Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 19.10.1960 – 2 StR 456/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2117 018
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Hermann H EB aus Demi; geboren am. ED EB ir Ve,
wegen Betruges u. a.
hat der 2, 5
trafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der
Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1960 in der Sitzung vom
21. Oktober
1960, an denen teilgenommen haben;
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
“Bundesrichter Dr. Menges
für Recht e
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
rkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. März 1960 im Strafaus-
spruch mit IINr. 4 we
den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle gen Meineids verurteilt worden ist, ferner in Ge-
samtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- . handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
-2_-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in zwei Fällen und wegen Betrugs in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision trägt vor, bei der Vernehmung des Zeugen Hai habe sich der Vertreter der Anklagebehörde eingeschaltet und u. a. zu Halb geäußert, er solle nicht die Unwahrheit sagen, sonst werde er den Gerichtssaal nicht als freier Mann verlassen; Ha» sei auf diesen Hinweis sichtlich eingeschüchtert und verstört gewesen und habe unter dem Einäruck gestanden, er werde verhaftet, wenner die an ihn gerichteten Fragen nicht in einem bestimmten Sinne beantworte; ein solcher Zeuge sei aber kein geeignetes Beweismittel; die Aussase des How hätte daher nicht verwertet werden dürfen.
Die Revision führt nun zwar nicht die gesetzlichen Vorschriften des Verfahrensrechts an, die sie als verletzt ansieht. Dies ist jedoch unschädlich; denn ihren Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, daß sie die Zeugenaussage des Haile für nicht verwertpar hält, weil sie durch einen nach ihrer Ansicht unzulässigen Zwang beeinflußt wurde. Sie rügt demnach einen Verstoß
gegen die §§ 69, 136 a StPO. Die Rüge ist unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift wurde Ha» vor seiner Vernehmung nach § 57 StPO belehrt, insbeson-
dere zur Wahrheit ermahnt, ferner über die Bedeutung des Eides sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt; weiter wurde er nach § 55 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen. Die Sitzungsniederschrift enthält noch folgende Hinweise:
"Der Zeuge HailB beantwortet mehrere eindringliche Vorhalte des Vorsitzenden, des Beisitzers LGR Degner und des Staatsanwalts.
Im Laufe seiner Vernehmung wird der Zeuge Hau» mehrmals eingehend auf die Folgen einer uneidlichen oder eidlichen Falschaussage belehrt."
Von einer Vereidigung des Zeugen hat das Gericht nach § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Teilnahme abgesehen.
Auf Grund der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sieht der Senat für erwiesen an, daß sich die Vernehmung des Zeugen How in einzelnen folgendermaßen abgespielt hats Der Vorsitzende hat, als nach seiner Ansicht der zurückhaltend und stokkend aussagende Haie über seine letzte Zusammenkunft mit dem Angeklagten nicht die Wahrheit sagte, in noch ernsterer Weise die Belehrung über die Zeugnispflichten und die Folgen einer falschen Aussage wiederholt und ihn’ nochmals auf das Recht hingewiesen, nach § 55 StPO die Auskunft zu verweigern. Haile berichtigte hierauf seine Aussage. Er gab weiter auch zu, daß der Angeklagte das Geschäft geführt habe und der Chef gewesen sei, machte aber über die Herkunft der Gelder für den Ankauf des Faun-
lastwagens noch Angaben, die nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen falsch waren. Er wurde hierauf vom Vorsitzenden nochmals eingehend belehrt. AnschließBend äußerte der Staatsanwalt zu dem Zeugen etwa sinngemäß; "Wir wissen, woher die Gelder stammen und gekommen sein müssen! Sagen sie die Wahrheit, He! Rennen sie nicht in ihr Unglück! Wenn sie nicht die Wahrheit sagen, müßte ich ein Verfahren gegen sie einleiten und sie in Haft nehmen!" Der Zeuge schwieg auf diesen Vorhalt zunächst. Schließlich bejahte er unter Abweichung von seiner früheren Aussage die nach einer längeren Pause gestellte Frage des Vorsitzenden, ob er des Geld von dem Angeklagten erhalten nabe.
