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BGH Entscheidung vom 21.09.1960 – 2 StR 196/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3tR_196,60 2117 032

Im Namen des vVolkes3

In der Strafsache gegen

geboren am $:

2) den Hochbau-Ingenieur Hermann ee u: aus a —t Fr, geboren an @@: iD in Vi Fü EEE:

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

1) den Bauunternehmer Stephan 5 ch PR aus BB; dort

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Manges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des ILandgerichts in Saarbrücken vom 12. November 1959 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagten sind wegen Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu je einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden .Mi@tihren:Revisionenmachen sie die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend; der Angeklagte Vanghel erhebt auch Verfahrensbeschwerden.

A: Verfahrensbeschwerden.

le Die Sachverständigen haben bei Erstattung ihrer Gutachten den Unfallhergang an Hand von Skizzen geschildert, die an eine Tafel gezeichnet waren. Der Verteidiger beanstandet, daß diese Skizzen nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind und daß äie Strafkammer nicht eine dauerhafte Skizze anstelle der auf die Tafel gezeichneten flüchtigen Skizzen zugrundegeiegt hat. Die Rüge ist unbegründet; nicht die Skizzen, sondern die Darlegungen der Sachverständigen waren die Beweismittel, auf denen die Feststellungen beruhen; die Zeichnungen dienten nur

dem Zweck, die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen besser verständlich zu machen. Dafür, daß die Strafkammer die Gutachten nicht verstanden hat und daß sich

die Heranziehung der von dem Verteidiger jetzt gewünschten dauerhaften Skizze als Beweismittel dem Gericht hätte aufdrängen müssen, gibt das Urteil keinen Anhalt.

2. Die Strafkammer hatte entgegen der Ansicht deä Beschwerdeführers keine Veranlassung, einen Obergutachter über die übliche Auffüllung von Gewölbezwickeln anzuhören, nachdem vier Sachverständige hierüber zu überein-

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stimmenden Ergebnissen gelangt waren. Daß die Angeklagten andere, Ansicht sind als die vier Sachverständigen, begründet nicht die Notwendigkeit, einen fünften Gutachter zu hören.

3. Die Strafkammer erklärt es für unverständlich, daß dem Angeklagten VD bei der Besichtigung des Kellers Schigwstraße 8 die vorhandenen Kellergewölbe nicht aufgefallen sind. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie dem Angeklagten nicht durch Vorhalte Gelegenheit gegeben habe, sich hierüber zu äußern, ist unbeachtlich R (BEHSt 4, 125, 126). h

4. Die Strafkammer macht den Angeklagten zum Vorwurf, daß

sie vorgegangen sind, ohne sich ein Bild der wahren Verhältnisse auf dem Grundstück Nr. @@ zu verschaffen, was schon durch Einsicht der "auf dem Bauamt Sci verwahrten älteren Bauakten" möglich gewesen wäre. Daß die Strafkammer dabei die Bauakten des Grundstücks SchilWWstraße @, die nach der Behauptung der Revision nicht vorhanden sein sollen, meint,

ist nicht ersichtlich; das Urteil spricht von den Bauakten

im Zusammenhang mit der aus dem Jahre 1948 stammenden von Sc dem Angeklagten VD überlassenen unzutreffenden Zeichnung des Hauses Nr. W und geht offenbar von den Bauakten dieses ® Grundstücks aus, die dem Sachverständigen Sieb vorlagen

und durch deren Einsicht VD das Gewölbewiderlager zwischen den beiden Grundstücken erkannt hätte. Daß die Strafkammer insoweit den gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen gefolgt ist, ohne selbst die Akten einzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Daß eine nähere Untersuchung der Baugrube mit Lebensgefahr verbunden gewesen wäre, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Die Angeklagten hätten, wenn sie ernst-

lich glaubten, aus diesem Grunde von einer Besichtigung absehen zu müssen, die vernommenen Sachverständigen befragen können, Hierüber einen Obergutachter zu hören, bestand kein Anlaß.

5. Ob die Untersuchung der Baustelle Sache des Angeklagten VOR 215 örtlichen Bauleiters war, ist eine von der Strafkammer zu entscheidende Rechtsfrage. Daß VW sich nit einer unrichtigen Zeichnung begnügt hat,hat er zugestanden.

6. Die Aufklärungsrüge, es sei nicht durch Befragung

aller Angeklagten und des Baggerführers Ste ermittelt worden, ob an einem bestimmten Zeitpunkt das Gewölbewiderlager noch erkennbar gewesen sei, scheitert daran, daß alle genannten Personen in der Hauptverhandlung gehört worden sind.

Über die Notwendigkeit und die Art der vom Gericht für erforderlich erachteten Sicherungsmaßnahmen sind Sachverständige gehört worden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Strafkammer aufärängen sollte, noch:ekunön weiteren Sachverständigen als Öbergutachter heranzuziehen.

7. Der Beweisamtrag des Angeklagten VB auf Vernehmung eines Sbergutachters darüber, daß der Unfall durch Sicherungsmaßnahmen nicht zu verhindern gewesen wäre, ist nach nochmaliger Anhörung der vier vernommenen Sachverständigen von

der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, daß das Gegenteil bereits erwiesen, die Sachkunde der bereits gehörten Gutachter unzweifelhaft und eine Überlegenheit der Forschungsmittel, die dem von einer technischen Hochschule vorzuschlagenden Obergutachter für die zu beantwortenden Fra;en

zur Verfügung ständen, nicht gegeben sei. Die Ablehnung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 StPO). Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, daß für einen bestimmten, eng umschriebenen Fragenkreis praktischer Bautätigkeit einem Universitätslehrer

bessere Forschungsmittel als vier erfahrenen Baufachleuten zur Verfügung ständen, gibt es nicht.

Die Heranziehung eines Übergutachters war auch aus sonstigen, von der Revision angeführten Gründen nicht geboten. Da wach den Feststellungen der Einsturz des Giebels infolge allmählichen Ausrieselns der Auffüllung des Gewölbezwickels eintrat, war der Zeitablauf zwischen dem Aushub und dem Einsturz für das Gericht nicht auffällig und bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Die Erschütterunge durch den infolge der Kirmes verstärkten Straßenverkehr und den während dieser Tage erheblichen Besuch der Gastwirtschaft im Grundstück Nr. @ waren den Angeklagten bekannt; davon, daß diese Umstände mitwirkten, geht das Urteil aus; was das Landgericht insoweit noch hätte aufklären müssen, ist nicht ersichtlich.

8. Der Zeuge Josef TB ist gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzter unvereidigt geblieben.

Ob TB Verletzter im Sinne dieser Bestimmung ist, geht aus dem Urteil nicht hervor; ob er unvereidigt bleiben durfte, kann aber dahingestellt bleiben; denn auf einer etwaigen unrichtigen Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen, da TEE über die Vorgänge, die die von den Angeklagten begangenen Baufehler ‘betreffen, keine Angaben hat machen können. Der Umfang der Folgen des Unglücks ist von den Angeklagten zugegeben worden. Daß TOEEEB etwa die Unwehrheit gesagt und unter Eid etwas anderes bekundet hätte, behauptet die Revision im übrigen nicht.

N)

9. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich der Zahl der Verletzten Zeugen ist offensichtlich unbegründet.

B. Sachrügen.

1. Revision Sch.

a) Während der Angeklagte VW sich gegen die Feststellung wehrt, daß er Bauleiter gewesen sei, und diese Stellung dem Angeklagten Sch zuzuschieben sucht, verteidigt sich Sch damit, das Urteil habe festgestellt; "nur" VD habe die örtliche Bauleitung gehabt, er selbst habe "nur" die Ausführung von Arbeiten zu verrichten gehabt. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß an den von

der Revision angeführten Stellen sich das Wort "nur" nicht findet. Im übrigen ist Schw nicht wegen Verletzung der Aufgaben des Bauleiters, sondern wegen fehlerhafter Ausführung der von ihm übernommenen Bauarbeiten, zu denen der Abbruch der Gebäudereste SchilWstraße @® schörte, verurteilt worden. Der Aufgabenkreis des Bauunternehners ist aber naturgemäß viel größer als der eines Arbeiters, der den Auftrag erhält, eine bestimmte Mauer abzureißen oder aufzumauern. Zur Aufgabe des Bauunternehmers gehört

es auch, darauf zu achten, daß bei Abbruchsarbeiten die Nachbargebäude nicht gefährdet werden. Der Angeklagte mußte sich deshalb über die Verhältnisse an der Baustelle Gewißheit verschaffen oder mindestens sich davon überzeugen,

deB VW sich solche Gewißheit verschafft hatte. Er

hat dies unterlassen, sich nicht um die Standsicherheit

des Nachbargrundstücks gekümmert und Abbruchs- und Aus-

schachtungsmethoden zugelassen und angeordnet, die schwere Erschütterungen mit sich brachten; er hat an Abstützen

und Unterfangen des Nachbargiebels erst gedacht, als. es

zu spät war. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler darin die Verletzung der zu beachtenden Regeln der Baukunst gefunden. Dabei kann Sch nach seiner Stellung als Bauunternehmer, der dem Bauleiter an Lebensalter und praktischer Erfahrung weit überlegen war, sich nicht darauf berufen, er habe nur Anordnungen des Bauleiters technisch richtig auszuführen gehabt. Zur technisch richtigen Ausführung gehört auch die selbständige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, die nach den Regeln der Baukunst geboten und örtlich durch die im Urteil angeführten Vor- . schriften der §§ 125, 126 Saarländisches Baugesetz vom

19. Juli 1955 vorgeschrieben sind.

b) Das Urteil stellt fest, daß der Einsturz ver-

mieden worden wäre, wenn die beiden Angeklagten ihrer Pflicht genügt hätten, sich ein Bild der wahren Verhältnisse auf der Baustelle selbst zu verschaffen,

die Nachbargebäude auf Konstruktions- und Ausführungs-

art zu untersuchen, und die danach erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, bevor der Aushub begann.

Die Strafkammer hat weiter festgestellt, daß Schiiin einige Tage vor dem Unglück das Tonnengewölbe erkannt

hat und daß ihm diese Erkenntnis Anlaß geben mußte, nunmehr Abstützungsmaßnahmen zu veranlassen, da die nicht kompakte Auffüllung des Gewölbezwickels üblich ist. Was die Revision dazu vorbringt, richtet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist.

ce: Das Urteil führt auch rechtsfehlerfrei aus, daß das Abstützen der Giebelmauer erforderlich und den Angeklagten

zumutbar gewesen ist.

d) Die Befürchtung, ‚die Nichtbeachtung der dem Angeklagten SchiED gar nicht bekannt gewesenen Warnung des Zeugen HB sei bei der Strafzumessung Sch@B angelastet worden, findet im Urteil keine Stütze.

e) Widersprüche in der Urteilsbegründung sind nicht ersichtlich. Die Feststellung, das Gewölbefußfundament sei nicht abgerutscht, ist mit der Feststellung vereinbar, das

Giebelfundament habe durch Ausrieseln der Gewölbezwickel-

auffüllung seinen Halt verloren. Der im Widerspruch zu den Gutachten der anderen Sachverständigen stehenden Annahme

des Sachverständigen Fgp, auch die Unterfangungsschlitze hätten zum Einsturz beigetragen, ist die Strafkammer nicht gefolgt. Daß die Ausschachtung bis unter die Sohle des Fundaments des Hauses Nr. @ für den Einsturz nicht ursächlich war und deshalb die Verurteilung nach §§ 222, 230 StGB

nicht begründet, hat die Strafkammer erkannt. Die tiefe Ausschachtung ohne Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt aber

die Annahme einer Baugefahr im Sinne des § 330 StGB.

f) Schwere Folgen der Fahrlässigkeit der Angeklagten durften bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 10, 259). Als solche Folgen sind ersichtlich in überwiegendem Maße der Tod von sieben denschen und die Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl weiterer Personen angesehen worden. Auch die wirtschaftlichen Folgen,bei deren Anführung nur beiläufig erwähnt wird, daß die Überlebenden noch nicht entschädigt wurden, durften bei der Strafzumessung herangezogen werden.

2. Revision VB:

a) Das Vorbringen,der Strafrahmen des § 330 StGB sei unzulässigerweise überschritten worden, ist angesichts der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung offensichtlich unbegründet. |

b) Der Senat hält an seiner Entscheidung BGHSt 6, 131 ff fest, wonach § 330 StGB auch fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Strafe bedroht. Die Ausführungen der Revision geben keinen Änlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben.

c) Es trifft nicht zu, daß ungewöhnliche Verhältnisse und ungewöhnliche Wirkungen den Einsturz herbeigeführt haben und daß die Strafkammer bei der Beurteilung, welche Sorgfalt dem Angeklagten zuzumuten gewesen sei, zu große Anforderungen gestellt hat.

d) Die Feststellung, daß VB Bauleiter war, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kommt es für die strafrechtliche Beurteilung nicht auf die rechtlichen Abmachungen an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Errichtung des Baus (RG DJ 1940, 707). Hier beschränkte sich- die Tätigkeit des Angeklagten VB nicht etwa nur auf die Planung; er gab vielmehr dem Unternehmer SchB die entscheidenden Weisungen: Als Sch@WB vorschlug, den Aushub mit

dem Bagger vorzunehmen, erklärte er sich mit dieser billigeren, aber gefährlicheren Arbeitsweise einverstanden; er gab die Anordnung, die Arbeit in der Nähe des Giebels mit Spitzhacke und Schaufel auszuführen; ihm gab der frühere Mitangeklagte SW Kenntnis von seiner Beobachtung, daß man mit der neuen Kellersohle 60 bis 80 cm tiefer komne, als das Fundament des Giebels des Nachbargrundstücks lag;

