Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 18.10.1960 – 1 StR 305/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_ StR 305/80 on 073
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Hermenn E ED zus CE zenoren om ED 1597 ir: va
wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um in der Verhanälung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (me bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Lardgerichts Heilbronn vom 21. März 1960 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Öffentlichen Beleidigung schuldig ist. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Nebenkläger tragen die Kosten ihres kechts-
mittels. Von Rechts wegen
Gründe§
nn
Der Angeklagte hat in einer Tageszeitung folgende ın-
zeige veröffentlicht:
" Warnung In Wahrung berechtigter Interessen und zur Verhütung von Schädigungen, warne ich alle interessierten Kreise ait den Landwirtssheleuten
Julius und Lina F( in SEEN: Gde. cm ohne sofortige Barzanlung Rechtsgeschäfte jeglicher Art abzuschließen.
Gaildorf, den 28. Februar 1959
H. EB, Rechtsanwalt in CD; tr.
Dies bezeichnete Julius "Bin Gegenwart seiner Ehefrau in ferngesprächen gegenüber der Ehefrau des Angeklagten und gegenüber diesem selbst als "Unverschämtheit". In der Aus gabe der Zeitung vom 7. März 1959 veröffentlichten die Eheleute Fo eine "Erwiderung", in der sie mitteilten, daß sie gegen den Angeklagten Anzeige wegen Verleumdung erstattet und Beschwerde bei der Änwaltskammer erhoben hätten.
Das Landgericht hat den Angeklagten eines Vergehens der öffentlichen Beleidigung schuidig gesprochen, ihn eber gemäß | 199 StGB für straffrei erklärt. Die Kosten hat es dem Angeklagten auferlegt, jedoch ausgesprochen, daß die iebenkläger - die üheleute I | - ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen haben.
Gegen das Urteil haben die Nebenkläger Revision ein=- gelegt. Sie rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und erheben die allgemeine Sachrüge, die sie im einzelnen näher begründen.
I. Die Verfahrensrügen.
1.) Die Nebenkläger beanstanden die Ablehnung ihres Beweisamtrages, den zuständigen Sacnbeaärbeiter der Rechtsanwaltskammer darüber zu vernehmen, es sei seit 1924 (also seit der Zulassung des Angeklagten als kechtsanwalt) noch nie vorgekommen, daß ein derartiges Inserat in einer Zeitung von eirem Rechtsanwalt veröffentlicht worden sei. Die Strafkammer hielt nach der Begründung ihres Beschlusses die zu beweisende Tatsache für bedeutungslos und das Beweismittel für die Feststellung der Schuld des Angeklagten für ungeeignet.
Lie Rüge bleibt erfolglos. Für die Schuld eines Angeklagten ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob auch ein anderer das gleiche Vergehen in ähnlicher Weise begangen hatte oder nicht. Schuld und Maß der Schuld sind für jeden Angeklagten besonders ohne Rücksicht auf etwaige andere Täter festzustellen. Das gilt auch für das Verschulden, das einen Angeklagten in Bezug auf einen Verbotsirrtum tririt. Der Angeklagte hatte sich überdies zu seiner Rechtfertigung nicht auf einen gleichartigen Fall berufen und die Strafkammer hat einen solchen auch nicht festgestellt. Es braucht hiernach nicht auf die wsitere Begründung eingegangen zu werden, daß das Beweismittel ungeeignet sei.
2.) Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine gutachtliche Äußerung der Rechtsanwaltskammer eingenolt habe, scheitert schon daran, daß die Revision nicht angibt, worüber eine gutachtliche
Außerung hätte eingeholt werden sollen (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO). Die Rechtsanwaltskammer hätte sich zudem nur uarüber äußern können, ob sie die Tat des Angeklagten für standeswidrig halte. Die Frage der Strafbarkeit ist allein vom Gericht zu entscheiden.
3.) Die Erstreckung der 3Beweisaufnahme auf Zwangsvollstreckungsfälle, die nach Erscheinen der Zeitungsanzeige des Angeklagten anhängig wurden, war nicht unzulässig.
Die Anzeige enthielt ein herturteil über die Nebenkläger. Sür die Beurteilung konnte auch das Ver.alten der Nebenkläger nach der Tat des Angeklagten von Bedeutung sein.
Il. Die Sachbeschwerde.
1.) Mit Recht weist die kevision darauf hin, daß der Angeklagte wegen zwei in Tateinheit zueinanderstehender Vergehen der Beleidigung hätie verurteilt werden müssen, weil die beiden Nebenkläger äurch das Inserat beleidigt wurden. Der Senat hat das angefochtene Urteil entsprechend berichtigti. Eines Hinweises des Angeklagten (§ 265 StPO) bedarf es nicht, weil schon im Eröffnungsbeschluß zwei rechtlich zusa:mentreffende Beleidigungen angenommen waren,
Einen Einfluß auf die Straffreiheitserklärung hatte dieser Rechtsfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht, ersichtlich nicht; die Strafkammer ist hierbei vielmehr davon ausgegangen, daß beide Nebenkläger beleidigt worden sinds
2.) Im übrigen ist die Sachrüge, die sich in wesentlichen dagegen wendet, daß die Strafkanmer in dem Verhalten der Nebenkläger eine Beleidigung des Angeklagten gefunden
FJ
una § 199 StGB angewendet hat, nicht begründet.
a) Die Strafkammer ist auf Grund der Bevieisaufnahme zu dem Schluß gekommen, "daß die Nebenkläger in einer Vielzahl von Fällen ihren Verpflichtungen nicht nachkamen. Selbst in solchen Fällen, in denen sie die Forderung anerkannt oder darüber Vergleiche abgeschlossen haben, zanlten sie nicht, sondern ließen es auf Vollstreckungen ankommen. Durch ihre Abzahlungen zögerten sie die Tilgung der YVerbindlichkeiten weiter hinaus, teilweise bis zu 1 1/2 Janren nach erfolgter Pfändung. Auch nach der Anzeige des Angeklagten änderten sie ihr Verhalten nicht." Diese Schlußfolgerungen werden durch äie Feststellungen, die das Landsericht aus den Vollstreckungsakten getroffen hat, voll getragen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe außer acht gelassen, daß äie Nebenkläger in einzelnen Rechtsstreitigkeiten eine günstigere Regelung durch Versleich erzielt nätten, daß keine Zwangsversteigerung gegen sie äurchgeführt worden sei und daß sie nicht zur Leistung des Offenbarungseides vorgeladen worden seien, liegt neben der Sache. Die Strafkammer hat in dieser Hinsicht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Durch die Beitreibung von Verzugszinsen wird erfahrungsgemäß der äurch die verzögerte Zahlung entstandene Schaden nicht in allen Fällen aufgewogen.
b) Ob ein Ausdruck eine Beleidigung enthält, entscheidet sich nach dem kinzelfall und ist wesentlich Tatfrage. Eine Beleidigung kann auch darin liegen, daß die Handlungsweise eines anderen durch einen herabsetzenden Ausdruck abfällig gewertet wird. Die Strafkamner hat mit bindender Wirkung Tür das Revisionsgericht ausdrücklich festgestellt, daß die Nebenkläger mit dem Wort "Unverschämtheit" dem Angeklayten ihre NMißachtung zum Ausäruck bringen wollten. Die Rechtsansicht, daß die Nebenkläger das Wort als Schimsfwort gebraucht naben und daß sie damit den Angeklagten herab-
setzen wollten, ist unter den gegebenen besonderen Umständen rechtlich nicht zu beanstenden.
c) Die Strafkamner hat festgestellt, daß sich die Nebenkläger der Bedeutung des in ihrer "Erwiderung" gebrauchten kortes "Verleumdung" bewußt waren, daß sie darunter die Behauptung einer bewußt unwahren, ehrenkränkenden Tatsache verstanden haben. An diese Feststellung, die der Lebenserfahrung nicht widerspricht, ist das Revisionsgericht gebunden. Die Nebenkläger wußten überdies,
‘a3 "der dem Werturteil des angeklagten - in seiner Zeitungeanzeige — zugrundeliegenden Tatsachenkern, die Jebenkläger seien schlechte Zanler, der Wahrheit entspraca." Daß die Stıefkamsier in der "Erwiderung" eine Beleidigung des Angeklagten im Sinne des § 1§ 5 StGB gefunden hat, entnält Geher keinen die Nebenkläger beschwerenden Recentsirrtum. sin solcher liegt auch nicht darin, da: die Strafkanumer zwei selbständige Vergehen der Beleidigung, keine fortgesetzte Handlung, angenommen hat. Daß beide Handlungen aus der Erregung über das Verhalten des Angeklagten entsprungen sind, macht sie nicht zu siner fortgesetzten Handlung. Die Feststellungen lassen erkennen, dsß der für eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 315) nicht vorlag.
d) Die Ausführungen der Strafkannmer, mit denen sie dic Anwendbarkeit des § 193 StGB auf die Beleidigungen der Ncbenkläger verneint, enthalten keinen Rechtsfehler. Der Linwand Ger Revision, die Nebenkläger hätten, um ralbwege ihr Interesse zu wahren, durch eine Zeitungsanzeige der Allgemeinheit mitteilen müssen, daß sie das Verhalten des Angeklagten nicht ninnehnen würden, gent an der Tatsacne vorbei, daß sie dem Angeklagten in der anzeige Verleumdung vorgeworfen haven, was zur Interessen=-
wahrung keinesfalls erforderlich war. Dieser Vorwurf konnte allerdings, wie die Strafkammer ausführt, "nur den Zweck haben, den Angeklagten nun ebenfalls in der Öffentlichkeit nerabzusetzen."
e) Schlie2lich unterliegt auch die Anwendung des % 199 &tGB keinen durchgreifenden Bedenken. Daß die Beleidigungen aer Nebenkläger eine Erwiderung auf das belciäigende Verhalten des Angeklagten waren, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Ob eine Beleidigung Nauf der Stelie" erwidert wird, ist im wesentlichen Tatfrage. Zu dem Tatbestanäsmerkmal gehört nicht, daß die Gegenbeleidigung örtlich und zeitlich einer vorangegangenen Beleidigung unmittelbar gegenübertritt. Sie muß nur dupsh äie vorangegangene Beleidigung ausgelöst, in Erregung über sie begangen worden sein (vgl. R6St 38, 339; 70, 329, 331)» Daß dies hier der Fall war, hat die Strafkammer recntsirrtumsfrei festgestellt. Zwischen dem Erscheinen der beiden Zeitungsanzeigen lag zwar eine Woche. Das schließt aber nicht aus, daß die Erregung der Nebenkläger über die sie beleidigende Anzeige noch andauerte, als sie die eigene ünzeige aufgaben. |
Sind aber die Voraussetzungen des § 199 StGB gegeben, so liegt die Straffreierklärung eines Beleidigers im Ermessen des Tatrichters. Daß auch der Erstbeleidiger für straffrei erklärt werden kann, ist unbestritten (vgl.
RGSt 2, 181, i83; 70, 329, 330). Dies rechtfertigt sich
sus der Erwägung, daß der Erstbeleidigte Selbstvergeltung geübt hat. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 199 StGB wird der Richter allerdings die Schwere der Beleidigungen und das beiderseitige Verschulden gegeneinander abzuwägen haben. Das hat die Strafkamner im vorliegenden Fall getan. Ein Aechtsirrtum ist darin nicht ersichtlich.
f) Der Xostenaussvruch entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Nedenkläger haben Bestrafung des Ange-Klagten verlangt, er ist aber nicht zu einer Strafe verurteilt worden. Das Landgericht konnte daher in Anwendung des § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO die Kosten angemessen verteilen, insbesondere aussprechen, daß die Nebenkläger ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben (RGSt 44, 333).
III, Die Revision ist daher, abgesehen von der Berichtigung in Schuldausspruch, zu verwerfen,
Da das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos geblieben ist, treffen die Verfahrenskosten die Nebenkläger (§ 473 Abs, 1 Satz 1 StPO).
Dr. Peetz Seibert willms Hübner "Fischer