Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 14.09.1960 – 2 StR 399/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

2117 032

2 StR_399/60

Im Namen des Volkes

.

In der Strafsache | gegen

den Lokomotivführer karl N ED aus vB-WEB, zeboren an @. ED ED in su zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1960,an der teilgenommen

haben;

für Recht

Auf des den

Die

Senatspräsident Dr.Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

erkannt:

die Revision des Angeklagten wird das Urteil Landgerichts in Wiesbaden vom 21. März 1960 mit Feststellungen aufgehoben.

Sache wird zu'neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwlesen,

Von Rechts wegen

Byaen.ı

- 2 -

Gründer

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1 StGB, teilweise in Tateinhelt mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und teilweise mit fortgesetzter Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und. ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte äie Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. |

1.) Eine Verletzung des Verfahrensrechte sieht die Revision darin, daß die Strafkamner die Zeugin Renate RW vereidigt hat; nach ihrer Meinung stand § 60 Nr. 3 StPO einer Vereidigung entgegen.

Diese Rüge greift durch.

Ein Verdacht der Beteiligung des Zeugen an der Tat besteht dann, wenn zu vermuten ist, daß der Zeuge in derselben Richtung strafbar tätig geworden ist, wie dem Angeklagten zur Last gelegt wirä. Auch ein entfernter Verdacht dieser Art reicht aus, um die Voraussetzungen dieses Gesetzes zu bejahen (RG IW 1937, 2706 Nr. 21). Der Tatrichter entscheidet nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob ein solcher Verdacht besteht oäsr nicht. (RGSt 59, 166, 168). Grundsätzlich ist diese Ermessensentscheidung im Revisionsvarfahren nicht nachprüfbar; sie ist es jeäoch insoweit, als dem Tatrichter dabe}- ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NIW 1952, 1102 Nr. 20; 1953, 1402). Das ist hier der Fall. Allerdings blei-

oe nn

-3-

ben die an der Blutschande beteiligten Verwandten absteigender Linie straflos, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daß der Angeklagte diese Straftat mit seiner Tochter Renate

noch nach ihrem 18. Lebensjenr verwirklicht het,

ist im Urteil zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Nach den ganzen Umständen ist dies jedoch sehr naheliegend. Denn erst im BD 1959 hat die Tochter Kenate das Verhältnis mit ihrem Vater endgültig gelöst. Erst jetzt hat sie Anzeige erstattet, nachdem sie schon im @B 18 Jahre alt geworden war. Damit mag jedenfalls der erhebliche Verdacht ihrer Beteiligung an der Straftat des Angeklagten begründet sein. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis des Alters von IB Jahren nach dem Gesetz nur ein persönlicher Strafausschlie-Bungsgrund ist (vel. RGSt 64, 377) oder ob dieses Alter bei Verwandten absteigender Linie zu den Tatbestanäsmerkmalen der von ihnen begangenen, Blutschande zählt (vgl. RGSt 19, 391). Überdies hat die Tochter Renate Rp mit ihrem Vater Ehebruch getrieben, so daß damit die Grundlage für die Anwendung des § 60.Nr. 3 StPO gegeben ist. Fehlender Strafantrag und noch nicht vorauggegangene Ehescheidung stehen dem nicht entgegen (vgl. dazu BGH Urteil 2 StR 550/59 vom 9. Dezember 1959).

Die hiernach dem § 60 Nr. 5 StPO zuwider erfolgte Vereidigung der Zeugin | Renate REED vesründet die Revision und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, das auf diesem Rechtsfehler beruhen kann. |

2.) Da mit der Aufhebung das Urteils die bisherigen Feststellungen der Strafkammer wegfallen, bedarf das sonstige Vorbringen der Revision keiner Erörterung mehr.

Jedoch soll darauf hingewiesen werden, daß nach der Überprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge das angefochtene Urteil insofern einen sachlichrechtlichen Mangel aufweist, als die Strafkammer wiederholt bei ihrer Beweisführung zu der Persönlichkeit der Zeugin Renate Rip und ihrer Glaubwürdigkeit die erst zu beweisende Tatsache voraussetzt, der Angeklagte habe sich in der geschilderten Weise an seiner Tochter vergangen. So wird mit Bezug auf die Zeugin gesagt, "es wäre an sich nicht außergewöhnlich und durchaus verständlich gewesen, daß sie nach den Erfahrungen mit ihrem Vater vollends abgeglitten und moralisch gänzlich haltlos geworden wäre. Denn wenn der eigene Vater seine Tochter im kindlichen Alter auf eine so üble und verwerfliche Art mißbraucht, sollte es nicht Wunder nehmen, daß das Opfer eines so schändlichen Verhaltens für dauernd Schaden davon- ‚trägt und schließlich selbst auf die sohiefe Bahn gerät". An anderer Stelle des Urteils bei ET- örterung der Frage der Wahrheitsliebe von Renate REED heißt es, daß sie bei dem Gespräch über geschlechtliche Dinge mit einen anderen Mädchen es vielleicht mit der Wahrheit nicht genau genommen habe, um hinter ihrer Gesprächspartnerin nicht zurückzustehen, "zumal Renate REP auf Grund der Erlebnisse mit ihrem Vater genügend aus Erfahrung zu dem Thema 'Geschlechtsverkehr' sagen konnte", Eine derartige Verwendung der erst durch

- 5.

die Aussage der Zeugin zu beweisenden Tatsache als Indiz für die Bewertung ihrer Angaben und ihrer Aussagetüchtigkeit in der Sache macht die Beweisführung rechtlich fehlerhaft (vgl. OGHSt 1, 117, 165). Dies wird die Strafkammer in dem Urteil auf Grund

der neuen Hauptverhandlung beachten müssen.

Baldus Scharpenseel “ Dr.Schalscha

Menges Kirchhof