Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 17.08.1960 – 2 StR 237/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

mn an an un [2 StPO § 338 Nr. 1; GVG §§ 16, 63; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; zpo § 551 Nr. 1 Eine Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei der Geschäftsstelle ist unzulässig.

Nachschlagewerk: ja | 2 1 2 8 Ö / / Amtliche Sammlung: Ja

mn an an un [2

StPO § 338 Nr. 1; GVG §§ 16, 63; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; zpo § 551 Nr. 1

Eine Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei der Geschäftsstelle ist unzulässig.

BGH, Urt. v. 17. August 1960 - 2 StR 237/60 LG Bonn

ST

2_StR_ 237/60

ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

die Kauffrau Margarethe P MED zeborene VEREED aus Vi. dm «DB

geboren an @. in Be»;

wegen Betrugs u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident .Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die 6. Große Ferienstrafkammer des Landgerichts in Bonn hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit nit Beihilfe zur Untreue verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat Erfolg, da die Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, begründet ist.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 wurde bei dem Landgericht in Bonn eine weitere Strafkammer, die 6. Große Strafkammer, errichtet. Die dadurch bedingte Änderung der Geschäftsverteilung wurde vom Präsidium am 27. September 1958 beschlossen: Alle ab 1. Oktober 1958 neu eingehenden Sachen wurden auf die 1. und 6. Große Strafkammer abwechselnd nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs derart aufgeteilt, daß die erste Sache der 6. Großen Strafkammer zufiel, die zweite der 1. Großen Strafkammer usw. Diese Regelung galt bis 31. Dezember 1958. Während dieser Zeit, am 3. Dezember 1958, ging die vorliegende Sache bei der Geschäftsstelle des Landserichts ein und wurde der 6. Großen Strafkammer zugeteilt.

Am 1. Jamuar 1959 trat ein neuer Geschäftsverteilungsplan

in kraft. Die 6. Große Strafkammer war nunmehr zuständig für alle Sachen, bei denen der Name des Angeklagten mit den Buchstaben I, -— Z begann. Zugleich wurde aber bestimmt, daß die bis zum 31. Dezember 1958 nach der bisherigen Regelung eingegangenen Strafsachen bei der Kammer bleiben. Die Zuständigkeitsregelung nach den Buchstaben L - Z wurde demnach erst für die ab 1. Januar 1959 eingehenden Sachen vwirksan.

2u Recht rügt die Revision, das Gericht sei bei dieser Sachlage wegen Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 63 GVG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Das Gerichtsverfassungsgesetz wird von dem Grundsatz der Stetigkeit beherrscht, wie er in § 63 Abs. 1 CVG festgelegt ist. Hiernach sind äie Geschäfte grundsätzlich

für das Geschäftsjahr im voraus zu verteilen. Die Verteilung obliegt dem Präsidium. Sein Ermessen findet eine Grenze in der Bestimmung des Art. 101 Abs, 1 Satz 2 GG (§ 16 GVG), dag niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, Zum Begriff des gesetzlichen Richters gehört es aber, daß die Zuteilung der einzelnen Sachen sich nach allgemeinen Merkmalen richtet, um auf diese Weise eine willkürliche Be-. setzung des Gerichts und eine willkürliche Zusammensetzung der Richterkollegien zu vermeiden. ':.-Der Grundsatz gilt auch bei einer nach § 63 Abs. 2 GVG zulässigen Änderung

der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres, so

u. a. bei der wegen Überlastung notwendigen Errichtung einer i weiteren Strafkammer (BGHSt 7, 23; 10, 179). Die vom Präsiciun beschlossene Regelung wird dieser Forderung nicht gerecht; der gegenteiligen Auffassung, die im Schrifttum vereinzelt ohne nähere Begründung vertreten wird (vgl. Schwarz, GVG

22. Aufl. § 65 Anm. 1), kann nicht gefolgt werden. Gewiß lassen sich kaum allgemeine - für die Praxis brauchbare - Merkmale finden, die jede willkürliche Zuteilung schlechthin ausschließen. Es dürfen aber keine Merkmale gewählt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine bewußte Zuteilung nach irgendwelchen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sogar nahelegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Präsidium beschlossene Regelung, wie die Revision meint, bereits ( deshalb unzulässig war, weil sie die Möglichkeit gibt, daß andere Stellen Einfluß auf den Eingang der Akten und danit auf die Zuständigkeit nehmen. Daß sie eine bewußte Zuteilung der Sachen in der Geschäftsstelle nicht ausschließt, bedarf keiner Begründung. Das gilt vor allem für die Fälle, in denen mehrere Sachen gleichzeitig bei dem Landgericht eingehen; sie sind im Beschluß des Präsidiums nicht besonders geregelt. Der Geschäftsstellenleiter hat also praktisch

über die Reihenfolge des Eingangs und damit über die Zuteilung an die Strafkammer zu entscheiden. Die Feststeilung

der Reihenfolge muß notgedrungen nach seinem Gutdünken geschehen, und es läßt sich kaum vermeiden, worauf die Revision zutreffend hinweist, daß hierbei die Rücksicht auf

den scheinbaren Umfang der Sache, die Belastung der Straikammern, die vermeintlich besondere Sachkunde einer Strafkammer und ähnliche Gesichtspunkte mitwirken, Gesichtspunkte, die keineswegs unsachlich zu sein brauchen. Damit ist aber das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht mehr gewährleistet. Der Beschluß des Präsidiums genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,

Der Fehler nötigt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils, da die auf ihm beruhende Zuweisung der Sache an die 6. Strafkammer auch nach dem 31. Dezember 1958 bestehenblieb und in der Folge nach dem Ferienplan 1959 von 30. Mai 1959 zur Zuteilung an die 6. Ferienstrafkammer führte.

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung auch deshalb begründet wäre, weil nicht das Präsidium, sondern der Landgerichtspräsident die Ferienstrafkammern gebildet hatte, §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, 201 GVG (vgl. hierzu RGSt 37, 59; 40, 84).

In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner,

evtl. unter Anführung der einschlägigen Vorschriften, feststellen müssen, welche Entscheidungsgewalt der Besatzungsmacht und der deutschen Behörde bei der Grundfeststellung und bei der Zuerkennung und der Auszahlung der Entschädigung zustand, weiterhin, inwieweit Dr. Vergossen selbst bei der Zubilligung der Entschädigung eine Entscheidung zu treifen oder mitzuwirken hatte, da dies von entscheidender Bedeu-

tung für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Betruges ist. Auch der wesentliche Inhalt der Anträge

wird anzugeben sein.

Baldus Busch Dotterweich

Dr. Schalscha Menges