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und daß man mit der Spitzhacke an die Unterseite des Giebels geschlagen habe und auf Sand gestoßen sei; ihn wies SW auf den schlechten Zustand des Mauerwerks hin;

an ihn wandte sich SB wegen einer Anweisung, wie er sich angesichts dieser Umstände verhalten sollte; VoWD traf daraufhin die Entscheidung, daß ein schräger Erdkeil stehen bleiben, Unterfangungs- und Abstützungsarbeiten aber noch nicht ausgeführt werden sollten. SchB, erst nachträglich von den Entscheidungen VB unterrichtet, gab dann SW nur technische Einzelheiten zur Ausführung der Anordnungen VB an. Der Statiker Dipl.Ing. HB vies den Angeklagten BB: die Notwendigkeit der Abstützung und Unterfangung hir, der den Rat mit der Bemerkung, er wisse das, entgegennahm und Hg nicht etwa an Schn verwies, dem er jetzt die Rolle des Bauleiters zuzuschieben versucht. Als SchB an Nachmittag des 1. September die Notwendigkeit der Abstützung und Unterfangung erkannte, traf nicht er die erforderlichen Anweisungen, sondern schlug

die Arbeiten VW vor, der nach anfänglicher Ablehnung sich den Gründen Schw nicht verschloß und nunmehr

die entsprechenden Anordnungen erteilte. Alles das ergibt, daß VD iie gesamte Bauleitung ausgeübt hat; daren würde sich auch nichts dadurch ändern, daß in seiner Abwesenheit Sch oder SB die Arbeiten beaufsichtigt und Einzelanordnungen getroffen haben. Damit erledigen

sich auch die Ausführungen zu II der Revisionsbegründung vom 15. Januar 1960 mit ihren Folgerungen aus R6GSt 57,

205; denn ersichtlich durfte VD jederzeit mit bindenden Anordnungen in die Ausführung des Baues eingreifen,

war sich dessen bewußt und handelte entsprechend. Daß SEE zelegentlich seine Beobachtungen dem von ihm als unmittelbaren Vorgesetzten angesehenen Unternehmer Sch mitteilte, ist ebensowenig von Bedeutung, wie “wenn ein

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Hilfsarbeiter sich Weisungen nicht unmittelbar vom Bauleiter, sondern vom Polier geben läßt. Daß der planende Architekt, der bei Besuchen auf der Baustelle dort Anweisungen erteilt, stets" Bauleiter sei, hat das Landgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht zum Ausdruck gebracht. Die von der Revision herangezogene Entscheidung R6St 43, 326 betrifft eine andere Frage; dort war ein Angestellter des Bauherrn dazu bestimmt, die Einhaltung der vom Unternehmer gegenüber dem Bauherrn übernommenen Verpflichtungen zu prüfen, nicht aber den Bau zu leiten. Es trifft auch nicht zu, daß die Strafkammer das Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten verkannt hat. Vanghel ist verurteilt worden, weil er als Bauleiter Anordnungen für die Ausschachtung der Baugrube gegeben hat, ohne sich um die Beschaffenheit der Baugrube zu kümmern und die nach der Sachlage erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Der Fehler VB befreite SCHE richt von der Pflicht, bei der Bauausführung die Regeln der Baukunst zu beachten, nämlich die Ausschachtung, wenn er schon nichts über die Beschaffenheit der Baugrube wußte, mit größter Vorsicht, aber nicht mit der rohen

Gewalt des Baggerlöffels und ohne Vorsichtsmaßnahmen

für die Nachbargrundstücke vorzunehmen.

e) Bei_der Leitung des Baues hat der Angeklagte entgegen der Ansicht der Revision die Regel der Baukunst nicht beachtet, indem er Anweisungen für das Ausschachten der Baugrube gab, ohne sich darüber vergewissert zu haben, wie es in der Baugrube aussah und ob die Verhältnisse der Baugrube Maßnahmen zur Sicherung des Nachbargrunästücks erforderten.

f) Die Strafkammer hat auf Grund der Gutachten der Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte

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VD vei Anwendung der von einem Bauleiter zu erwartenden Sorgfalt vom Vorhandensein der Gewölbe und des Gewölbewiderlagers Kenntnis haben und mit nicht kompakter Auffüllung von Gewölbezwickeln rechnen mußte, sie ist auch überzeugt, daß bei Berücksichtigung der tatsächlich gegebenen Yerhältnisse die Arbeiten in einer Weise hätten ausgeführt werden können, die das Einsturzünglück verhütet hätte. Was die Revision hiergegen anführt, stellt unzulässige Angrifie gegen die nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung dar. Insbesondere geht der Hinweis auf die Bestimmung des Saarländischen Baugesetzes fehl, daß Abstützung? und Sicherungsmaßnahmen nur nach Erfordernis geboten seien. Die Strafkammer hat festgestellt, daß hier solche Maßnahmen erforderlich waren. Fehl geht weiter die Überlegung

der Revision, auch dann, wenn von der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen ausgegangen werde, wäre möglicherweise eine Maßnahme getroffen worden, die den Einsturz nicht verhindert hätte; denn die Pflicht gebietet, wirksame Maßnahmen zu treffen; eine technisch falsche Maßnahme

wäre ebenfalls ein Verstoß gegen die Regeln der Baukunst gewesen.

&) Die Rechtsausführungen der Revision über die Pflicht zum Handeln bei unechten Unterlassüungsdelikten liegen neben der Sache. Der Angeklagte hat die Gefährdung, den’'Tod und die Körperverletzung nicht durch blosses Unterlassen, sondern dadurch verursacht, daß er gehandelt hat, indem er eine Baugrube unter Verletzung der Regeln der Baukunst ausheben ließ,

h) Daß jedes Ausschachten unterhalb der Sohle des Nachbargrundstücks verboten sei, sagt das Urteil nicht; es kann auch nicht dahin mißverstanden werden. Es stellt lediglich fest, daß die tiefe Ausschachtung eine Gefahr

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begründete, weil sie nicht sachgemäß vorgenommen wurde. Daß das Unglück durch richtige Maßnahmen hätte verhindert werden können, stellt das Landgericht fest.

i) Nach der Überzeugung des Gerichts hat VD sich in keinem Irrtum befunden; daß er sich nicht als Bauleitär "gefühlt" habe, ist seiner Zinlassung nicht zu entnehmen. Er hat die äntscheidungsbefugnis für sich in Anspruch genommen und hat entscheidende Anordnungen getroffen und damit gerechnet, daß diese ausgeführt werden. Weder für einen Tatbestandsirrtum noch für einen Rechteirrtum gibt der Sachverhalt einen Anhalt. Die Verletzung der sowohl nach den Regeln der Baukunst als nach der allgemein gebotenen Sorgfaltsnflicht hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt. Damit ist der innere Tatbestand der §§ 330, 222, 239 StGB gegeben.

k) Die Strafkammer hat zu Recht die Verantwortung der Angeklagten für die Verletzungen bejaht, die vier Personen bei den Rettungsarbeiten erlitten haben. An der Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für diese Verletzungen kann nach der das Strafrecht beherrschenden Bedingungstheorie kein Zweifel bestehen. Daß bei dem Einsturz eines Gastwirtschaftsgrunästücks bei den Rettungsarbeiten Personen zu Schaden kommen können, ist für Baufachleute, wie es die Angeklagten eind, voraussehbar. Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung zu § 307:.846B vet’ RGSt' 40, 331)geht fehl; dort handelt es sich um eine für die vorsätzliche Brandstiftung aus dem Wort-

laut des Gesetzes zu entnehmende Sonderregelung, nach

der die Voraussetzungen des Tatbestandes der schweren Branästiftung nur gegeven sind, wenn der Tod von üenschen, äle bei Entstehung des Brandes im Gebäude waren, unnmittel-

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bar durch den Brand verursacht wurde. Bei der fahrlässigen Brandstiftung hingegen gilt diese Beschränkung nicht; kommen bei einem fahrlässig verursachten Brande Personen zu Schaden, so gelten für die Anwendung der §§ 222, 230 StGB die allgemeinen bei Fahrlässigkeitsdelikten zu beachten-

den Grundsätze (RGSt 5, 202); diese rechtfertigen auch

hier die Verurteilung der Angeklagten wegen der fahrlässigen Körperverletzung der bei den Rettungsarbeiten verletzten

vier Personen.

1) Hinsichtlich der Angriffe gegen die Strafzumessung wird auf oben B 1 f Bezug genommen.

Hiernach sind beide Revisionen zu verwerfen.

Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges

ist in Urlaub, ortsabwesend .

und daher an der Unterschrift Kirchhof gehindert,

Dotterweich