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BGH Urteil vom 27.09.1960 – 5 StR 385/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2158 053.

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Fritz POEEB zus sul, geboren am EEE 1902 in um,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.September 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19.Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Ruckfallbetruges im Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung verurteilt hat,

b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

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- 3.

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 18 Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet...

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Erklärungen abgegeben. Das bedeutet jedoch nicht, daß er entgegen der Vorschrift des § 243 StPO nicht vernommen worden wäre oder daß er entgegen Artikel 103 Abs.1 GG kein rechtliches Gehör gehabt hätte. Kein Angeklagter ist verfahrensrechtlich verpflichtet, sich in der Hauptverhandlung zu erklären. Es muß ihm nur Gelegenheit zur Erklärung gegeben werden. Das ist im vorliegenden Falle geschehen.

Zu Unrecht meint die Revision, dem Angeklagten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, schriftlich Stellung zu nehmen, weil er infolge Schwerhörigkeit der Verhandlung nicht habe folgen und wegen einer Sprachstörung nicht habe reden können. Die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sorgfältig geprüft hat. Sie hat bei Beginn der Hauptverhandlung und vor Schluß der Beweisaufnahme drei ärztliche Sachverständige hierzu gehört und in Übereinstimmung mit den gutachtlichen Äußerungen dieser Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte seine Verhandlungsunfähigkeit, insbesondere seine Taubheit und Stummheit in vollem Umfange vorgetäuscht hat. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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-h-

Die Sachrüge ist nur bsgründet, soweit sie den Betrug

im Fall III 10 der Urteilsgründe und die Unterschlagung betrifft. In allen übrigen Fällen ist die Anwendung des

§ 263 StGB (Betrug) auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Ohne Rechtsirrtum ist im Gegensatz zur Meinung der Revision auch die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte die Betrugstaten unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 264,245 StGB) begangen hat. Daß seit der Verbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 10.November 1936 und den Betrugstaten, die Gegenstand der Verurteilung vom 10.November 1952 waren, mehr als zehn Jahre verflossen sind, steht der Verurteilung wegen Rückfallbetruges nicht entgegen. § 245 StGB schließt Rückfall nur aus, wenn seit der Verbüßung der letzten Strafe - hier der Strafe aus dem Urteil vom 10..!ovember 1952 - bis zur Begehung des neuen Betruges zehn Jahre verflossen sind. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Die Verurteilung wegen Betruges (Rückfallbetruges) im Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer ist bei dieser Entscheidung erkennbar dawn ausgegangen, daß der Angeklagte auch in diesem Falle schon beim Abschluß der Kaufverträge zahlungsunwillig und zahlungsunfähig gewesen sei. Dies widerspricht jedoch den weiteren Feststellungen. Sie ergeben, daß der Angeklagte dem Verkäufer Hp jeweils beim Abschluß der Kaufverträge seine Rentenkarte übergab, und daß HB sich wegen der Kaufpreisforderungen dadurch befriedigen sollte, daß cr die Rente bei Fälligkeit abhob,. Das Urteil 1äßt die Möglichkeit offen, daß FEB auf diese Weise volle Befriedigung erlangen konnte. War es aber so, dann kann von mangelndem Zahlungswillen oder mangelnder Zehlungsfähigkeit des Angeklagten nicht die Rede sein. An

. 5.

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der ruchtlichen Beurtcilung ändsrt im Ergebnis auch nichts, daß die Rentenzahlungsn gesperrt waren, als HE nach dem Abschluß des letzten Kaufvertrages die Rente abholen wollte. Die Strafkammer hat nicht fustgcstellt, daß die Rentenzahlungen bereits im Zeitpunkte des Kaufabschlusses gesperrt waren. Sie hat auch nicht festgestellt, daß der Angeklagte sich in diesem Zeitpunkte der Möglichkeit einer späteren Sperre bewußt war. Wußte der Angeklagte aber

beim Kaufabschluß nichts von einer Sperre der Rentenzahlungen und rechnete er auch nicht nit der Möglichkeit einer späteren Sperre, so würde es zumindest am Täuschungs- und Schädigungsvorsatz fehlen.

Die Unterschlagung ist eine straflose Nachtat gegenüber den Betrugstaten, die der Angeklagte in den Fällen II 5 und 7 der Urteilsgründe begangen hat.

Daß die rechtsirrige Verurteilung wegen Rückfallbetruges im Fall III 10 der Urteilsgründe und wegen Unterschlagung die Einzelstrafen beeinflußt hat, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.

- 5.

Die Entscheidung entspricht dem Antrags des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Faller