Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 20.02.1957 – 2 StR 509/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen Beihilfe zum Betruge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr.Busch als Vorsitzender;
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Hospner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 2. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestell#er als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 14, März 1956 wird verworfen, £r hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die rechtskräftig wegen Betruges bestraften früheren Mitangeklagten lo) haben sich für ihren Geschäftsbetrieb jahrelang Geld beschafft, indem sie eine sehr große Anzahl von Wechseln, die ihnen der Angeklagte fortlaufenä gefälligkeitshailber blanko zur Verfügung stellte, an Banken und Einzelpersonen weiterbegaben, wobei sie den Anschein erweckten, der Angeklagte sei ihr Generalvertreter, die von ihm herrührenden Wechsel seien der Gegenwert von Waren, die er verkauft habe. Der Angeklagte, der sich auf eine zunächst aueh von den Mitangeklagten innegehaltene Abrede beruft, wonach diese bei Fälligkeit die Wechsel einlösen würden, hat iknen am 4. Februar 1950 eine Erklärung ausgestellt, in der er zur Sicherung der Wechsel auf sein Eigen-- tum an zwei Grundstücken hinweist. Ein großer Teil der Wechsel ist bei Verfall nicht eingelöst worden, die Erwer-- ber der Wechsel haben deshalb Schaden erlitten; der Wert der Grundstücke des Angeklagten reicht nicht entfernt zur Deckung der uneingelösten Wechsel aus, Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum Betruge für schuldig befunden, das Verfahren gegen ihn aber nach § 2 stFa 1954 eingestellt, weil keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis zu erwarten sei.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung des 8 17 StFG 1954 und des sachlichen Rechts geltend gemacht.
I, Zulässigkeit der Revision und Verfahrensrüße.,
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Der Angeklagte macht geltend, daß er entgegen § 17 Abs 1 Satz ?2 StFG nicht auf sein Recht, die Forisetzung des Verfahrens zu beantragen, hingewiesen worden sei. #r stellt nunmehr diesen Antrag. Las Protokoll der Hauptverhandlung
ergibt. daß der Hinweis nicht gegeben worden ist,
ist zulässig: die Einstellung des Verfahrens beschwert den Angeklagsen, der seine Unschuld festgestelii wissen will. (BGHSt 2, 216 für das StFG 1949). Das Landgericht hat durch die Unterlassung der Belehrung den 8 17 SUNG 1954 verletzi; der Angeklagte darf deshaih den Antrag auf Durchführung des Verfahrens auch noch in der Revisiensinstanz stellen (BGHSt aa0). Das Revisionsgericht
ist nunmehr selbst berufen zu entscheiden, cb der Angeklagtegl
schuldig oder nichtschuldig ist, sofern die Testgestellsen Tetsachen diese Entscheidung bereits zulassen; endernfalls muß die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 7, 385, 388)»
Il. Sachrüge,
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Auf die Sachrüge ist daher zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte schuldig ist, rechtfertigt. Trifft dies zu, so kann der Beschwerdeführer nicht mehr als die Einstellung des Verfahrens erreichen, Das ist hier der Fall. Das Land-
gericht hat festgestellt, daß der Angeklagte objektiv das N] @
betrügerische Handeln der Mitangeklagten ven gefördert hat, indem er ihnen Gefälligkeitsakzepte in einem Ausmaß zur Verfügung gestellt hat, das ihre Betrügereien erst ermöglicht hat. Die Brüder vB haben die Blankoakzepte in einer Weise verwandt. die in den Geldgebern den falschen Eindruck erweckte, daß es sich um Warenwechsel handele und daß der Akzeptant ein zahlungsfähiger Mann sei. Damit liegt beim Angeklagten objektiv der Tatbestand der Beihilfe zum Betruge vor. In subjektiver Beziehung hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe gewußt, daß er aus den AkzevSser in Anspruch genommen werden könnte und daß er in diesem Falle zur Zahlung außerstande war. Er hat mit der
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Möglichkeit gerechnet, daß bei. den Personen, an die die Wechsel begeben würden, ein falscher Eindruck über seine Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit entstiinde und daß sie dadurch zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt werden würden; diese Möglichkeit hat er gebilligt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte spätestens bei Ausstellung der Erklärung vom 4. Fehruar 1950 erkannt, daß er persönlich in Anspruch genommen werden könne. und hat schon aus der großen Anzahl der blockweise von ihm unterschriebenen Akzepte ersehen, daß von einer Beschrärkung der umlaufenden Wechsei auf 1 000 — 1 200 DM, also auf den Rahmen seiner Zahlungsfähigkeit, gar keine Rede sein konnte, Was die Revision gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betruge ausführt, ist unvereinbar mit det: lückenhaften Feststellungen des Landgerichts.
Hiernach hat das Landgericht die Schuld des Angeklagten ohne Rechtsfehler bejaht, Es muß also bei der Einstellung des Verfahrens bleiben. Im Ergebnis ist die Revision des Angeklagten ohne Erfolg. 2
Busch Scharpenseel Dr. Schälscha Menges Hoepner Fa