt hätte (vgl. schon BGHSt 1, 315, 315; 2, 163, 167). Im vorliegenden Falle hatte er sich nur allgemein entschlossen, bei künftig sich bietenden günstigen Gelegenheiten Diebstähle unbestimmter Art nit anderen ZUsammen, mit denen er sich insoweit verbunden hatte, zu begehen, so daß sich sein Vorsatz nicht von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gevisser Weise vorgestellten,naeh und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg richtete.

4. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils erge. ben keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht die Strap; rechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu Unrech bejaht hat. Zwar teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe während des Wehrdienstes in Rußland eine Gehirnerschütterung mit "Nervenerschütterung" erlitten; im Anschluß daran aber stellt es fest, daß Beschwerden. davon nicht zurückseblieben sind. infolgedessen hatte die Strafkammer keinen Anlaß, an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zei. feln. Für die von der Revision behauptete "Übermüdung des Angeklagten durch überstarke Konzentration infolge Ger schlechten Fahrt- und Sichtverhältnisse, jedenfalls für einen Teil des Tatzeitraums", ergeben sich aus dem angcfochtenen Urteil, wie schon unter I 1 behandelt, keine Anhaltspunkte. Es läßt nicht einmal erkennen, daß der Angeklagte den bei den Diebesfahrten benutzten Wagen überheunt geführt hat. Es ist nur festgestellt, daß Tu@iB ar. Steuer gesessen und auf die Rückkehr der Haupttäter gewartet hat. Das tstsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers, des in Urteil keine Stütze findet, darf vom kevisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

Aus alledem ergibt sich zugleich, daß sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht aufdrängen mußte, über die geistige Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit Ermittlungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, als nach der Sitzungsnicderschrift über die Hauptverhandlung in dieser insoweit weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger Beweisamträge gestellt worden sind.

Sonach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

<rumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner