Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.09.1960 – 1 StR 615/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2120 052
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Karl S HEEEED zu: 7 : dort geboren an EEE 1334.
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. September 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt (daneben Aberkennung der Eidesfähigkeit sowie der Ehrenrechte‘;.
Hiergegen richtet sich seine Revision mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.
II. Verfahrensrügen:
1. Der Angeklagte SW ist ein Nachbar und enger Freund des Altmetallhändiers Willi FÜEWD- Sie trafen sich fast täglich. Von dem Doppelhaus Sp wira die andere Hälfte von der Familie Ki vewohnt. Mit der 1943 geborenen Tochter Renate Kg unterhielt wi1li Tin seit Sommer 1958 ein Liebesverhältnis. Der Angeklagte SC unterstützte diese Beziehungen, indem er hin und wieder Mitteilungen Renates auftragsgemäß an Willi FTERE> weitergab. Ihm (SW war Renate von Jugend an bekannt, und er war an der üntwicklung des Verhältnisses zwischen seinem Freund und Renate interessiert.
Der Vater Renates ließ im Dezember 1958 seine Tochter durch einen Frauenarzt darauf untersuchen, ob sie schon Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung erstattete er gegen Willi FB Strafanzeige wegen Verführung und drohte seiner Tochter an, sie in eine Erziehungsanstalt zu bringen. Renate ließ daraufhin Willi FW iäurch Vermittlung des Angeklagten SC in den Hausgarten bestellen. Sie berichtete dort willi FEW und dem Angeklagten über das ärztliche Untersuchungsergebnis. Willi FB veranlaßte daraufhin Renate KGB, im Haus und in der Nachbarschaft (wehrheitswidrig) zu erzählen, daß ihr Vater, als sie noch keine
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14 Jahre alt war, sich an ihr vergangen have. “illi To noffte dadurch, Renate die drohende Unterbringung zu ersparen und ihren Vater in die Hand zu bekommen. Kurze Zeit darauf widerrief Renate die gegen ihren Vater erhobene Beschuldigung. Sie sagte auch dem Angeklagten Se; das diese Anschuldigung unwahr sei. Er war ferner zugegen, als xenate ihrer Mutter gegenüber zugab, ihren Vater zu Unrecht beschuldigt zu haben. Außerdem erfuhr su» von dem Widerruf Renates durch eine Mitbewohnerin des Hauses, Frau GE, vei der SEE ebenso wie bei kgwaus- und einging. — Es kam dann zu einem Strafverfahren gegen Willi POEEm wegen falscher Anschuldigung. Am 8. September 1959 ’ Tand hierwegen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Bad Kreuznach statt. Sie führte zur Verurteilung Willi Fe s zu einer Geldstrafe wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Nach dem Termin, der gegen Mittag beendet war, begab sich Willi TB nit seinen Lieferwagen zunächst zu seiner Schwester Hermine Hs. Dann zZunr er nach Hause. Sum ging hierauf sogleich zu Willi FW. Er erfuhr von inn den Ausgang der Hauptvernandlung. Nachdem SW wieder
in sein Haus gegangen war, suchte er Frau CP auf. zr schinpfte laut über das gegen Willi FW ergangene Urteil und sagte unter anderem, er würde jetzt ans Gericht gehen und schwören. Dann bekäme der Vater Kwaas Doppelte oder Breifache.
In der Berufungsverhandlung der Strafsache gegen Willi
TOD wurde SEE als Zeuge vernommen. Er sagte dabei u.u» aus; Ä
"Ich habe mit dem Angeklagten niemals über seinen Prozeß und vor allem nicht über den Ausgang der Verhandlung vor dem Schöffengericht gesprochen. Ich habe lediglich über den Ausgang aus der Zeitung erfahren.
Ich habe bis zum heutigen Tage nichts davon erfahren, daß die Renate Kg die ihren Vater belastenden Angaben
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bei irgendjemandem widerrufen hat, weder von der Zeugin K ,„ noch von Ger Zeugin CB; ebenso nicht von dem Angeklagten selbst. Ich war auch nicht zugegen,
als die Renate K in unserem Garten dem Angeklagten das :rgebnis der ärztlichen Untersuchung mitgeteilt hat.!
SCEREED veschwor diese Aussage als richtig, obwohl er wußte, daß sie falsch war. Er wollte hierdurch den Eindruck des uninteressierten und daher glaubwürdigen Zeugen hervorrufen, um die belastenden Aussagen der Zeugin Renate “BB els unrichtig hinzustellen und dadurch seinem Freund
willi WED zu helfen.
Am Schluß der Hauptverhandlung vor der erkennenden Strafkamner hatte der Angeklagte Sg durch seinen Verteidiger vorsorglich beantragt,
die Ehefrau_F jr. darüber zu vernehmen, daß willi F Jr. am 8. September 1959 nach Beendigung der Verhandlung vom Gerichtsgebäude direkt zur Wohnung seiner Schwester Ha funr und auf dem Weg vom Gericht zu seiner Schwester seine eigene Wohnung nicht aufgesucht hat.
Hierzu hat das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt:
"Soweit die Verteidigung hilfsweise die Vernehmung der Ehefrau des Zeugen Willi FW darüber beantragt, daß Willi FORD nach der Hauptverhandlung zunächst zu seiner Schwester Hagw gefahren sei, ist dieser Antrag gem. § 244 Abs. 3 StPO abzulehnen, weil diese Tatsache zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt wird."
Die in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen der revision greifen im Ergebnis nicht durch. An die Art der Auseinandersetzung mit einem Hilfsamtrag in den Urteilsgründen sind ohnehin nicht so strenge Anforderungen zu stellen vie an die förmli:he Bescheidung eines unbedingten
Beweisamtrags in der Hauptverhandlung (vgl. auch RG JW 1927, 2043 Nr. 27). Mit der Begründung, daß die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr (sogen. wahrunterstellung), darf ein Beweisamtrag nach $% 244 Abs, 3 St grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn es sich um eine erhebliche Tatsache handelt. Weshalb die von der Verteidigung im Hilfsbeweisamtrag behauptete Tatsache für die Entscheidung des Gerichts überhaupt erheblich sein konnte, ist nicht ersichtlich, denn für die der Verurteilung zugrunde gelegte Jberzeugung der Strafkammer, Willi FEW jun. habe nacn Beendigung der Verhandlung vom 8. September 1959 und nach seiner zückkehr nach Hause noch in den Mittagstunden dieses Tages seinen Freund, den Angeklagten vom Ausgang dieser Ver: handlung unterrichtet, ist es gleichgültig, ob Willi
SB jun: vom Gericht aus unmittelbar nach Hause fuhr <&aer zwischendurch seine Schwester aufisuchte. Etwas anderes könnte höchstens danr gelten, wenn die Verteidigung behauptet und unter Beweis gestellt hätte, Willi FT»
nabe sich längere Zeit hindurch bei seiner Schwester aufgehalten. Das wurde aber nicht behauptet. Der Hilfsbeweisamtrag hätte deshalb vom Landgericht als unerheblich abgelehnt werden müssen. Dieser Fehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behandlung einer unerheblishen Tatsache als wahr eine „irkung zum Nachteil des Angeklagten gehabt haben könnte. Das “äre allenfalls noch denkbar, wenn dass Landgericht mit solcher Begründung über einen Hauptbeweisamtrag in der Verhandlung entschieden hätte, nämlich unter der Voraussetzung, “aß die fehlerhafte Begründung beim Antragsteller den Irrtun hervorrief, eine - in Wahrheit unerhebliche - Tatsache sei erheblich, und daß dieser Irrtum Wirkungen auf sein Prozeäiverhalten gehabt hätte. Eine solche Folge kann die Behandlung des Hilfsbeweisamtrages im Urteil nicht ausgelöst haben,
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An die Zusicherung selbst hat sich das Landgericht gehalten. Die gegenteilige Behauptung der Revision ist unrichtig.
2. Die übrigen Verfanrensrügen, insbesondere die einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO und der Aufklärungspflicht (vgl. dazu BGHSt 4, 125, 126) gehen offensichtlich fehl.
III. Sachlich-rechtliche Brörterung:
1. Der Schuldspruch ist unbedenklich. Die Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die Techtlich einwandjreis tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 3 261, 337 StPO). Die gerügten Denk- und Erfahrungsverstöße liegen nicht vor.
2, kidesnotstand (§ 157 Abe. 1 StGB) hat die Strafkammer zutreffend verneint (9. 10 UA). Der Angeklagte hat sich nicht durch die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung (ctwa aus § 180 Abs. 1 oder § 49 a Abs. 2 StGB) zum Meineid bestimmen lassen, sondern war von vornherein entschlossen, eidlich falsch auszusagen, um seinem Freund Willi TEE beizustehen. Die in der Hauptverhandlung vor der Berufungs-- strafkammer geleistete Falschaussage selbst konnte ohnehin keinen üidesnotstand schaffen (BGHSt 5, 260, 261; 8, 301, 320). Inwiefern die Vereidigung Ss unzulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der $S 60 Nr. 3 StPO hätte hier nur bezüglich des Verdachts einer früher begangenen Begünstigung (BGHSt 1, 360) in Betracht kommen können. Für eine solche bestand äber kein Anhalt. Siegler wurde in der Berufungsverhandlung vom 26. November 1959 erstmalig vernommen (S. 5 oben UA)»
5. Das Landgericht hat dem Angeklagten trotz Anerkennung gewisser Milderungsgründe (S. 10, 11 UA) mildernde Umstände (§ 154 Abs. 2 StGB) versagt und hierfür als entscheidend angeführt;
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"Der Angexlagte hat kein Handwerk erlernt und geht keiner geregelten Arbeit nach, weil er es vorzieht, ungebunden zu sein und sich durch Gelegenheitsarbeiten ein leichtes Leben zu machen. Nach seiner Persönlichkeit ist der Angeklagte, wie die Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat, ein Mann ohne innere Werte und Gewissen. Dies beweist auch die Vorstrafe von drei Jahren Gefängnis wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus dem Jahre 1954. Durch den Meineid hat .er die welanr eines Verfahrens gegen die Zeugin Renate Ki nerbeigeführt, um seinem Freunde TOD . dessen unsittliches Liebesvernältnis zu der Renate KB der Angeklagte unterstützt hatte, zu Unrecht zu nelfen. Wenn der Strafzweck bei diesem Angeklagten erreicht werden soil, muß daher auf eine empfindliche unä nachhaltige Strafe erkannt werden. Die Verhängung einer Zuchthausstrafe ist somit geboten. Mit Rücksicht auf die oben erwähnten strafmildernden Gesichtspunkte besteht jedoch kein Anlaß, die gesetzliche kindeststrafe von einem Jahr Zuchtnaus zu ernöhen. Diese Strafe wird dem Schuldmaß des AngekKlagten und dem Unrechtsgehalt der Straftat gserecht."
Auch in diesen Darlegungen zeigt sich kein Rechtsfehler; äntgegen der Meinung der Verteidigung hat die Strafkammer dem Angeklagten keinen strafwürdigen oder anstößigen Lebenevandel vorgeworfen. Die Ausführungen des Landgerichts über die Neigung des Angeklagten zu ungebundenem Leben und dergleichen haben mit dem von der Verteidigung ins Feld geführten Grundrecht der Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 G6) nichts zu tun. Zudem gibt es kein Grundrecht auf Müssiggang und leichtes Leben. Die Lebensführung des Angeklagten stand zwar mit der hier abzuurteilenden Tat nicht unmittelbar im Zusammenhang. Jene Umstände gaben aber dem Landgericht Anhaltspunkte dafür, welche Strafe bei diesem Täter geboten erschien; sie durften Gaher mit herangezogen werden. Jberdies sind alle - vorstehend erwähnten - Gesichtspunkte vom Tatrichter nicht
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strafschärfend verwertet, sondern nur angeführt worden, um die Verhängung der Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen.
IV. Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. - "
Dr. Geier Dr. Peetz Seibert Willms Fischer