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BGH Entscheidung vom 09.12.1959 – 2 StR 550/59

2. Strafsenat

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2 sen 590/59 2259 087 <

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Krempelputzer Josef R EEEEEn zu: NG, dort geboren am EB 1911, zur Zeit in Uniersuchungs-

haft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom

24. Juli 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2.-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht in Tateinheit nit Blutschande, begangen an seiner leiblichen Tochter in den Jahren 1946 bis 1949, zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre verurteilt worden.

Mit -seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht geltend, daß des sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I. Verfahrensbeschwerden.

l. Die Strafkammer hat die Tochter des Angeklagten, Frau Gertrud ICP zeborene Ri, mit der er Blutschande begangen haben soll, als Zeugin vereidigt. Diese durfte nach

§ 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden, weil sie an der Begehung der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat beteiligt ist. Als Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO ist allerdings nur ein strafbares Tun des Zeugen zu verstehen, wobei persönliche Strafausschließungsgründe außer Betracht bleiben (RGSt 64, 377; 56, 149, 150). Ob § 173

Abs. 4 StGB für Verwandte absteigender Linie unter 18 Jahren nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund enthält oder ob ein Alter von mindestens 18 Jahren zu den Tatbestandsmerkmalen der Blutschande des Verwandten absteigender Linie gehört, ist streitig. Das Reichsgericht hat in RGSt 19, 391 angenommen, daß es sich nicht nur um einen persönlichen Strafausschließungsgrund handele, sondern daß die Vollendung des 18. Lebensjahres bei den genannten Personen ein allgemeines Tatbestandsmerkmal sei; der überwiegende Teil des Schrifttums hingegen vertritt in Anschluß an den Wortlaut

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des Gesetzes und den Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs die Ansicht, daß nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund vorliege. Würde man dieser Ansicht folgen, so hätte sich Gertrud IB im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO der Beteiligung an der Blutschande schuldig gemacht, durfte also deshalb nicht vereidigt werden. Es bedarf aber keiner Enischeidung der Streitfrage, denn in jedem Falle hat sich die Zeugin in strafmündigem Alter am Ehebruch ihres Vaters beteiligt. Schon deswegen durfte sie nicht vereidigt werden. Daß für eine Strafverfolgung die Prozeßvoraussetzungen der Ehescheidung (RGSt 22, 137) und des Strafantrags (RGSt 64, 378) fehlen, steht der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht entgegen, ebensowenig etwaige Verjährung (BGH NJW 1952, 1146 Nr. 26; vgl. auch BGHSt 4, 130, 131; RG HERR 1939 Nr. 599).

Das Urteil kann auch auf der fehlerhaften Vereidigung der Zeugin IM beruhen, weil die Strafkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ausdrücklich darauf hinweist, daß die Zeugin ihre Aussage durch den Eid bekräftigt hat.

2. Die Rüge, daß die Strafkammer den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung zu Unrecht abgelehnt und dadurch auch ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, ist unbegründet. Die Ansicht, auch eine Feststellung, in der Toreinfahrt auf der VOBREEERS traße habe nie Gebüsch gestanden, sei für die Entscheidung unerheblich, ist aus Rechtsgründen ebensowenig

zu beanstanden wie die Annahme, daß eine etwaige Ungenauigkeit in den Angaben über den Tatort nicht geeignet Ist, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beeinflussen.

3, Auf die weitere Aufklärungsrüge einzugehen, besteht kein Anlaß; der Verteidiger wird Gelegenheit haben, sachdienliche Beweisamträge in der neuen Hauptverhendlung zu stellen.

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l. Weil die Verfahrensbeschwerde nach § 60 Nr. 3 StPO durchgreift, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die nach Ansicht des Verteidigers im Urteil enthaltenen Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze. Die Strafkammer wird in der neuen Entscheidung gegebenenfalls feststellen müssen, wie ort min-

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2: Die Nachprüfung des Urteils ergibt Bedenken gegen die Annehme einer fortgesetzten Handlung. Es fehlt an der Feststellung des Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet allein noch keinen Gesamtvorsatz. Ein solcher wird mit besonderer Zurückhaltung bei Sittlichkeitsverbrechen anzunehmen sein; denn eine auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Handlung entspringt regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluß, sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebes, also einer Augenblickserregung (BGHSt 2, 163, 167). Unrichtige Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges könnte den Angeklagten hier beschweren, da die Strafverfolgung der Blutschande zum Teil verjährt sein kann.

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof

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