Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 11.06.1953 – 3 StR 246/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 246/53 | [ q 2277 004
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Postschaffner Walter R ggggup zus Teaiilp GEEEER, zcboren an GE 2522 1:
wegen Zuhälterei u.8
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter&Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 70 Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
gründe§
Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen Amtsunterschlagung, ferner wegen Zuhälterei und Kuppelei gegenüber seiner zweiten sowie gegenüber seiner dritten Ehefrau eröffnet worden. Soweit ihm Zuhälterei und Kuppelei gegenüber seiner zweiten Ehefrau zur Last gelegt worden war, ist das Verfahren gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 eingestellt worden. Im übrigen ist er freigesprochen worden.
Er hat das Urteil mit der Revision insoweit angefochten, als Einstellung erfolgt ist. Das auf Verletzung des
- §§ 338 Nr 1 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Rechts-
mittel hat Erfolg.
Dessen Zulässigkeit hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Sie ist zu bejahen, Der Angeklagte erstrebt die freisprechung. Das Rocht, diese enstatt der Einstellung zu verlangen, ist ihm üurch § 6 StrFfr@ eingeräumt. Er hat zwar die Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug nicht beantragt. Aber er kann das noch im Rechts- - mittelverfahren mindestens dann tun, wenn für ihn in der Verhandlung vor dem Tatrichter kein Anlass zur Anbringung eines solchen Antrags bestanden hatte (BGHSt 2, 216). So war es hier. .Das Landgericht hat das Verfahren vollständig durchgeführt, ohne den Angeklasten auf die Möglichkeit einer Einstellung hinzuweisen. Dass ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerkes in der Sitwzungsniederschrift. In der .Revisionsbegründung wird Freisprechung mangels Beweises. erbeten. Darin liegt ein Antrag im Sinne des § 6 StrFr@. Durch die Eiuslellung des Verfahrens ist der Angeklagte
beschwert, zumal in den Urteilsgründen in einem Falle seine Schuld festgestellt ist. Die Revision ist daher zulässig.
Sie ist auch begründet,
Auf Grund des Protokolls über die Vereidigung der Schöffen steht fest, dass die beiden an der Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen entgegen § 51 Abs 1 GVG weder zu Beginn des Geschäftsjahrs noch am Sitzungstage vereidigt worden sind. Die erkennende Strafkammer war daher nicht vorschriftsmässig besetzt. Dieser Mangel bildet einen unbedingten Revisionsgrund und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGHSt 3, 175), ohne dass auf die Sachrüge einzugehen ist.
Rotberg Krauss Koeniger
Busch Baldus