Allerdings kann unter Umständen auch eine Drohung mit einer zulässigen Maßnahme ein nach § 136 a StPO verbotenes Zwangsmittel sein. Dies ist hier jedoch nach der Sachlage auszuschließen. Hackmann machte nach den dienstlichen Äußerungen den Eindruck eines unbeholfenen und lebensunerfahrenen Menschen, der sich dem Einfluß des Angeklagten, seines früheren Arbeitgebers, nur schwer zu entziehen vermochte. Nachdem er bereits auf Vorhalt und nach nochmaliger Belehrung über seine Zeugnispflicht und über die Folgen einer falschen Aussage, seine früheren Angaben berichtigt hatte, hielt er nur noch an seiner Behauptung fest, die Gelder für den Ankauf eines Lastzuges stammten von ihm. Da diese Bekundung nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht richtig sein konnte, hat der Vorsitzende es zu Recht für seine Pflicht gehalten, den Zeugen, um ihn auch in diesem Punkte vor einer falschen Aussage und deren Folgen zu bewahren, nochmals eindringlich zu belehren. Vondiesem Streben ist ersichtlich unä für den Angeklagten auch erkennbar der Staatsan-
walt ebenfalls bei seiner Erklärung ausgegangen. Daß
er hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, als Folge einer unwahren Aussage könne neben der Einleitung eines Strafverfahrens als zulässige Maßnahme auch eine Festnahme in Frage kommen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, Das Vorbringen der Revision, Hackmann sei nicht genügend Zeit zur Überlegung unä Sammlung gegeben worden, trifft nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht zu.
II. Sachbeschwerde
1.) Die sachliche Nachprüfung 1äßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur erkennen, soweit er wegen Meineids im Falle II Nr. 4 verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte am 20. November 1956 und am 11. Januar 1957 den Offenbarungseid abgelegt und hierbei unwahre Angaben gemacht. Die Strafkammer beurteilt die beiden Handlungen als eine fortgesetzte Tat und hat den Angeklagten daher zutreffend nur wegen Meineids verurteilt. Sie nimmt hierbei an, der Angeklagte habe sich eines versuchten Meineides schuldig gemacht, soweit er bei der Ablegung des Offenbarungseides am 20. Novenber 1956 falsche Angaben machte in der irrigen Annahme, sie fielen unter die Wahrheitspflicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch diese, auch von ihm früher vertretene Rechtsauffassung aufgegeben; es liegt hier nur ein Wahnverbrechen: wor) BGHSt 14, 345). Damit entfällt zwar eine Teilhandlung der fortgesetzten Tat; die Verurteilung wegen des am 11. Januar 1957 geleisteten Meineides bleibt aber bestehen. Der Wegfall der Teilhandlung hat jedoch zur Folge, daß der Strafausspruch in diesem Falle aufzuheben ist.
2.) Die Verurteilung wegen Betruges im Falle Abeltshauser (II Nr. 2) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zwar für die Firma Hand von Juli bis Oktober 1956 Fahrten durchgeführt und allein für die bis August getätigten Fahrleistungen ca. DM 20.000,-- erhalten. Das Urteil äußert sich allerdings nicht darüber, ob trotz2- dem keine Tilgung des Kaufpreises der Reifen durch die abgetretenen Forderungen zu erwarten war. Die Verurteilung wegen Betruges wird jedoch dadurch getragen, daß der Angeklagte der Firma auch vortäuschte, der Anschlußsicherwngsübereignungsvertrag sei vonseinem Vater unterschrieben, und sie dadurch zum Verkauf der Reifen bestimmte. Hierzu wäre aber, wie das Urteil feststellt, die Firma nicht bereit gewesen, wenn sie durch den Vertrag eine Sicherung nicht auch für die bereits‘ bestehenden Forderungen erhalten hätte.
Daß die Strafkammer im Falle II Nr. 7 (Betrug zun Schaden der Diskonto und Kredit-AG und der Firma Tamm) statt Tatmehrheit nur eine Handlung annimmt, beschwert den Angeklagten nicht.
3.) Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenkenfrei, Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fal-Ve: II Nr. 4 hat aber die des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind dadurch offensichtlich nichtbeeinflußt. Der Wegfall des Gesamtstrafausspruchs bewirkt auch den der Nebenstrafen und der Nebenfolgen. Über diese hat die Strafkammer daher neu zu entscheiden (BGHSt 14, 381).
Hingewiesen sei noch darauf, daß die Urteilsformel in der Urschrift des Urteils nicht mit der nach der
Sitzungsniederschrift verkündeten übereinstimmt — Aberkennung der Eidesfähigkeit -.
“Busch Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof